Bundeskanzleramt Österreich

Abteilung III/1

Minoritenplatz 3

1014 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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BKA-920.611/0003-III/1/2010

Ihr Schreiben vom

14.01.2011

Unser Zeichen

HGD-179/11

HGR-210/11 – ST 8.3

Dr. Pfeiffer  (464

*thomas.pfeiffer@auva.at

Datum

04.03.2011

 

 

 

 

Betrifft:

Stellungnahme zum Entwurf für eine
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG) und
zum Entwurf für eine
Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV)

 

 

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den o.g. Entwürfen. Sie nimmt zu diesen aus dem Blickwinkel des notwendigen

Gesundheitsschutzes der Bediensteten (für welche zum Teil die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hinsichtlich der Unfallversicherung und Präventionsdienstleistungen zuständig ist) Stellung. Generell betont die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ihr nachdrückliches Interesse an in Österreich möglichst einheitlichen Standards betreffend Gesundheitsschutz, Ergonomie und Sicherheit bei der Arbeit.

 

Die Anstalt ersucht weiters, die Übergangsbestimmungen im B-BSG zu aktualisieren und zu vereinfachen. Eingehende Vorschläge und Argumente dazu werden weiter unten vorgelegt.

 

 

A.

Zur Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

 

Zu § 19 B-BSG:

 

Der geplante Entfall der Ziffer 2 des § 19 Abs 2 B-BSG wird grundsätzlich begrüßt, da ein hohes Schutzniveau hinsichtlich der psychosozialen, mentalen und körperlichen Gesundheit erforderlich ist und diese überdies von den EG-Mindestvorschriften gefordert wird. Pauschale Befreiungen von diesem hohen Schutzniveau, die in der Novelle zur B-AStV vorgeschlagen werden, sind daher entschieden abzulehnen (siehe dazu unten).

 

Im Zusammenhang mit dem EU-Recht ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmebestim­mungen der Ziffern 3 und 4 des § 19 Abs 2 B-BSG EU-rechtlich gleichfalls bedenklich sind und eine sachliche Notwendigkeit für diese Ausnahmen gar nicht besteht. Sie sollen daher aufgehoben werden.

 

Die Anforderungen der §§ 20 bis 28 B-BSG, von denen Ausnahmen angeordnet werden, betreffen samt und sonders bauliche Selbstverständlichkeiten des 21. Jahrhunderts, zB sichere Zu- und Ausgänge, Fluchtwege, Belichtung und Beleuchtung, gesundheitlich zuträgliche Raumluft und Raumklima, ausreichende Fläche und Raumhöhe, Brand- und Explosionsschutz, Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung, Waschgelegenheit, Sanitäranlagen, Aufbewahrungsmöglichkeit für Privatkleidung, Pausenräume. Diese Anforderungen stellen größtenteils auch EU-Mindestanforderungen dar.

 

Ziffer 3 des § 19 Abs 2 nimmt jene Teile von Museen, Bibliotheken und wissenschaftlichen Anstalten, die unmittelbar der Zweckbestimmung der Einrichtung dienen und die überwiegend von BenutzerInnen benutzt werden, von den Anforderungen der §§ 20 bis 28 B-BSG aus, obwohl in diesen Bedienstete ihren Arbeitsplatz haben.

 

Es ist nicht erkennbar, in welchen Lesesälen, Sammlungen, Archiven und Schauräumen des Bundes, in denen zumindest ein ständiger Arbeitsplatz (§ 22 Abs 1 B-BSG) eingerichtet ist, die genannten Anforderungen nicht verwirklichbar sein sollen. (Falls unbedingt erforderlich, könnte eine zeitlich befristete Ausnahme für die behindertengerechte Umgestaltung von Arbeitsstätten festgelegt werden.) § 19 Abs 2 Z 3 sollte dem entsprechend aufgehoben werden.

 

Ziffer 4 des § 19 Abs 2 nimmt auch jene Teile von militärischen Baulichkeiten, die für Dienstleistung von Präsenzdienern bestimmt sind, von den Anforderungen der §§ 20 bis 28 B-BSG aus.

