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Wien, am 11. März 2011

Zl. B,K-495/100311/HA

GZ: BKA-920.611/0003-III/1/2010

 

 

Betreff:          Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

                        Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführten Entwürfen folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Mit den vorgeschlagenen Änderungen in § 19 Abs. 2 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz und § 1 Abs. 2 Bundes-Arbeitsstättenverordnung soll die Ausnahme vom Geltungsbereich jener Teile von Unterrichts- und Erziehungsanstalten, die zur Unterrichtserteilung oder zum Aufenthalt der Benutzer bestimmt sind, aufgehoben werden. Damit unterliegen diese Einrichtungen zur Gänze den Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und der Bundes-Arbeitsstättenverordnung.

Festzuhalten ist, dass die Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und der Bundes-Arbeitsstättenverordnung aufgrund landesgesetzlicher Regelungen auch für Pflichtschulen und Landeslehrkräfte wirksam werden.

Da die Gemeinden Erhalter nahezu sämtlicher Pflichtschulen sind, trifft diese unmittelbar eine allfällig notwendige Adaptierung der Schulgebäude infolge der Aufhebung der genannten Ausnahmetatbestände.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die nach wie vor geltende Bestimmung des § 46 Bundes-Arbeitsstättenverordnung wonach Arbeitsstätten, die bereits vor dem in Kraft treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, unter bestimmten Voraussetzungen weiter genutzt werden dürfen.

Insbesondere ist auf die in dieser Verordnung angeführten Stichtage und Verweise auf § 46 Bedacht zu nehmen. Diese sind ausschlaggebend dafür, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Anpassungen und Adaptierungen der Schulgebäude vorgenommen werden müssen.

Da die in Aussicht gestellten Maßnahmen für einzelne Standorte erhebliche finanzielle Mehrbelastungen verursachen werden, fordert der Österreichische Gemeindebund den Bund auf, eine Erhebung der möglichen Kostenfolgen durchzuführen und die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften in die Erläuterungen aufzunehmen.

 

Nicht nachvollziehbar ist, dass die vorgeschlagenen Änderungen ohne jegliche Übergangsbestimmungen bereits mit 1. April 2011 in Kraft treten sollen.

Der Österreichische Gemeindebund fordert nicht zuletzt aufgrund der noch nicht abschätzbaren Kostenfolgen für die Schulerhalter adäquate Übergangsbestimmungen. Ein Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits am 1. April 2011 ist abzulehnen und erscheint selbiges aus vorgenannten Gründen vor dem 1. Jänner 2012 nicht realistisch.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

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