An das

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

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Sachbearbeiter: Mag. Engelbert Wippel

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*600000_38241217*

 

 

GZ.: ISchu3/2 - 2009

Graz, am 24. Februar 2009

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

das Schulorganisationsgesetz geändert wird;

 

S t e l l u n g n a h m e -

Nachtrag zu GZ.: ISchu1/3-2009 vom 13. Februar 2009

 

 

 

Zu dem mit do. Erlass vom 4. Februar 2009, GZ.: BMUKK-12.690/1-III/2/2009, anher übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, wird gemäß § 7 Abs. 3 des
Bundesschulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung, nunmehr doch nachträglich folgendermaßen Stellung genommen:

 

Der SCHOG - Entwurf sieht die Flexibilisierung der prozentmäßigen Obergrenze der Modellversuche an öffentlichen Pflichtschulen für einzelne Bundesländer unter grundsätzlicher Beibehaltung des 10-Prozent-Limits über alle Bundesländer hinweg vor. Diesem Entwurf kann aus ha. Sicht aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden:

 

  1. Es wird eine Vorgabe seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur hinsichtlich pädagogischer Eckpunkte für die Teilnahme am Modellversuch vermisst. So erfordert beispielsweise die zunehmende Heterogenisierung der Klassenverbände pädagogisch angemessene Reaktionen. Eine Individualisierung des Unterrichtes und das schulorganisatorische und pädagogische Prinzip der inneren Differenzierung sollten bestimmende Elemente sein. In der Steiermark ist beispielsweise das Festhalten am relativ starr organisierten Leistungsgruppensystem ein Grund für die Nichtteilnahme am Modellversuch.
  2. Wenn ein Bundesland gleichsam flächendeckend am Modellversuch teilnimmt, ergibt sich eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Zuweisung der Ressourcen in Form von Werteinheiten.  Diese würden für die Umsetzung des anspruchsvollen steirischen Modellplans dringend gebraucht.

 

Daher soll die prozentmäßige Obergrenze auf die einzelnen Bundesländer bezogen bleiben. Die Zuteilung der Werteinheiten erfolgt unter Ausnützung der 10% Obergrenze je Bundesland, orientiert sich nicht an der Anzahl der Schulen sondern an den Intentionen der jeweiligen Modellpläne, verbunden mit der Auflage, dass die erhaltenen Ressourcen in jedem Fall nur in jenen Schulen, die sich am Modellversuch beteiligen, zu verwenden sind.

 

 

Der Amtsführende Präsident:

Mag. Erlitz