 

Unter diese Ausnahme fallen somit nahezu alle Kanzleien, Büros, Küchen, Werkstätten, Kleiderkammern etc., da in diesen auch Bundesbedienstete ständige Arbeitsplätze haben. Es ist nicht erkennbar, dass in derartigen Räumen die Anforderungen der
§§ 20 bis 28 B-BSG nicht verwirklichbar sein sollen (wobei von der behindertengerechte Umgestaltung gemäß § 21 Abs 5 B-BSG wahrscheinlich in den meisten Fällen
abgesehen werden kann). § 19 Abs 2 Z 4 sollte daher entsprechend geändert werden.

 

Diese Änderung ist auch deshalb zu forcieren, da im möglichen Fall der Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht die volle Anwendung der die Arbeitsstätten betreffenden EG-Mindestvorschriften schlagartig zum Tragen käme und auch für diesen Fall eine zumindest „langsame“ Anpassung von militärischen Baulichkeiten an heutige Standards und EG-Mindestvorschriften sehr zu empfehlen ist.

 

Entsprechend sollte § 1 Abs 2 der B-AStV angepasst werden.

 

 

Zu § 41 B-BSG Abs 4 Z 1:

 

Es wird darauf hingewiesen, dass an die Stelle des AWG [von 1990] das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, getreten ist.

 

Hinsichtlich der Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln wird künftighin vor allem direkt geltendes EU-Recht anzuwenden sein.

 

 

Zum Übergangsrecht im B-BSG:

 

Die geplante Novelle sollte unbedingt zum Anlass genommen werden, überfällige Anpassungen und Bereinigungen des Übergangsrechts im Interesse der Rechts­klarheit vorzunehmen. Dies wird im Folgenden näher dargelegt.

 

 

Zu § 98 Abs 8:

 

Der Abs 8 des § 98 B-BSG (Arbeitsmittel) ist mittlerweile gegenstandslos und sollte formell aufgehoben werden.

Er sieht vor, dass bestimmte (in Abs 2) verwiesene AAV-Beschaffenheitsanforde­rungen soweit auf Arbeitsmittel nicht anzuwenden sind, als für diese Arbeitsmittel
Vorschriften in einer Reihe in dieser Bestimmung genannter Inverkehrbringer-Verordnungen enthalten sind.

 

Die in Abs 2 verwiesenen AAV-Beschaffenheitsanforderungen betreffen nur die Abdeckung bzw. Umwehrung offener Behälter (§ 41 Abs 8 AAV). Diese notwendigen Sicherheitsmaßnahmen sind in den geltenden Inverkehrbringer-Verordnungen bereits berücksichtigt, sodass eine Ausnahmeregelung, wie sie der Abs 8 enthält, nicht zum Tragen kommen kann und daher überflüssig ist.

 

Die Verweisungen des Abs 2 auf §§ 59 und 60 AAV beinhalten wohl wichtige Verhaltensregeln, aber keine Beschaffenheitsanforderungen für Behälter, Silos udgl. Sie sind daher in Zusammenhang mit Abs 8 daher irrelevant.

 

Überhaupt gilt seit 1.11.2002 die Bundes-Arbeitsmittelverordnung (B-AM-VO), die
 ihrerseits auf die AM-VO und ihre Anlagen idgF verweist. Alle Inhalte des § 98 Abs 8 B-BSG sind in der B-AM-VO aufgefangen, wobei hervorzuheben ist, dass die verwiesene heute geltende AM-VO hinsichtlich der Aufzählung der Inverkehrbringer-Verordnungen (Anhang A der AM-VO) wesentlich aktueller ist als die geltende
Aufzählung in § 98 Abs 8 B-BSG und somit ein Widerspruch zwischen B-AM-VO und
§ 98 Abs 8 B-BSG entsteht.

Die Bezugnahme des Abs 8 auf die Absätze 3, 4 und 5 geht überhaupt ins Leere, weil diese aufgehoben sind.

 

Der § 98 Abs 8 sollte daher aufgehoben werden.

Alternativ zur Aufhebung des Abs 8 müsste die Aufzählung der angeführten Inverkehrbringer-Verordnungen aktualisiert und erweitert werden, wovon aber – wie ausgeführt – wegen der dynamischen Verweisung der B-AM-VO auf die AM-VO abzuraten wäre.

 

 

Zu § 98 Abs 2:

 

Um den aktuellen Stand abzubilden, sollte § 98 Abs 2 lauten:

(2)  Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, § 59 Abs. 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 59 Abs. 9 bis 12, Abs. 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz.

