Zahl: PrsG-202.36

Bregenz, am 18.01.2011

 

 

 

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Minoritenplatz 5
1014 Wien
SMTP:  eva.schacherbauer@bmwf.gv.at

 

Auskunft:

Dr. Eva-Maria Längle

Tel: +43(0)5574/511-20211

 

 

Betreff:

Qualitätssicherungsrahmengesetz 2011; Entwurf - Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 30. November 2010, Zl. BMWF-52.200/0016-I/6/2010

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zu den übermittelten Gesetzesentwürfen wird Stellung genommen wie folgt:

 

I. Allgemeines

Die Schaffung gemeinsamer (Mindest-)Standards für hochschulische Angebote und die Weiterentwicklung der Evaluierungs- und Qualitätssicherungsinstrumente durch ein gemeinsames Rahmengesetz für externe Qualitätssicherung für alle Hochschul­sektoren sowie von Zertifikatslehrgängen wird grundsätzlich begrüßt.

 

Wie schon zum Vorentwurf geltend gemacht, wäre jedoch eine möglichst baldige Einbindung der Pädagogischen Hochschulen in die geplanten Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung wünschenswert. Die Integration der Pädagogischen Hochschulen in das Rahmengesetz für die externe Qualitätssicherung ist daher ehest möglich anzu­streben.

 

Insbesondere zu begrüßen sind Verfahrensvereinfachungen, wie die Umstellung von einer regelmäßigen Reakkreditierung von Fachhochschul-Studiengängen hin zu einer einmaligen studiengangsbezogenen Akkreditierung und einem institutionell-fokussierten Verfahren in Form eines Audits im Rhythmus von sieben Jahren. Dass Verfahren zur Akkreditierung und die Durchführung von Audits für Fachhochschulen, Privatuniversitäten und Trägereinrichtungen von Zertifikatslehrgängen mit Kosten verbunden ist, für Universitäten hingegen nicht, wird als Wettbewerbsnachteil für diese Einrichtungen gesehen. Insbesondere für Lehrgänge zur Weiterbildung und Zertifikatslehrgänge dürften sich damit die Teilnehmerbeiträge erhöhen. Weiter­bildungs-Masterlehrgänge von Universitäten können hingegen kostengünstiger kalkuliert werden.

 

Aus Sicht des Landes und der Fachhochschul-Erhalter sollte die Einführung kosten­pflichtiger Akkreditierungen und Audits an eine jährliche Inflationsbereinigung der Bundesförderung für die zugesicherten Studienplätze sowie an eine gesicherte Forschungsförderung für die Fachhochschulen gebunden werden, nicht zuletzt deswegen, weil der Punkt ‚angewandte Forschung und Entwicklung‘ ausdrücklicher Bestandteil von künftigen Audits sein soll (vgl. § 16 Abs. 3 Z. 3 des Qualitäts­sicherungs­gesetzes).

 

II. Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

a)        Qualitätssicherungsgesetz:

 

Zu § 4 (Board):

Bei der Bestellung der acht Expertinnen und Experten aus dem Bereich des Hoch­schulwesens und der vier Mitglieder aus dem Bereich der Berufspraxis ist jedenfalls sicherzustellen, dass der Bereich des Fachhochschulwesens repräsentativ vertreten ist und kein Ungleichgewicht zugunsten der Universitäten entsteht.

 

Zu § 11 (Qualitätssicherungsverfahren):

Es wird begrüßt, dass Zertifikatslehrgänge einer Programmakkreditierung unterliegen (§ 11 Abs. 4). Zugleich wird darauf hingewiesen, dass das kostenpflichtige Verfahren zu Verteuerungen bei Zertifikatslehrgängen führen wird.

 

Positiv wird bewertet, dass die Akkreditierung von Fachhochschuleinrichtungen und Fachhochschul-Studiengängen zu einer Verfahrensvereinfachung führt, allerdings sind die für die Durchführung von Audits und Akkreditierungsverfahren erforderlichen Entgelte (§ 13 Abs. 1) eine zusätzliche finanzielle Belastung für die Erhalter von Fach­hoch­­schul­­studiengängen, da die Verfahrenskosten mit der Studienplatzförderung des Bundes nicht abgedeckt werden können, zumal diese Studienplatzförderung seit der Einführung in den 90er Jahren nur einmal, im Jahr 2008, mit durchschnittlich 13,7% erhöht wurde. Die Einführung kostenpflichtiger Akkreditierungen und Audits sollte daher an eine jährliche Inflationsbereinigung der Bundesförderung gekoppelt werden.

