22. Dezember 2010
Bei Rückfragen: Durchwahl 301
Sachbearbeiter: HR Dr. Reinhold Raffler

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Kunst und Kultur

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Stellungnahme

zum Bundesgesetz, mit dem das

Schulunterrichtsgesetz geändert wird

 

GZ.: 12.940/0007-III/2/2010

 

 

Zum vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird, darf seitens des Landesschulrates für Tirol folgende Stellungnahme abgegeben werden:

 

Gegen die Änderungen in den § 22 und 28 gibt es keinen Einwand, da es sich dabei um sinnvolle Anpassungen an den Ist-Stand bzw. an neue rechtliche Regelungen handelt.

 

Zu § 56 Abs. 2:

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Aufgaben der Schulleitung erstmals näher umrissen und definiert werden. Dadurch gewinnt diese Position mehr Klarheit, insbesondere im Hinblick auf die zu bewältigenden Aufgaben. Aber auch Bewerbungs- und Bestellungsverfahren im Zusammenhang mit Leitungsämtern können vor diesem Hintergrund transparenter gestaltetet werden. Auch die Aus- und Fortbildung für schulische Führungskräfte kann durch diese klaren Vorgaben an Treffsicherheit und Effizienz gewinnen. Begrüßenswert ist auch eine Stärkung der Schulleitung in Fragen der Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie des Qualitätsmanagements. Damit diese Vorgaben aber auch konkret umgesetzt werden können, bedarf es in weiterer Folge der ressourcenmäßigen Absicherung des Mittleren Managements sowie eines entsprechenden begleitenden Lehrerdienstrechtes, die hier mitgedacht werden sollten. Auch die Rückbindung an die Schulgemeinschaft mit den jeweiligen Schulpartnervertreter/inne/n und ihren Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten sollte im Gesetzestext stärker verankert werden.

Große Bedenken und Einwände bestehen, wenn unter dem Punkt „Führung und Personalentwicklung“ das alleinige Entscheidungsrecht der Schulleitung gemeint sein sollte. Wenn bei der Stellenvergabe und Lehrerzuweisung eine schul- und regionenübergreifende Instanz wie der Landesschulrat fehlt, besteht die große Gefahr, dass Schulen im Zentralraum sich die besten Bewerber/innen aussuchen könnten, während Schulen in der Peripherie große Schwierigkeiten hätten, zu entsprechendem Lehrpersonal zu kommen. Außerdem würde diese Entwicklung zu einem Verlust an objektiven, transparenten und vergleichbaren Auswahlkriterien führen, die derzeit durch die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch den Landesschulrat gewährleistet sind. Dessen ungeachtet ist es selbstverständlich wünschenswert und auch derzeit bereits der Fall, die Schulleitungen so weit wie möglich in die Stellenvergabe und Lehrerzuweisung einzubinden und schulspezifische Wünsche und Bedürfnisse zu berücksichtigen.

Ungeklärt scheint auch noch die Frage zu sein, welche Auswirkungen diese Neufassung des Aufgabenprofils für die Schulleitung auf andere Führungspositionen im Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Abteilungsvorstände, Fachvorstände) hat. Hier bedarf es unter Umständen noch einer weiteren Klärung.

Ebenso klärungsbedürftig ist die Position der Schulleiter-Stellvertreter/innen im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, was auch Auswirkungen auf deren Aus- und Fortbildung hätte.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Amtsführenden Präsidenten:

HR Dr. Reinhold Raffler

Landesschulratsdirektor