 

Folgende AAV-Bestimmungen wurden nämlich durch § 3 Abs 5 Z 1 B-VEXAT aufgehoben: § 59 Abs 8 letzter Satz, § 60 Abs 4 bis 9. Folgende AAV-Bestimmung wurden durch § 2 Abs 8 B-GKV aufgehoben: § 59 Abs 13 AAV.

 

 

Zu § 99 Abs 5:

 

Um den aktuellen Stand abzubilden, sollte § 99 Abs 5 lauten:

(5)  Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, 5 erster Satz, Abs. 6 und 7, Abs. 9 bis 11,
für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 4 bis 6, für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge "brandgefährlichen Arbeitsstoffen und" entfällt, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis  5 und 7 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV, mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge "oder infektiösen" entfällt.

 

Folgende AAV-Bestimmungen wurden im Ergebnis durch § 2 Abs 8 B-GKV sowie durch § 3 Abs 5 Z 2 B-VEXAT aufgehoben:

§ 16 Abs 3 und 8,

§ 52 Abs 3,

§ 54 Abs 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9,

in § 54 Abs 6 die Bezugnahme auf brandgefährliche Arbeitsstoffe,

§ 55 Abs 6.

 

 

Zu § 101 Abs 1:

 

Der geltende § 101 Abs 1 B-BSG besagt: Auf den Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse ist § 113 ASchG anzuwenden. Dabei ist § 113 ASchG
(gemäß § 105 B-BSG) in der jeweils geltende Fassung anzuwenden.

 

Nach wie vor besagt § 113 Abs 2 ASchG, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach dem ASchG für die unter das ASchG fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern folgende Bestimmungen mit der Maßgabe gelten, dass Verweise auf § 6 Abs 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes entfallen:

1.   die §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, mit der Maßgabe, dass in § 7 Abs. 2 der letzte Satz entfällt;

2.   die §§ 2 bis 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, mit der Maßgabe, dass in § 5 Abs. 2 der letzte Satz entfällt.

 

Der gleichfalls noch in Geltung stehende § 113 Abs 5 ASchG besagt: Für die Fachkenntnisse bei Taucherarbeiten gilt § 119 ASchG, bei Arbeiten in Steinbrüchen,
Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie beim Anlegen und Abtragen von Halden gilt § 123 Abs 2 ASchG.

 

Zu dieser Kaskade von Verweisungen ist festzuhalten, dass § 119 ASchG hinsichtlich des Nachweises der Fachkenntnisse (§ 119 Abs 3 ASchG) bereits gegenstandslos wurde, aber formell nicht aufgehoben ist. Über den dargestellten Verweisungsweg sind auch Teile der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit für Bundesbedienstete unklar.

 

Noch dazu normiert der § 101 Abs 2 B-BSG: "Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden", was einen Widerspruch zur B-FK-V (Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung) hervorruft, da § 1 B-FK-V die Anwendung des § 16 Abs 9 FK-V nicht
vorsieht. Dieser § 16 Abs 9 FK-V normiert aber genau das Außerkrafttreten jenes
§ 31 Abs 7 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung, welcher mit § 119 Abs 3 ASchG (auf den sowohl mit § 101 Abs 1 wie auch Abs 2 B-BSG verwiesen wird) als weitergeltend bestimmt wird.

 

Weiters ist der den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse regelnde § 101 Abs 1 B-BSG als "eine gemäß den §§ 93 bis 102 geltende Bestimmung" im Sinne des
§ 104 Abs 4 B-BSG anzusehen. Demgemäß wäre zu erwarten, dass die Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung (B-FK-V) das Außerkrafttreten der bisher anzuwendenden Fachkenntnisnachweis-Bestimmungen zwecks Rechtsklarheit feststellt. Eine derartige Feststellung erfolgte jedoch nicht.

 

Die skizzierte unübersichtliche Rechtslage, die mit dem Inkrafttreten der Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung (B-FK-V) mit 1.10.2007 entstanden ist, bedarf unbedingt der Bereinigung.