 

b)       Bundesgesetz über Privatuniversitäten und Zertifikatslehrgänge (Privatuniversi­täten- und Zertifikatslehrgängegesetz – PUZ-G):

 

Zu § 7 (Zertifikatslehrgänge):

Als Nachfolge für Lehrgänge universitären Charakters sollen Zertifikatslehrgänge berufsbegleitende, berufsweiterbildende und berufsausbildende Lehrgänge sein, die praxisbezogene Qualifikationen auf tertiärem Bildungsniveau mit einer maximalen Dauer von vier Semestern vermitteln. Im Gegensatz zu den früheren Lehrgängen universitären Charakters ist die Verleihung von akademischen Graden in Zertifikat­s­lehr­gängen nur in Kooperation mit anerkannten tertiären hochschulischen Bildungseinrichtungen möglich, welche berechtigt sind, diese akademischen Grade zu vergeben (s. § 7 Abs. 4).

 

Die Ablösung der Lehrgänge universitären Charakters durch Zertifikatslehrgänge bedeutet für Standorte ohne eigene Universität eine massive Benachteiligung. Waren Träger von Lehrgängen universitären Charakters, wie die Schloss Hofen Wissen­schafts- und Weiterbildungs-GmbH, weitestgehend frei und flexibel in der Einrichtung und Gestaltung von Weiterbildungsangeboten, so sind sie aufgrund der neuen Bestimmungen gänzlich auf die Kooperationsbereitschaft der Universitäten angewiesen und von der Dauer der komplexen universitären Verfahrensprozesse abhängig. Auch dürfte von einer nicht unerheblichen Verteuerung der Lehrgänge auszugehen sein. Es wären daher für Zertifikatslehrgänge zumindest  Anrechungs­möglichkeiten auf universitäre Studien vorzusehen.

 

Lt. § 78 (1) des Universitätsgesetzes 2002 sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, auf Antrag des oder der ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

 

Eine solche Möglichkeit der Anrechnung von positiv abgelegten Prüfungen in Zertifikatslehrgängen ist im derzeitigen Gesetzesentwurf nicht vorgesehen. Im Sinne der Erhöhung der Durchlässigkeit im Bildungswesen und auch im Sinne der Steigerung der Attraktivität von Zertifikatslehrgängen wäre jedenfalls eine solche Anrechnungsmöglichkeit durch eine entsprechende Novelle des Universitätsgesetzes 2002 vorzusehen. Gerade für Vorarlberg (als Standort ohne eigene Universität, aber mit sehr großem Engagement im Bereich der universitären Weiterbildung) ist eine ge­setz­lich geregelte Anrechnungsmöglichkeit auf universitäre Studien ein ganz ent­scheidender Faktor zur nachhaltigen Sicherung der Attraktivität von Lehrgängen auf universitärem Niveau (Zertifikatslehrgängen) sowie bestens etablierter Ein­richtungen wie die Schloss Hofen Wissenschafts- und Weiterbildungs- GmbH.

 

In der Vergangenheit diente die Möglichkeit der Kooperation mit Universitäten in Verbindung mit der Anrechung von positiv absolvierten Lehrgängen in Schloss Hofen einer Reihe von berufstätigen Vorarlbergerinnen oder Vorarlbergern dem Erwerb eines Studienabschlusses an einer Universität und damit insbesondere auch der Erhöhung der Akademikerquote. Diese Möglichkeit sollte auch für die Zukunft gewahrt bleiben.

 

c)       Änderung des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhoch­schul- Studiengesetz – FHstG):

 

Die im Zusammenhang mit dem Qualitätssicherungsgesetz stattfindende Novellierung des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG) wird begrüßt. Der vorliegende Entwurf be­in­haltet mehrere Klarstellungen im Gesetz (z.B. Zuständigkeiten der Studien­gangsleitungen, vermehrte Rechtssicherheit im Studienbetrieb), sowie die Veranker­ung von Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauen­förderung.

 

Zu § 3 Abs. 2 Z. 6 (Bachelorprüfungen):

Für Bachelorstudiengänge sollte ausreichend sein, analog zu Master- und Diplom­studiengängen, lediglich eine Bachelorarbeit zu erstellen. Die vorgeschlagene Formulierung samt den Erläuternden Bemerkungen sind diesbezüglich nicht klar. Erst im § 15f erfolgt eine diesbezügliche Klarstellung. Ungeachtet dessen wird der Stand­punkt vertreten, dass die Erstellung einer schriftlichen Bachelorarbeit ausreichend ist.

 

Zu § 15 (Kollegium):

Bei den Aufgaben des Kollegiums wurde der Punkt „5. Anhörung vor Antrag des Erhalters auf Einrichtung von Studiengängen und Lehrgängen…“ neu aufgenommen. Aus Sicht des Erhalters ist dies nicht nachvollziehbar, stellt sich doch die Frage, welche Bedeutung es hat, wenn das Kollegium die Beantragung eines Studien- oder Lehrgangs ablehnen sollte. Aus Gründen der Klarheit und Effizienz wird die ersatzlose Streichung dieses neu aufgenommenen Punktes angeregt.

