An das

Bundesministerium für Gesundheit

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

 

Per E-Mail: vera.pribitzer@bmg.gv.at

Cc: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

 

 

Wien, am 24. März 2011

Zl. B,K-520-1/240311/HA

 

 

GZ: BMG-100000/0014-I/2010

 

 

Betreff: Bundesgesetz, mit dem ein Gesundheitstelematikgesetz 2011 erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Gentechnikgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz und das Strafgesetzbuch, geändert werden (Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich im Nachhang zu unserem Schreiben Zl. B,K-520-1/230311/GK zum im Betreff genannten Gesetzesvorhaben nachfolgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu § 1 Abs. 4:

 

Die dzt. vorgesehene globale Verwendung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen durch Auftraggeber des privaten Bereiches sollte schon im Gesetz auf genau festgelegte Zwecke eingeschränkt werden.

 

Zu § 14 Abs. 4:

 

Es wird als unbefriedigend empfunden, dass das Verlangen oder der tatsächliche Zugriff durch nicht berechtige Personen auf ELGA-Gesundheitsdaten nur mit einem unter Strafdrohung (§ 24 Abs. 2) stehenden Verbot sanktioniert werden soll. Es sollte vielmehr darauf Bedacht genommen werden, dass der Zugriff durch Nichtberechtigte schon durch entsprechende technische Maßnahmen im IT-Bereich verhindert wird.

 

Zu § 16 Abs. 4:

 

Um die Bedeutung der Ombudsstelle für ELGA-TeilnehmerInnen zu dokumentieren wird angeregt, hierfür einen eigenen Paragrafen vorzusehen.

 

Die Weisungsfreistellung der Organe der Ombudsstelle bedürfte u.E. einer Verfassungsbestimmung.

 

Zu § 19 Abs. 3:

 

Es wird empfohlen, auch ELGA-Gesundheitsdaten, die sich auf meldepflichtige bzw. behandlungspflichtige Geschlechtskrankheiten beziehen, in diese Bestimmung aufzunehmen.

 

Zu § 19 Abs. 5:

 

Die vorgesehene Speicherdauer von ELGA-Gesundheitsdaten von nur 36 Monaten erscheint mit Rücksichtnahme darauf, dass die ELGA die herkömmlichen Krankengeschichten über kurz oder lang ablösen wird (weil es nicht anzunehmen ist und auch nicht sinnvoll wäre, zwei elektronische Systeme nebeneinander zu führen), problematisch. Für die zentralen Daten der ELGA (ausgenommen die im Abs. 6 genannten) sollte daher eine Speicherdauer von 30 Jahren ab Abschluss des Behandlungsfalles festgelegt werden. Der Hinweis im Gesetzesentwurf auf die 3-jährige Verjährungsfrist wird im Hinblick auf die Komplexität von Prozessen nach Behandlungsfehlern als unzureichend angesehen. Zudem beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist erst ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und nicht schon mit dem Abschluss einer Behandlung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer