Stellungnahme zur 23. StVO Novelle

Zu

1. § 2 Abs. 1 Z 11b lautet:

„11b. Radfahranlage: ein Radfahrstreifen, ein Mehrzweckstreifen, ein Radweg, ein Geh- und Radweg, eine Fahrradstraße oder eine Radfahrerüberfahrt;“

 

Eine Fahrradstraße ist nicht notwendig und sinnvoll, denn sie muss erst einmal gebaut werden und dann muss man sie nicht benützen? Der Autofahrer muss das ganze ja auch bezahlen. Endlich sind die Radfahrer/rinnen und Kinder weg von der Straße, daher weniger Verkehrsunfälle, oder es gibt wieder einmal saftige W……. für arrogante Radfahrer. (ASSINGER) Ich bin auch Brummifahrer, einfach ein Wahnsinn.

 

 

Zu

2. § 3 samt Überschrift lautet:

„Rücksichtnahmegebot und Vertrauensgrundsatz.

§ 3. (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.

(2) Unbeschadet Abs. 1 darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, außer er müsste annehmen, dass es sich um Kinder, Sehbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(3) Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 2 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.“

 

Das alte belassen, hat bis heute funktioniert.

Denn nach einem Unfall müsste jeder Lenker bestraft werden,  weil er nicht vorsichtig und rücksichtslos war. (Geldbeschaffung)

§ 1  Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. 

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Abgeschrieben von den Piefkes (Plagiat)

 

Zu

3. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn eine Haltelinie (§ 55 Abs. 2) angebracht, so darf beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden. Sind an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien angebracht, so darf in dem in § 12 Abs. 5 geregelten Fall mit Motorrädern bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie herangefahren werden.“

 

Das alte belassen, hat bis heute funktioniert.

Was ist, wenn mehrere Motorradfahrer hintereinander fahren? Dann steht einer wieder rechts neben dem Brummi. Der Brummifahrer hat genügend Spiegel. Der Motorradfahrer muss sich im Klaren sein, dass er der schwächere ist. Und wie soll man Einsicht in den Querverkehr nehmen, wenn man, wie viele Meter? (wo steht das) weiter hinten anhalten muss.

Die Unfälle werden dadurch mehr.

 

 

 

 

Zu

5. § 24 Abs. 3 lit. a lautet:

„a) Im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken verboten“ und „Wechselseitiges Parkverbot“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c, auf Straßenstellen, die mit einer Zickzack-linie gekennzeichnet sind, sowie entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien,“

 

Soweit ich das verstanden habe,

 

bleiben die Vorschriftszeichen Parken verboten, die Zickzack-linie und eine unterbrochene gelbe Längsmarkierung.

Beim Halte und Parkverbot die Vorschriftszeichen und eine durchgehende gelbe Längsmarkierung. Entfallen dann bei Jeder Kreuzung die Vorschriftszeichen? Wie sieht das im Winter aus? Unnötiges Geld? aber doppelt hält besser.

 

 

Zu

9. § 46 Abs. 1 lautet:

 

1) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten. Im Bereich eines Grenzüberganges darf die Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung oder einer Verkehrszählung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt für den Bereich einer Mautstelle oder eines Kontrollplatzes sinngemäß.“

 

Wie ist es dann bei einem 20 Km langen und mehrstündigen Stau auf der Autobahn. Dort dürften die wartenden auch die Fahrzeuge nicht verlassen und auf der Richtungsfahrbahn Fußgängerverkehr betreiben.

 

 

Zu

13. In § 53 Abs. 1 werden folgende Z 26 bis 29 angefügt:

 

Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, der von Radfahrern benützt werden darf, aber nicht muss, und zwar ein Zeichen nach a) einen für die gemeinsame Benützung durch Fußgänger und Radfahrer bestimmten Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).

 29. ‚ENDE EINER FAHRRADSTRASSE, EINES RADWEGS ODER GEH- UND RADWEGS OHNE BENÜTZUNGSPFLICHT’

 Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den Zeichen nach Z 26, 27 und 28 zeigt das Ende der jeweiligen Radfahranlage an.“

 

 

Das ist Wahnsinn zum Quadrat!

Der Radfahrer gehört auf den Radweg. Der Fußgänger auf den Gehweg mit Benützungspflicht. Siehe § 76 StVO

 

 

Zu

8) Wer ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr im Sinne des § 65 Abs. 1 beim Lenken eines Fahrrads beaufsichtigt, hat dafür zu sorgen, dass das Kind einen Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht. Dies gilt nicht, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch des Helmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Kindes nicht möglich ist. Im Falle eines Verkehrsunfalls begründet das Nichttragen des Helms kein Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB an den Folgen des Unfalls.“

 

Gott sei Dank, dass meine Kinder schon lange erwachsen sind.

Ich möchte heute kein Kind mehr sein. Siehe Internet, die vor 1982 geboren sind.

Zu

22. § 99 Abs. 4 lit. f lautet:

„f) wer an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt oder frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht (§ 91),“

 

Dazu sind genügend Bauvorschriften vorhanden. Mein alter Gartenzaun hat oben lauter Spitzen!

 

Zu

21. In § 99 Abs. 3 lit. j wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. k angefügt:

„k) wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt.“

22. § 99 Abs. 4 lit. f lautet:

„f) wer an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt oder frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht (§ 91),“

23. In § 99 wird der Punkt am Ende von Abs. 6 lit. d durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. e angefügt:

„e) wenn Personen, die ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr im Sinne des § 65 Abs. 1 beim Lenken eines Fahrrads beaufsichtigen, der Verpflichtung gemäß § 68 Abs. 8 nicht nachkommen.“

 

Die lieben Strafbestimmungen:

 

Geld muss in die leeren Kassen kommen, zu Lasten der Straßenverkehrsteilnehmer unter dem Denkmantel der Verkehrssicherheit und zur Senkung der Unfallzahlen.

Aber nur mit Abkassieren wird es nicht besser, besser wäre eine ordentliche Fahrschulausbildung, wie kennen der gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen) und eine gute praktische Ausbildung. Vom Computerführerschein halte ich nicht viel, denn es ist nur passives Wissen und keiner kennt sich aus. (Bin HFSL)

Nach meiner Ansicht dürften viele kein Fahrzeug lenken Siehe §58 (1) StVO (Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.)

Weiters werden die Gesetze von Juristen für Juristen gemacht, und das weniger gebildete Volk versteht es nicht mehr. Das alles muss erst einem Fahrschüler mit wenig Deutsch gelehrt werden. Mit dem Bilderschauen am Vortrags-PC ist zu wenig. Es gehört mit dem aktuellen Gesetzes Text verbunden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

PACHTROG Franz

 

0664/4967872