 

Mit Schreiben vom 3.12.2007 hat die AUVA auf die Problematik aufmerksam gemacht. Mit Schreiben vom 20.12.2007 (GZ BKA-920.611/0014-III/1/2007) hat das BKA mitgeteilt, dass „es sich bei den von Ihnen angesprochenen Verweisen in § 101 B-BSG
 tatsächlich um im Kontext des B-BSG strukturell unsystematische Bestim­mungen [handelt]“. Im erwähnten Schreiben führt das BKA aus: „Korrekt ist jedoch auch, dass diese komplexe Regelungsweise der Lesbarkeit und Verständlichkeit und damit letztlich auch der Rechtssicherheit im Anwendungsbereich des B-BSG nicht zuträglich ist. Eine Ihren Anregungen entsprechende Bereinigung des Übergangs­rechts im B-BSG soll in Bälde ausgearbeitet werden.“

 

Die einfachste Lösung besteht darin, den Abs 1 des § 101 B-BSG aufzuheben.

Dieser Abs 1 versuchte ausschließlich den Nachweis der Fachkenntnisse zu regeln. Dieser Nachweis ist seit 1.10.2007 vollständig in der B-FK-V geregelt, sodass der
§ 101 Abs 1 B-BSG keinen Gegenstand mehr hat.

 

Die Verweisung des geltenden § 101 Abs 2 (zweiter Satz) B-BSG auf den gesamten § 119 ASchG kann nicht aufrechterhalten werden, da § 119 Abs 3 ASchG ­– wie schon dargelegt – nicht mehr anwendbar sein soll. Weiters ist § 119 Abs 4 ASchG überholt, weil § 45 Abs 1 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung mittlerweile durch die entsprechenden Bestimmungen der Sprengarbeitenverordnung (BGBl II Nr 358/2004 idF BGBl II Nr 13/2007) betreffend Sprengarbeiten unter Wasser ersetzt wurde. Der Nachweis der Fachkunde für Sprengarbeiten unter Wasser ist nunmehr in der FK-V bzw in der B-FK-V geregelt.

 

Der zweite Satz des § 101 Abs 2 B-BSG soll daher auf § 119 Abs 1 und 2 ASchG eingeschränkt werden und lauten:

"Auf Taucherarbeiten ist § 119 Abs. 1 und 2 ASchG anzuwenden."

 

Zu § 101 Abs 3:

 

Um den aktuellen Stand abzubilden, sollte der zweite Satz des § 101 Abs 3 entfallen.

 

Dieser Satz lautet: "Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 17 Abs. 1 bis 3 und § 51 Abs. 1 und 3 AAV als Bundesgesetz."

 

Die hier genannten AAV-Bestimmungen wurden mit § 3 Abs 4 B-VOLV aufgehoben.

 

 

Zu § 101 Abs 5:

 

Um den aktuellen Stand abzubilden, sollte § 101 Abs 5 wie folgt geändert werden:

 

Die Ziffer 4 soll entfallen. Sie lautet derzeit "§ 17 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 AAV [gelten] bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 66 Erschütterungen regelt".

 

Alle angeführten AAV-Bestimmungen wurden mit § 3 Abs 4 B-VOLV aufgehoben.

 

Die Ziffer 6 soll lauten:

6.   § 66, § 67 Abs. 3, §§ 68 bis 72 AAV [gilt] mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge "infektiöse," entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

 

Folgende AAV-Bestimmungen wurden durch § 3 Abs 4 B-VOLV aufgehoben:
§ 67 Abs 1, 2 und 4 AAV.

 

Die Ziffer 7 soll lauten:

7.   § 73 AAV, [gilt] mit der Maßgabe, dass der zweite Satz des Abs 2 entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

 

Folgende AAV-Bestimmung wurde durch § 3 Abs 5 Z 1 B-VEXAT aufgehoben: § 73 Abs 2 zweiter Satz AAV.

 

 

Zu § 102 Abs 3:

 

Der geltende Abs 3 lautet: "Die Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassenverordnung), BGBl. Nr. 637/1995, gilt als Verordnung zu § 85 dieses Bundesgesetzes,
mit der Maßgabe, daß anstelle der Worte "höheres Gefährdungspotential" die Worte "hohes Gefährdungspotential" treten."

 

Abs 3 sollte formell aufgehoben werden, da seit 1.7.2002 die Gefahrenklassen-Verordnung (BGBl II Nr 239/2002 idgF) in Kraft steht.

