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E-Mail: kobvoe@kobv.at

An das

Bundesministerium für Gesundheit

Wien, 22.3.2011

 

 

 

Betrifft: GZ: BMG-100000/0014-I/2011

              Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz-ELGA-G

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der KOBV Österreich erlaubt sich, zu o.g. Entwurf nachstehende Stellungnahme zu erstatten, die auch im elektronischen Weg an das Präsidium des Nationalrates übermittelt wird.

 

Allgemeines:

Der KOBV Österreich begrüßt das Vorhaben, Behandlungsprozesse im Rahmen einer integrierten Versorgung zu optimieren, womit ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung der Finanzierung des österreichischen Gesundheitssystems und zur bestmöglichen Behandlung von PatientInnen geleistet wird. Im Interesse einer größtmöglichen Effizienz ist die verpflichtende Teilnahme aller Gesundheitsdienstanbieter jedenfalls erforderlich. Begrüßt wird ebenfalls die Stärkung der PatientInnenrechte, insbesondere der Informations- und Einsichtsrechte der PatientInnen. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dem Schutz personenbezogener Gesundheitsdaten höchste Priorität zukommt und es unabdingbare Voraussetzung ist, dass entsprechende Daten nur mit Zustimmung der PatientInnen verarbeitet werden und der Schutz dieser Daten gegen Zugriffe durch Unbefugte gewährleistet sein muss. Im Interesse des Schutzes der PatientInnenrechte sollte darüber hinaus Vorkehrung dafür getroffen werden, dass der Zugriff auf die Daten nur bei Mitwirkung durch die PatientInnen selbst möglich ist, was im Wege der Verwendung der e-card möglich wäre. Es muss jedenfalls sichergestellt werden, dass für Planungsaktivitäten im Gesundheitsbereich personenbezogene Daten nicht verwendet werden.

Zu Artikel 1 Gesundheitstelematikgesetz 2011:

Ad § 1 Abs. 3 und § 2 Z 10:

Ein Manko stellt dar, dass dieses Bundesgesetz für GDA, die über keine Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnologie verfügen, nicht gelten soll. Im Interesse einer größtmöglichen Effizienz wäre jedoch die verpflichtende Teilnahme aller GDA erforderlich, wofür gesetzlich Vorsorge getroffen werden sollte.

Ad § 2 Z 1:

Die Einbeziehung der gesundheitsrelevanten Lebensgewohnheiten und Umwelteinflüsse (lit. c) in die Definition der Gesundheitsdaten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es ist auch den Erläuterungen nicht zu entnehmen, was unter „gesundheitsrelevanten Lebensgewohnheiten und Umwelteinflüssen“ konkret zu verstehen ist. Diese Definition ist zu weit und wird vorgeschlagen, die lit. c zu streichen.

Ad § 3 Abs. 1:

Der Ausschluss der §§ 4 bis 7 bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten innerhalb eines GDA ist nicht nachvollziehbar. Im Interesse des Schutzes der PatientInnendaten sollten die genannten Paragraphen auch innerhalb eines GDA Anwendung finden.

Ad § 3 Abs. Z 1:

Die Weitergabe von Gesundheitsdaten ist auf den Zweck der Behandlung einzuschränken, nur aus diesem Grund und nicht aus allen in § 9 DSG angeführten Gründen soll eine Weitergabe zulässig sein.

 

Ad § 11:

Sichergestellt muss sein, dass im Rahmen des bundesweiten und sektorenübergreifenden Berichtswesens keine personenbezogenen Daten enthalten sind.

 

Ad § 13 Abs. 4 und 5:

Der KOBV Österreich spricht sich ausdrücklich gegen die Verwendung personenbezogener Daten unabhängig von einer Behandlung oder Betreuung aus.

 

Ad § 14 Abs. 2:

Im Interesse des Datenschutzes sollen grundsätzlich nur berechtigte ELGA-GDA ELGA-Gesundheitsdaten verwenden dürfen, dies gilt auch für medizinische Notfälle. Abs. 2 wäre daher zu streichen.

Ad §§ 15 und 16:

Vorgesehen ist, dass alle natürlichen Personen an ELGA teilnehmen, die einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben (Opt-out). Diese Lösung birgt die Gefahr, dass viele PatientInnen mangels entsprechender Information gar nicht wissen, dass ihre Daten im ELGA gespeichert und verwendet werden und daher auch keinen Widerspruch erheben.

Im Interesse des Schutzes personenbezogener Daten sollte grundsätzlich die Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten nur mit VORHERIGER Zustimmung der PatientInnen zulässig sein. Gefordert wird daher, eine Änderung dahingehend vorzunehmen, dass natürliche Personen nur dann an ELGA teilnehmen, wenn sie einer ELGA-Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben. Die Gültigkeit dieser Zustimmung setzt selbstverständlich eine umfassende Information der PatientInnen über das ELGA System und die entsprechenden PatientInnenrechte voraus. Eine entsprechende Informationspflicht ist auch in die gesetzlichen Bestimmungen aufzunehmen.

 

Der KOBV Österreich ersucht um Berücksichtigung seiner Stellungnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Präsident Mag. Michael Svoboda

Generalsekretärin Dr. Regina Baumgartl

Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich

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