Anschrift

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Stubenring 1

1010 Wien

 

BMF - I/4 (I/4)
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien

Sachbearbeiter:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
Telefon +43 1 51433 501164
Fax +43 1514335901164
e-Mail Hans-Juergen.Gaugl@bmf.gv.at
DVR: 0000078

GZ. BMF-113000/0074-I/4/2010

 

 

 

Betreff:

»Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird;

Stellungnahme des BMF (Frist: 30.12.2010)

 

Erledigungstext:

»Das Bundesministerium für Finanzen beehrt sich, zu dem mit Schreiben vom 17. November 2010 unter der Geschäftszahl BMWFJ-21.020/0037-C2/1/2010 zur Begutachtung übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Außenhandelsgesetz 2011 – AußHG 2011 erlassen wird, wie folgt Stellung zu nehmen:

 

Zu § 1:

Absatz 1 Z 11 lit a:

Statt „Artikel 181“ ist anzuführen: „Artikel 161“ Zollkodex (Art. 161 regelt das hier anzuführende Ausfuhrverfahren).

Absatz 1 Z 11 lit b:

Zur konsistenten Beschreibung sollte hier statt „außerhalb der Europäischen Union“ der Begriff „Drittland“ (wie er in § 1 Z 8 definiert ist) verwendet werden.

Absatz 1 Z 11 lit d:

Die Frage bleibt offen, wohin die Weitergabe erfolgt; es sollte daher lauten“…aus dem Bundesgebiet in ein Drittland…“

 

Zu § 16:

Absatz 1 Z 11 lit a:

„§ 16. (1) Der Bundesminister … hat… Allgemeingenehmigungen zu erteilen…“

 

Zu § 83:

neuer Absatz 4:

In der Praxis wurde bisher zwar meistens die anzeigende Zollbehörde vom Gericht mit weiteren Ermittlungen betraut, dies ist rechtlich jedoch nicht verankert und die Betrauung der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe mit Erhebungen im Zollbereich wäre daher möglich (ist möglicherweise auch schon vorgekommen), aber jedenfalls nicht zielführend. Es wird daher angeregt eine entsprechende Regelung aufzunehmen.

 

Die anzustrebende Regelung sollte sich an Artikel III Sozialbetrugsgesetz (SozBeG) BGBl. Nr. 152/2004 idgF orientieren (Siehe RIS, StGB Art. III) der lautet:

„Artikel III, Ermittlungsbefugnisse der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe zur Verfolgung des Sozialbetruges (Anm.: Zu den §§ 88, 121, 153c bis 153e und 167, BGBl. Nr. 60/1974).

(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von Straftaten nach den §§ 153c bis 153e StGB die Hilfe der Finanzstraf- und Abgabenbehörden und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Ermittlungen der Kriminalpolizei darf die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen nur anordnen, wenn die Finanzstraf- und Abgabenbehörden oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind. Sie kann sich aber der Kriminalpolizei stets bedienen, wenn der aufzuklärende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllt, die kein Finanzvergehen ist.

(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben zur Aufklärung der in Abs. 1 erwähnten Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme gemäß §§ 86, 89 EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Geltung des § 196 Abs. 4 FinStrG wahrzunehmen.

 

Textvorschlag:

„(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung strafbarer Handlungen nach § 79 bis 82 die Hilfe der Finanzstrafbehörden, der Zollämter und ihrer Organe in Anspruch nehmen, wenn die Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Zollgebietes der Europäischen Union betroffen ist oder war. Insoweit werden die Organe der Zollämter im Dienste der Strafrechtspflege tätig.

Der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften nur bedienen, wenn die Finanzstrafbehörden, die Zollämter oder ihre Organe nicht rechtzeitig zu erreichen sind.

(5) Die im Abs. 4 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung haben eine Tätigkeit zur Aufklärung der in Abs. 4 erwähnten strafbaren Handlungen nur so weit zu entfalten, als das Gericht oder die Staatsanwaltschaft darum ersucht.“

 

Zu § 85:

Absatz 1 Z 1 bis 3:

Aus Gründen der Klarheit sollte - wie bisher im § 39 AußHG 2005 - zwischen den einzelnen Ziffern die Konjunktion „oder“ eingefügt werden.

 

Die gegenständliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen wurde auch dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zugeleitet.

 

 

09.12.2010
Für den Bundesminister:
Mag. Hans-Jürgen Gaugl
(elektronisch gefertigt)