![]()
Leistungs- und
QualitätsmanagementLeiter: Mag. Andreas Raggautz
GZ: 39/3/7 ex 10/11 Datum: 20. Jän. 2011
An
BM für Wissenschaft und Forschung
Abteilung I/12
z.Hd. Frau Mag. Eva Schacherbauer
Teinfaltstraße 8
1014 Wien
Per email
Betrifft: Stellungnahme der Universität Graz zum Entwurf „Qualitätssicherungsrahmengesetz 2011“
Sehr geehrte Frau Mag. Schacherbauer!
Ich darf Ihnen namens des Rektorates die Stellungnahme der Universität Graz übermitteln.
Vorbemerkung:
Die Universitäten im Allgemeinen und die Uni Graz im Besonderen haben in den letzten Jahren umfangreiche Anstrengungen unternommen, ein Qualitätsmanagement-System aufzubauen und auch einer erfolgreichen externen Überprüfung zu unterziehen. Durch das neue Gesetz werden diese Bemühungen konterkariert und statt zu einer Förderung der Qualitätskultur zu einer bürokratischen Einengung der wissenschaftlichen Kreativität führen. Die Autonomie der Universitäten bedeutet auch deren Eigenverantwortung für die Qualitätsentwicklung, wie sie auch die Bologna-Deklaration skizziert. Gleichzeitig ist aber zu betonen, dass eine Verantwortung für Qualität nur dann vollständig wahrgenommen werden kann, wenn die dazu notwendigen Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten wie adäquate Finanzierung für die Universitäten gegeben sind.
Mit dem Audit für QM-Systeme wird ein weiteres Element der Governance eingeführt ohne die bestehenden zu überdenken und aufeinander abzustimmen, insbesondere hinsichtlich der Reduzierung von Bürokratien und Berichtspflichten. Das Berichtswesen über das QM ist mit den bestehenden Berichtspflichten der Universitäten abzustimmen. Es sollten die einschlägigen Berichtspflichten reduziert und fokussiert werden.
Mit dem vorliegenden Gesetzespaket werden unter dem Mantel „Qualitätssicherung“ Strukturfragen des tertiären Bildungssystems geregelt, die nicht direkt mit Qualitätsmanagement in Verbindung stehen.
Zur Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung (AQA.Austria):
Grundsätzlich ist die Einrichtung zu begrüßen, da durch eine gemeinsame Dachorganisation auf mehr Transparenz und bessere, sektorale Zusammenarbeit und Durchlässigkeit zu hoffen ist. Es ist nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass den Universitäten mit Einführung des UG 2002 Autonomie zugestanden wurde, die keinesfalls in Frage gestellt oder eingeschränkt werden darf. Zudem besteht für die Universitäten eine Rechenschaftspflicht gegenüber dem BMWF auch in Fragen des Qualitätsmanagementsystems, die zukünftig in einem sinnvollen und ausgewogenen Verhältnis zu anderen, neuen Verpflichtungen der Rechenschaftslegung stehen müssen. Die vorgeschlagene Struktur der AQA.Austria negiert die Eigenverantwortung der Universität für das QM-System völlig, an ihre Stelle tritt ein überdimensionaler Einfluß traditioneller sozialpartnerschaftlicher Strukturen, gepaart mit weitestreichenden Durchgriffsrechten der staatlichen Verwaltung. Die Universitätsautonomie wird durch eine Totalverstaatlichung peripherer, für die Leistungserbringung der Universitäten jedoch wesentlicher Strukturen konterkariert und eingeengt. Diese Struktur entspricht jedenfalls nicht jenen Leitgedanken, an denen sich ein neues Qualitätssicherungsgesetz orientieren sollte.
Die Universitäten sind als größte Akteurinnen (gemessen an der Anzahl der Studierenden und der WissenschafterInnen) im Beirat deutlich unterrepräsentiert. Im Gegensatz dazu sind in Anbetracht der Prüfbereiche die Sozialpartner deutlich überrepräsentiert. Die Rolle des Beirates ist äußerst unklar. Dieses Gremium soll auch die Funktion des Aufsichtsrechtes über das Board haben sowie das Genehmigungsrecht zu den Richtlinien des Boards, um die Akzeptanz in den Hochschulen zu erhöhen. Gerade die Aufsichtsfunktion über die Agenden des Boards sind derzeit deutlich zu wenig ausgeprägt (z.B. Gebarungsgenehmigung, Genehmigung der Richtlinien, Abberufungsrecht der nominierten Boardmitglieder), ein Vetorecht des Boards bei der Nominierung der Mitglieder der Beschwerdekommission entspricht keinesfalls guter Governance.
Das Board kann mit der vorgesehenen Anzahl an Mitgliedern niemals die fachlichen und thematischen Aspekte abdecken. Da aber eine Struktur an Fachausschüssen o.ä. fehlt, obliegt den wenigen Mitgliedern, in allen Aufgabenbereichen des österr. Hochschulwesens firm zu sein und gleichzeitig die nötigen Redundanzen für eine möglichst objektive Urteilsfindung zu haben. Die VertreterInnen der Studierenden (die vermutlich über den Zeitraum ihrer Bestellung wechseln werden) und der Berufspraxis (Sozialpartnerschaft) sollen jedenfalls einschlägig in Kenntnissen des Hochschulsystems und des hochschulischen Qualitätsmanagements ausgewiesen sein.