 

Die Aufnahme von Punkt 11 – „Erlassung einer Geschäftsordnung sowie Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter …“ wird begrüßt. „Im Einvernehmen mit dem Erhalter“ wird dahingehend interpretiert, dass ohne Zustimmung des Erhalters keine Geschäftsordnung seitens des Kollegiums erlassen werden kann (inklusive all der genannten Zusatz-/Detailregelungen im Hinblick auf mögliche Ausschüsse, Wahl­ordnung etc.).

 

Nicht klar erscheint die Regelung, wenn das Kollegium seine Aufgaben nicht wahr­nimmt und säumig wird. Insofern sollte, allenfalls in den Erläuternden Bemerkungen, eine Klarstellung erfolgen; dies erscheint wichtig, damit der operative Betrieb der Fachhoch­schule gewahrt bleibt.

 

Zu § 15a (Aufnahmeverfahren):

Im Hinblick auf Durchlässigkeit und gleichberechtigte Aufnahme von Bewerbern und Bewerber­innen mit unterschiedlicher Vorbildung ist die im Gesetzesentwurf vorge­sehene Einteilung in Bewerbergruppen nachvollziehbar. Zur nachhaltigen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit von Wirtschaftsstandorten ist es von zunehmender Be­deutung, Absolventinnen und Absolventen des zweiten Bildungsweges attraktive Bildungs­an­gebote zur Höherqualifizierung anzubieten, die auf die spezifischen Bedürfnisse der Zielgruppe zugeschnitten sind. Dies ist bereits gängige Praxis und soll in Zukunft noch verstärkt berücksichtigt werden.

 

Ob eine verpflichtend vorgesehene Einteilung in Bewerbergruppen mit unter­schied­lichen Vorbildungen in allen Studiengängen vor dem Hintergrund der Sicherung hoher Qualitätsstandards und dem Ziel geringer dop-out Raten eine zielführende Maßnahme ist, wird allerdings in Frage gestellt. Auch erscheint diese zwingende Vorgabe keine geeignete Maßnahme, den Wettbewerb unter den Hochschulen zu fördern. Es wird daher vorgeschlagen, das Aufnahmeverfahren in der Autonomie der Hochschule zu belassen und von einer zwingenden Einteilung in Bewerbergruppen in allen Studiengängen abzusehen.  

 

Zu § 17 (Berichtswesen):

Zur neuen Bestimmung einer jährlichen Berichtspflicht an die Agentur für Qualitäts­sicherung  und Akkreditierung (§ 17 Abs. 2) wäre zu präzisieren, ob diese die derzeit zweimal pro Jahr stattfindende Statistikmeldung an den FHR ersetzt (‚BIS-Meldung‘).

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Für die Vorarlberger Landesregierung

im Auftrag

 

 

Mag. Siegi Stemer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nachrichtlich an:

 

1.      Abt. Wissenschaft und Weiterbildung (IIb), via VOKIS versendet

2.      Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, SMTP:  begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

3.      Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien, SMTP:  begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

4.      Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst , Ballhausplatz 2, 1014 Wien, SMTP:  vpost@bka.gv.at

5.      Herrn Bundesrat, Edgar Mayer, Egelseestraße 83, 6800 Feldkirch, SMTP:  mac.ema@cable.vol.at

6.      Herrn Bundesrat, Dr Magnus Brunner, SMTP:  magnus.brunner@parlament.gv.at

7.      Frau Bundesrätin, Cornelia  Michalke, Kirchplatz 1, 6973 Höchst, SMTP:  c.michalke@gmx.at

8.      Herrn Nationalrat, Karlheinz Kopf, Rheinstraße 24, 6844 Altach, SMTP:  karlheinz.kopf@parlinkom.gv.at

9.      Frau Nationalrätin, Anna Franz, SMTP:  anna.franz@parlinkom.gv.at

10. Herrn Nationalrat, Dr Harald Walser, SMTP:  harald.walser@gruene.at

11. Herrn Nationalrat, Elmar Mayer, SMTP:  elmar.mayer@spoe.at

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16. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, SMTP:  post.landnoe@noel.gv.at

17. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz, SMTP:  verfd.post@ooe.gv.at

18. Amt der Salzburger Landesregierung, Chiemseehof, 5010 Salzburg, SMTP:  landeslegistik@salzburg.gv.at

19. Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landhaus, 8011 Graz, SMTP:  post@stmk.gv.at

20. Amt der Tiroler Landesregierung, Wilhelm-Greil-Straße 25, 6020 Innsbruck, SMTP:  post@tirol.gv.at

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