An das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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GZ.: ISchu3/2 - 2009 |
Graz, am 24. Februar 2009 |
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Schulorganisationsgesetz geändert wird;
S t e l l u n g n a h m e -
Nachtrag zu GZ.: ISchu1/3-2009 vom 13. Februar 2009
Zu dem mit
do. Erlass vom 4. Februar 2009, GZ.: BMUKK-12.690/1-III/2/2009, anher übermittelten
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert
wird, wird gemäß § 7 Abs. 3 des
Bundesschulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der geltenden Fassung,
nunmehr doch nachträglich folgendermaßen Stellung genommen:
Der SCHOG - Entwurf sieht die Flexibilisierung der prozentmäßigen Obergrenze der Modellversuche an öffentlichen Pflichtschulen für einzelne Bundesländer unter grundsätzlicher Beibehaltung des 10-Prozent-Limits über alle Bundesländer hinweg vor. Diesem Entwurf kann aus ha. Sicht aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden:
Daher soll die prozentmäßige Obergrenze auf die einzelnen Bundesländer bezogen bleiben. Die Zuteilung der Werteinheiten erfolgt unter Ausnützung der 10% Obergrenze je Bundesland, orientiert sich nicht an der Anzahl der Schulen sondern an den Intentionen der jeweiligen Modellpläne, verbunden mit der Auflage, dass die erhaltenen Ressourcen in jedem Fall nur in jenen Schulen, die sich am Modellversuch beteiligen, zu verwenden sind.
Der Amtsführende Präsident:
Mag. Erlitz