Plattform der Bürgerinitiativen für gut integrierte AsylwerberInnen

                                                                                                                                                         28. Jänner 2011

Stellungnahme zum Entwurf des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie zum Ausländerbeschäftigungsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir sind eine Plattform von ÖsterreicherInnen, die persönlich Asylwerber-Familien oder Einzelpersonen, die lange Jahre in Österreich sind und gut integriert sind, begleiten, weil wir sie als Nachbarn, Freunde oder HelferInnen kennen und schätzen gelernt haben. Leider ist mit dieser Novelle nicht vorgesehen eine substantielle und klare Regelung im Bereich des Bleiberechts zu schaffen.  Wir ersuchen Sie, die Gesetzesänderung  zumindest zum Anlass zu nehmen, einige wichtige Punkte diesbezüglich zu ändern.

-         Als die sogenannte „Altfallregelung“ eingeführt wurde (bisher § 44/4, künftig § 43/4) war das Ziel für die Stichtagsregelung, Personen, die länger als fünf Jahre im Land sind, diesen Zugang zu ermöglichen. Der damals festgelegte Stichtag 1.5. 2004 wird mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits rund 7 Jahre zurückliegen. Viele der Betroffenen – wie etwa Familie Komani -  sind erst nach diesem Stichtag ins Land gekommen aber doch schon viele Jahre in Österreich. Das neue Gesetz sollte das berücksichtigen und in § 43/4/1 festlegen, dass es für Personen gilt, „die nachweislich mindestens fünf Jahre durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind“ – anstatt des Stichtages 1.5.2004.

-         Bisher ist im Gesetz normiert, dass die Behörde mit der Abschiebung zuwarten muss, wenn die Ausweisung erst nach Antragstellung  § 44/4 verfügt wurde (und zu erwarten ist, dass der Fall positiv entschieden wird). Diese Bedingung kann bei Fällen, die vor 1.5.2004 eingereist sind, aber nach dem 1.5. 2004 ihren Asylbescheid (1. Instanz)  bekommen haben gar nicht erfüllt sein, weil seit jenem Zeitpunkt negative Asylentscheidungen bereits mit einer Ausweisung verbunden sind und Niederlassungsanträge vor Ende des Asylverfahrens nicht zugelassen werden!!! Auch für andere Betroffene kommt es darauf an, ob die Fremdenpolizei früher ein Ausweisungsverfahren einleitet  oder früher der Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt wird/werden kann (insbesondere in den Magistratsstädten, wo die beiden Behörden getrennt sind).  Bei Niederlassungsanträgen nach § 43/2 oder §44/3 kann ohne jegliche Rücksichten derzeit sofort abgeschoben werden. Das führt bisher zu unzumutbaren Härten. Eine Abschiebung während eines Niederlassungsverfahrens sollte daher – im Sinne eines diesbezüglichen VwGH –Erkenntnisses - ausgeschlossen werden

-         Im neuen Gesetz sollte explizit klargestellt werden, dass dem Beirat für „Altfälle“ nach § 75 jene Fälle vorzulegen sind, bei denen die Behörde eine negative Erledigung erwägt. Derzeit  interpretiert das Bundesministerium für Inneres das Gesetz so, dass dem Beirat nur Fälle vorgelegt werden müssen, in dem alle Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind – also nur solche Fälle, bei denen die Fremdenbehörde erster Instanz und das BMI zu einer positiven Vorentscheidung kommen. Damit hätte der Beirat nur die Möglichkeit, ohnehin zu erwartende positive Fälle noch abzulehnen – das ist absurd!

-         Für Betroffene, die nach dem 1.5.2004 eingereist sind, gibt es nach § 44b – ausgenommen geändertem Sachverhalt  - praktisch keine Möglichkeit auf humanitären Aufenthalt, wenn eine aufrechte Ausweisung vorliegt. Da seit jenem Zeitpunkt negative Asylentscheidungen durch den Asylgerichtshof unmittelbar mit einer Ausweisungsentscheidung verbunden sind, kann es faktisch keine betroffenen abgelehnten AsylwerberInnen mehr geben, die über den Titel des § 43/3 eine Niederlassungsbewilligung bekommen können, auch wenn sie noch so gut integriert und viele Jahre im Land sind. Eine Möglichkeit zum humanitären Aufenthalt sollte daher auch für jene Personen jedenfalls geschaffen werden.

-         Das Kriterium „überwiegend rechtmäßiger Aufenthalt“  - § 43/4  (als rechtmäßig gelten nur die Zeiten im Rahmen des Asylverfahrens, nicht z.b. Zeiten der Duldung durch die Fremdenbehörden, der Ausweisungsverfahren  oder Bearbeitungszeiten für humanitären Aufenthalt) führt dazu, dass rechtschaffene Menschen, die jahrelang hier gearbeitet und Steuern bezahlt haben, keine Chance auf einen Verbleib haben, nur weil ihre Verfahren vom Zeitlauf anders abgelaufen sind als  andere Fälle – aber lediglich der normale Rechtsweg gegangen wurde –  Fall B. seit 8 Jahren im Land, immer gearbeitet, würde von Frau und Kind weggerissen, die eine Aufenthaltsgenehmigung haben. Altfallantrag ist wegen o.a. Kriterium nicht möglich. In diesem Fall könnte er  ausreisen und einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, bekäme sie aber nicht, weil die Frau unter den geforderten Einkommensgrenzen verdient! Das Kriterium „überwiegend rechtmäßiger Aufenthalt“ § 43/4/2 sollte weitergehend definiert werden – z.B. Zeiten der Anträge auf humanitären Aufenthalt ausnehmen oder generell ersetzen durch „seit Stichtag in Österreich gemeldet“

Zum Ausländerbeschäftigungsgesetz: Es sollte gewährleistet werden, dass AsylwerberInnen – wie im Ausländerbeschäftigungsgesetz ja vorgesehen - auch tatsächlich der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird.

Rückfragen bitte an:

 

Astrid Hackl, Koordinatorin, Astrid.Hackl@gmx.at, 0676/87347120

Mag.a Gertraud Jahn, Sprecherin, jahn.g@akooe.at, 0664 533 92 67