 

 

B.

Zur geplanten Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung

 

Teile des zur Begutachtung stehenden Vorschlags bewirken die Legalisierung bestehender, mangelhafter Zustände in Arbeitsräumen. In diesen Punkten spricht sich die Anstalt gegen den Entwurf aus.

 

 

Zu § 45a Abs 3 und 4 des Entwurfs:

 

Zu den häufig diskutierten und vom dafür zuständigen Ressort des Bundes angestrebten schulpolitischen Zielen gehören die vermehrte Anwesenheit und Tätigkeit von LehrerInnen in den Schulen, sowie ganztätige Schulangebote, verstärkte Betreuung und Förderung lernbehinderter SchülerInnen durch zusätzliche PädagogInnen, udgl.

 

Es ist daher damit zu rechnen, dass die Qualität der innerschulischen Arbeitsplätze von LehrerInnen in Hinblick auf ergonomische, psychische und soziale Anforderungen künftig an Bedeutung gewinnen wird.

 

Die vorgeschlagenen Absätze 3 und 4 werden diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern sind geradezu geeignet, die verstärkte pädagogische Arbeit von LehrerInnen, deren Vor- und Nachbereitung, die Kooperation mit anderen PädagogInnen sowie
erforderliche Verwaltungsarbeit in Schulen zu erschweren. Auch infolge vielfältigerer Unterrichtsmaterialien und moderner Informationstechnologien, die auch LehrerInnen an ihrem Arbeitsplatz unter ergonomischen Bedingungen (zB Sehabstand zum Bildschirm) ermöglicht sein müssen, nimmt der Platzbedarf in „Lehrerzimmern“ sogar noch zu.

 

Die in den Erläuterungen geäußerte Annahme, dass LehrerInnen „nur in geringerem Ausmaß auf einen ‚eigenen Arbeitsplatz’ angewiesen sind“ entspricht nicht der Realität. „Eigene Arbeitsplätze“ für LehrerInnen werden in der beabsichtigten künftigen Schulentwicklung noch viel größeres Gewicht erhalten; eine Entwicklung, die in der momentanen Rechtsetzung keineswegs ignoriert werden sollte.

 

Die Argumentation der Erläuterungen, dass „sich im Durchschnitt 50% der Lehrerinnen und Lehrer einer Schule gleichzeitig im betroffenen Bereich aufhalten“, widerlegt sich bereits, wenn man nur daran denkt, dass in den Pausen nahezu alle LehrerInnen ihren festen Arbeitsplatz aufsuchen, um Unterlagen und Arbeitsmittel aufzubewahren oder abzuholen oder ihre weiteren Arbeitsschritte vorzubereiten.

 

Die weitere Argumentation der Erläuterungen, dass LehrerInnen für ihre pädagogische Planung und Evaluierung, für Vor- und Nachbereitung, Verwaltungsarbeit usw „jeweils gerade für den Unterricht nicht genutzte Klassen- und Sonderunterrichtsräume sowie Sammlungen als zusätzliche Arbeitsplätze“ verwenden mögen, muss als realitätsfremd erscheinen, da jedes Mal sämtliche benötigten Unterlagen sowie der Computer samt Netzversorgung usw. übersiedelt werden müssten. Da nach § 45a Abs 6 des Entwurfs Sonderunterrichtsräume auch ohne Tageslicht zulässig sein sollen, würde dies eine weitere Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bedeuten.

 

Auch in Bundesdienststellen (zB Finanzamt oder Bundesministerium) können konzeptive oder administrative Arbeiten schwerlich stundenweise einfach in Abstellräume, Küchen oder an Vortragspulte gerade ungenutzter Säle verlagert werden.

 

Die Absätze 3 und 4 des Entwurfs werden daher entschieden abgelehnt.

 

Sofern die Bezugnahme auf „Vollbeschäftigtenäquivalente“ darauf abstellen soll, dass LehrerInnen oftmals nur etwas mehr als die Hälfte ihrer nominellen Arbeitszeit im Schulgebäude verbringen und daher nur mit diesem Prozentsatz zur Flächenberechnung oder zur Ermittlung des Raumvolumens beitragen sollen, wird auch diese entschieden zurückgewiesen.

