An das

Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

 

Wien, am 19. Jänner 2011

 

 

 

 

GZ: BMF-52.200/0016-I/6/2010

Stellungnahme zum Entwurf eines Qualitätssicherungsrahmengesetzes 2011

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Bezug nehmend auf den zur Begutachtung ausgesendeten Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem ein Gesetz über die externe Qualitätssicherung und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung – Austria im tertiären Bildungswesen (Qualitätssicherungsgesetz – QSG) und ein Bundesgesetz über Privatuniversitäten und Zertifikatslehrgänge (Privatuniversitäten- und Zertifikatslehrgängegesetz – PUZ-G) erlassen sowie das Bundesgesetz über Fachhochschulstudiengänge (Fachhoch­schul-Studiengesetz – FHStG) geändert wird (Qualitätssicherungsrahmengesetz 2011), erlauben wir uns, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Sowohl die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Zertifikatslehrgänge als auch die Einbeziehung in das System der externen Qualitätssicherung werden begrüßt.

Den Kostenbeitrag für die Akkreditierung von Zertifikatslehrgängen (wie in den finanziellen Erläuterungen ausgeführt) mit – wenn auch maximal – 7.500,– Euro pro Verfahren anzusetzen, scheint überzogen zu sein und würde den finanziellen Auf­wand für die Anbieter bzw. letztendlich für die Studierenden deutlich erhöhen. Hier wäre für jene Anbieter, die ohnedies über ein externes, international anerkanntes Qualitätsmanagementsystem verfügen (inklusive Zertifizierungsnachweis), eine ver­fahrenstechnische Entlastung vorzusehen. 

 

Ausdrücklich befürwortet wird, dass im Beirat (§ 8 Abs. 1 QSG) eine Vertretung für Zertifikatslehrgänge vorgesehen ist. Da solche Lehrgänge derzeit noch nicht existieren (können), wird vorgeschlagen, die Konferenz der Erwachsenenbildung Österreichs (KEBÖ) als Vertretungsorgan der vom Bundesministerium für Unter­richt, Kunst und Kultur gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens kundgemachten gesamt­österreichischen Einrichtungen (BGBl. Teil II, Kundmachung Nr. 385/1998) heran­zuziehen und in § 8 Abs. 1 Z 6 namentlich anzuführen. Viele dieser Erwachsenen­bildungseinrichtungen bieten schon seit Jahren Lehrgänge universitären Charakters an und es ist davon auszugehen, dass sie künftig um eine Akkreditierung von Zertifikatslehrgängen ansuchen werden. Damit wäre § 30 QSG hinfällig.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass auf Basis der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen im Herbst 2011 weder die bewilligten und bis dato durchgeführten viersemestrigen Lehrgänge universitären Charakters (Gültigkeit nur mehr bis 31.Dezember 2012 gemäß BGBl. Teil II, Verordnung Nr. 474/2009 aufgrund von § 124 Abs. 6a UG) noch die künftig vorgesehenen Zertifikatslehrgänge ange­boten werden können. Als Übergangsregelung schlagen wir daher die Verlängerung der Lehrgänge universitären Charakters bis 31. Dezember 2013 vor. In diesem Zeitraum wären auch allfällige Wiederholungsprüfungen nach Ende der Lehrgänge berücksichtigt.
 

In der Hoffnung, dass unsere Anregungen und konkreten Vorschläge umgesetzt werden können, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

für die Konferenz der

Erwachsenenbildung Österreichs

 

          

Angela Bergauer

Vorsitzende