Es ist sicher zu stellen, dass die neue nationale Agentur bzw. die zur Wahl stehenden internationalen Agenturen die entsprechenden Kompetenzen in allen zu beurteilenden Leistungsbereichen aufweisen. In der derzeitigen Struktur ist in der AQA.Austria keine Kompetenz für die Durchführung von Audits zu erkennen. Die Durchführung von Audits durch die Geschäftsstelle entspricht nicht dem state of the art. Die AQA.Austria sollte sich auf die Verfahrensentwicklung und -festlegung beschränken, die Durchführung bzw. Überprüfung sollte unbedingt getrennt davon erfolgen. Es erscheint nicht nur die Kombination Beratung – Auditierung in einer Hand problematisch, sondern auch die Kombination Verfahrensfestlegung – Auditierung – Entscheidung. Durch die derzeit vorgeschlagene Struktur ist diese Trennung nicht gewährleistet. Die Beschlussfassung über Akkreditierungen und Zertifizierungen soll nicht durch das Board erfolgen, sondern, den internationalen Standards von Agenturen entsprechend, durch eine unabhängige, mit entsprechendem Sachverstand ausgestattete Kommission erfolgen.
Zum Audit-Verfahren
Die unter § 14 genannte Veröffentlichung steht zwar außer Frage, aber es muss sichergestellt werden, dass es sich dabei um keine Detailveröffentlichung handelt, die einer internen Entwicklungsperspektive hinderlich ist. Die Festlegung, was Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind, muss durch die Hochschule erfolgen.
Die Prüfbereiche für Universitäten (§16 Abs. 2) folgen der Logik der Leistungsvereinbarung, nicht aber der eines Qualitätsmanagement-Systems. Der Begriff „spezifische Bereiche“ ist doch sehr abstrakt und muss näher konkretisiert werden. Strategie- und Entwicklungsplanung ist für Unis kein verpflichtender Bereich, obwohl ohne diese ein universitäres QM nicht funktioniert.
Die Regelungen zu den Prüfbereichen (inklusive der Übergangsbestimmungen) lassen den Umstand der Anerkennung von bestehenden Audits unberücksichtigt, obschon Universitäten wie die Uni Graz bereits in einigen Prüfbereichen Zertifizierungen oder Audits vorweisen können.
Die Einschränkung auf die Vorgaben der ESG und damit auf Agenturen des EQAR entspricht nicht der Zielsetzung, alle Leistungsbereiche abzudecken. Insbesondere die Forschung wird von den ESG und einem Gutteil der derzeit im EQAR erfassten Agenturen nicht berücksichtigt. Hingegen bieten einige Agenturen, die nicht im EQAR sind, umfassende Audits an. Diese Agenturen sollten ebenfalls auswählbar sein.
Bei der Anerkennung von Zertifikatslehrgängen ist im Gesetz selbst sicherzustellen, dass die Universitäten sowie deren Weiterbildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, auszunehmen sind, da deren Angebote ja dem generellen QM-System unterliegen.
Wir gehen davon aus, dass bei der Anerkennung von Audits anderer Agenturen keine Kostenersätze anfallen.
Zur Ombudsstelle für Studierende:
Abgelehnt wird die derzeit geplante Einrichtung einer Studierendenombudsstelle. Diese Einrichtung einer Art Aufsichtsbehörde über autonomes universitäres Handeln zusätzlich zur ministeriellen Rechtsaufsicht führt zu einem verstärken Verwaltungsaufwand, dessen Effektivität unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen inneruniversitären Misstandskontrollen und Instanzen mehr als bezweifelt wird. Die im Entwurf zusätzlich geschaffene Einrichtung einer Informations- und Servicestelle existiert in Form von Vertretungen der Österreichischen Hochschülerschaft bereits, weiters nehmen das Vizerektorat für Studium und Lehre mit seinen Abteilungen zusätzliche Beratungsaufgaben für die Studierenden wahr. Die Interessen der Studierenden scheinen insofern mehr als ausreichend gewahrt zu sein.
Zum Privatuniversitätengesetz:
Mit dem vorliegenden Gesetz werden die Privatuniversitäten neu geregelt und die sie kennzeichnenden Rechte und Pflichten festgelegt. Mit dem Promotions- und Habilitationsrecht sind die Privatuniversitäten den öffentlichen Universitäten gleichgestellt. Umso erstaunlicher ist es daher, dass in den Akkreditierungsvoraussetzungen wie den Satzungstatbeständen die Forschung als „typenbildende Eigenschaft“ gänzlich fehlt. Um eine echte Gleichstellung mit den öffentlichen Universitäten zu gewährleisten, sind die entsprechenden Nachweise und Kompetenzen in Strukturen, Ausstattung und Personal für die Organisation und Durchführung universitärer Forschung festzulegen und Teil der Akkreditierung sein.
Zum Fachhochschul-Studiengesetz:
Die Ungleichbehandlung der Universitäten gegenüber den Fachhochschulen wird weiter verstärkt, da im neuen § 2 Abs 2 die Fachhochschulen für bestimmte ausländische Studierende kostendeckende Studienbeiträge eingehoben werden dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Andreas Raggautz
Leiter Abt. Leistungs- und Qualitätsmanagement