 

Mit der Tatsache, dass sehr viele Lehrerzimmer derzeit den Anforderungen der B-AStV nicht entsprechen, sollte nicht so umgegangen werden, dass stark mangelhafte Verhältnisse einfach legalisiert werden.

 

Vielmehr bietet das Übergangsrecht des § 46 B-AStV für vor dem 1.10.2002 genutzte Arbeitsräume Erleichterungen.

 

Weiters kann mit den Ausnahmetatbeständen des § 87 Abs 3 B-BSG das Auslangen gefunden werden. Nach dieser Bestimmung kann der Leiter der Zentralstelle im Einzelfall von Arbeitsstättenbestimmungen Ausnahmen zulassen, wenn dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist. Diese Vorgangsweise hätte den zusätzlichen Vorteil, dass überblickend festgestellt werden kann, für wie viele Räume und Schulen ein derartiger Ausnahmebedarf und daher Verbesserungsnotwendigkeiten bestehen.

 

Letztlich wird angeregt, mit dem BMUKK und Interessenvertretungen eine mittel­fristige Planung dahin vorzunehmen und festzulegen, mit welchen Zeithorizonten die nach
§ 87 Abs 3 B-BSG genehmigten Ausnahmen insbesondere durch Umbauten und
Sanierungen auslaufen sollen.

 

Von entscheidender Wichtigkeit scheint weiters, dass Unterrichtsanstalten, die ab 2011 neu geplant oder errichtet werden, jedenfalls unter Berücksichtigung der §§ 24 ff B-AStV errichtet werden. Mit einem Inkrafttreten der Absätze 3 und 4 des § 45a als Dauerrecht würde dieses (nicht nur schulpolitisch) wichtige Ziel auf lange Zeit verzögert werden.

 

 

Zu § 45a Abs 5 des Entwurfs:

 

Die Sonderbestimmungen für Räume zur Erteilung des Unterrichts sollten auf bereits bestehende Unterrichtsräume beschränkt werden. Zu bedenken ist hier allerdings, dass die für natürliche Lüftung vorgesehene Belüftungsfläche von zumindest 4 % der Bodenfläche (dh Öffnen der Fenster) oftmals dann nicht zum Tragen kommt, wenn sehr tiefe Außentemperaturen oder ein hoher Außenlärmpegel herrschen, sodass in Klassenräumen nicht selten CO2-Konzentrationen erreicht werden, welche die hygienischen Maximal-Richtwerte übersteigen. Die Variante der „natürlichen Belüftung“ kann daher bei einem Luftvolumen von nur 5 m³ pro Person nicht in Betracht kommen.

 

Vorgeschlagen wird, mit dem BMUKK und Interessenvertretungen für die bauliche Gestaltung neuer oder umgebauter Unterrichtsräume zweckmäßige, an einer modernen Pädagogik ausgerichtete Kriterien zu erstellen und diese zu einem späteren Zeitpunkt in die B-AStV als künftiges Dauerrecht aufzunehmen.

 

 

Zu § 45a Abs 6 des Entwurfs:

 

Der Entwurf sieht den möglichen Entfall der Belichtung und der Sichtverbindung ins Freie für Sonderunterrichtsräume vor, sobald „andere wichtige Gründe“ bestehen.
Diese Öffnung der Ausnahme für wichtige Gründe aller Art wird entschieden abgelehnt, denn in einer Situation mangelnden Raumangebots kann sodann dieser Mangel als Rechtfertigungsgrund für nahezu jeden Entfall natürlicher Belichtung und der Sichtverbindung herangezogen werden.

 

Es kann außerdem ohnehin mit den oben erwähnten Ausnahmetatbeständen des § 87 Abs 3 B-BSG das Auslangen gefunden werden. Diese Vorgangsweise hätte auch hier den Vorteil, dass ein Überblick geschaffen werden kann, für wie viele Unterrichtsräume ein derartiger Ausnahmebedarf und daher Verbesserungs­notwendigkeit besteht.

 

 

 

Zum Titel des § 45a:

 

Der Titel des § 45a soll auf Unterrichtsanstalten beschränkt bleiben und nicht durch unbestimmte Interpretation auf „Bildungseinrichtungen“ ausdehnbar sein. Er soll daher „Unterrichtsanstalten“ lauten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Generaldirektor:

i.V.