Amt der Steiermärkischen Landesregierung |
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Fachabteilung 18E An das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2 1030 Wien
E-Mail: st4@bmvit.gv.at
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Bearbeiter: Bei Antwortschreiben bitte |
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GZ: |
FA1F-19.01-11/2000-9 |
Bezug: |
BMVIT-160.008/0001-II/ST5/2011 |
Graz, am 21. März 2011 |
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Ggst.: |
23. StVO-Novelle; Begutachtung, |
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Zu dem mit do. Schreiben vom 23. Februar 2011, obige Zahl, übermittelten Entwurf einer 23.StVO-Novelle, wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Z. 16, § 82:
Die Änderung des § 84 gibt Anlass, auch im gleichen Sinne eine Änderung des § 82 herbeizuführen.
So sollte ähnlich der Bestimmung des § 84 Abs. 4 die Möglichkeit geschaffen werden, Gegenstände, die ohne behördliche Bewilligung angebracht oder aufgestellt werden, ohne weiteres Verfahren auf Kosten des Besitzers oder des Verfügungsberechtigten entfernen zu lassen.
Zu Z. 17, § 84:
Laut VwGH-Rechtsprechung bezieht sich das Verbot nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also jene Träger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn sie bilden eine untrennbare Einheit. Dies läuft darauf hinaus, dass man die Plakate herunterreißen, nicht aber die Werbeanlage selbst entfernen darf, was aber zusätzlich sinnvoll ist, da oft seitens des Inhabers des Werbeträgers vorgebracht wird, dass man nicht mal wisse, wer Anbringer gewesen sei.
Zu Z. 18 – 20, § 94d:
Es wird auch dringend ersucht, den § 94d Z. 9 StVO wie folgt abzuändern:
„9. Die Bewilligung nach § 82, einschließlich der Erlassung der erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,“
Die Steiermärkische Landesregierung erlaubt sich für die Probleme in der Vollziehung folgenden Fall zu schildern:
„Die Bürgermeister sind nach § 82 StVO zuständig, die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs zu bewilligen. Dazu zählen beispielsweise Faschingsumzüge, Gemeinde- oder Zeltfeste. In diesem Verfahren hat der Bürgermeister auch zu beachten, dass durch die Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Um dies zu garantieren, ist es in vielen Fällen erforderlich, begleitende Maßnahmen durch Verordnung zu erlassen (Fahrverbote, Umleitungen, Abbiegeverbote,…). Für diese Verordnungen ist allerdings die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Daraus folgt, dass es in der Praxis massive Abstimmungsprobleme gibt, zeitliche Verzögerung, da die Anträge oft sehr spät eingebracht werden.
Um diese Praxisprobleme zu beseitigen, wäre es wünschenswert, dass die Gemeinde selbst die entsprechenden Verordnungen erlassen könnte.
Diese vorgeschlagene Änderung im obigen Sinn wäre ist auch keine besondere Neuerung, sondern systematisch nur richtig:
Denn gemäß § 94d Z. 16 StVO obliegt jetzt schon der Gemeinde die Erlassung von Bescheiden und allfälligen Verordnungen.
Für die Steiermark hätte dies noch folgenden Vorteil:
Gemäß § 43 Abs. 2a Stmk. Gemeindeordnung ist es seit Mai 2010 möglich, dass der Gemeinderat „in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen (kann), wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint“. Eine Gemeinderatssitzung ist daher in diesen Fällen nicht mehr notwendig.
In diesem Sinne dient diese Maßnahme der Entflechtung von Kompetenzen und somit der Verwaltungsvereinfachung (Einsparung), da die Bezirkshauptmannschaften unnötig beschäftigt werden.
Weitere Anregungen zu den § 94a und 94b:
Unter Hinweis auf den Beschluss der Landesamtsdirektorenkonferenz vom 15. Oktober 2010 wird eine Änderung dieser Bestimmungen dahingehend angeregt, dass der Landesregierung, wenn sie für die Erlassung von Verordnungen zuständig sie, die Kompetenz eingeräumt wird, mit der Durchführung des Verfahrens die Bezirksverwaltungsbehörden zu ermächtigen.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrats übermittelt, dies nur elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.
Für die Steiermärkische Landesregierung
Der Landesamtsdirektor
(Mag. Helmut Hirt)