An die Präsidentin des Nationalrates

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

An das Bundesministerium für Finanzen

e-Recht@bmf.gv.at



 

Wien, am 8. April 2011

 

Betrifft: 267/ME XXIV. GP

 

Stellungnahme zum Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2011

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

die Tierschutzorganisation VIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz übermittelt hiermit ihre Stellungnahme in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Spenden, das sind §4 Z3 und Z4 sowie § 18 Abs. 1 Z 8 jeweils in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.26/2009:

 

1.    Begünstigte Zwecke (§ 4a Abs. 2.): Ergänzung Tierschutz und Schutz der Menschenrechte

 

Änderung: Begünstigter Zweck: Zwecke des Tierschutzes im Sinne des Art. 11 Abs.1 Z8 B-VG und des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (BGBL. 118/2004), wobei die konkrete Tätigkeit der Körperschaft jeweils über die Förderung einzelner lokaler Anliegen hinausgeht.

Begünstigter Zweck: Schutz der Menschenrechte

 

Begründung: Es hat sich bereits nach zwei Jahren gezeigt, dass jene Vereine, die keine Spendenbegünstigung haben, deutliche Wettbewerbsnachteile erlitten haben. (siehe Spendenbericht 2010, Fundraising Verband Austria)

 

Wir begrüßen daher die Ausweitung der begünstigten Zwecke auf den Schutz der Umwelt. Seit 1984 ist im Bundes-Verfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz verankert, dass die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen zu bewahren ist.

 

Auch die Aufgaben des Schutzes der Menschenrechte und des Tierschutzes sind verfassungsrechtlich verankert. In diesem Sinne sollen auch diese beiden Bereiche in ihrer vollen Bandbreite im Entwurf berücksichtigt werden.

 

In diesem Sinne wird die, den Tierschutz diskriminierende Formulierung in § 4a, Abs. 2. lit e), als unzureichend angesehen. Nur die behördlich genehmigten Tierheime zu begünstigen, nicht aber den Tierschutz per se, wird zu einer weiteren Verzerrung des Spendenmarktes und einer Benachteiligung der Tierschutzorganisationen führen. Spenden an Tierschutzorganisationen werden nach diesem Entwurf bestraft.

 

2.    Verpflichtung zur Aufbewahrungspflicht von Spendenbestätigungen (§ 4a, Abs.6):

Aus der Formulierung geht nicht klar hervor, ob es sich um eine Bestätigung oder einen Beleg handelt. Es muss zwischen dem „Kassaeingang“ einer Spende und der Jahres-Spendenbestätigung, die ein Verein einem Spender freiwillig über sämtliche Spenden ausstellt, unterschieden werden. Beides dient als Spendennachweis. Um beides von einander klarer abzugrenzen, wird folgende Formulierung vorgeschlagen: „Diese Einrichtungen haben Aufzeichnungen hinsichtlich der Spendeneinnahmen zu führen und Kopien von Bestätigungen der Kassaeingängen von Spenden aufzubewahren (§132 BAO).

 

3.    Verschiebung der erstmaligen Datenübermittlung um ein Jahr
(§ 18 Abs. 1 Z 8):

Das BMF plant die erstmalige Einführung der Datenübermittlung um ein weiteres Jahr zu verschieben, um den „Spendenorganisationen zusätzlich Zeit einzuräumen, um die technische Umsetzung der für die Übermittlungspflicht notwenigen Maßnahmen vorzunehmen“. VIER PFOTEN – Stiftung für Tierschutz lehnt die Regelung der Datenübermittlung der Sozialversicherungspflicht generell ab und ersucht aus folgenden Gründen um Streichung des §18 Abs 1 Z 8:

 

·     Sehr hohe Kosten für die begünstigten Vereine

Mit den derzeit vorhandenen technischen Mitteln würde die in § 18 Abs. 1 Z 8 genannte Übermittlung unverhältnismäßige Kosten für die begünstigten Vereine bedeuten. Bei rund 15 bis 20 Mio. Spendenvorgängen mit rund 3,1 Mio. Spendern pro Jahr werden die Kosten bei der Einführung für die begünstigten Vereine vom Fundraising Verband Austria auf € 9.000.000,- geschätzt. Für die laufende Erfassung in den darauf folgenden Jahren muss laut FVA ebenfalls mit Kosten in Millionenhöhe gerechnet werden. Dadurch wird der positive Effekt der Spendenbegünstigung zumindest teilweise konterkariert.

·     Verunsicherung des Spenders in einem sensiblen Bereich

Das Spendenwesen ist ein sehr sensibler Bereich, da sich der Spender emotional und spontan für oder gegen eine Spende entscheidet. Jede Verunsicherung führt unweigerlich zu Spendenrückgängen. Die Übermittlung von persönlichen Daten – an welche Organisationen gespendet wird – führt bei den SpenderInnen zu Unbehagen und Verunsicherung.
Da die Organisationen gezwungen sind, die Sozialversicherungsnummer von allen SpenderInnen zu erfassen, sind von dieser Verunsicherung auch alle betroffen – obwohl erwartungsgemäß mittelfristig weniger als ein Drittel von der Abzugsfähigkeit Gebrauch machen wird (2009: 10 %). Die Verunsicherung wird noch verstärkt durch die zu erwartende Umstellung des europäischen Zahlungssystems (Stichwort: neue Erlagscheine mit BIC und IBAN). Die neuen Erlagscheine sind ab heuer verfügbar und sollen voraussichtlich ab 2013 eingesetzt werden. Es werden keine Adressdaten mehr erfasst und es ist noch nicht klar, welche Informationen über den Erlagschein konkret gesammelt werden können.

 

Weiterhin soll ein Teil der begünstigten Organisationen (Universitäten, Museen etc.) nicht die Daten übermitteln müssen. Für diese gilt auch weiterhin ausschließlich der beleghafte Nachweis durch den Spender. Die bereits bestehende Ungleichbehandlung wird damit vorgesetzt.

 

Aus diesen Gründen wird eine Verschiebung der Einführung der Frist für die erstmalige Übermittlung sämtlicher Spenderdaten um ein Jahr auf den 28. Februar 2014 als unzureichend erachtet. Das bestehende, langjährig erfolgreiche System des beleghaften Spendennachweises für den Sonderausgabenabzug sollte im Sinne des Spenders und der effizienten Verwaltung der Spendengelder beibehalten werden.

 

4.    Zeitpunkt der Einführung der Erweiterung nach § 4a Abs 2.:

Wie bereits erwähnt, erlitten Körperschaften aus dem Bereich Umwelt-, Natur- und Tierschutz sowie Schutz der Menschenrechte durch die fehlende Begünstigung wirtschaftlichen Schaden. Gerade angesichts der aktuellen Umweltdiskussion zum Thema Atomkraft wäre es unbedingt notwendig – wie auch schon bei der Einführung der Spendenbegünstigung für mildtätige Körperschaften – das Inkrafttreten der Ausweitung bereits rückwirkend per 1. Jänner 2011 zu beschließen. Nur so können Natur- und Umweltschutzorganisationen erfolgreich zu diesem Thema arbeiten. In den Übergangsbestimmungen ist daher vorzusehen, dass bis 30. Juni 2011 ein Antrag auf die Aufnahme in der Liste der begünstigten Spendenempfänger gestellt werden kann. Das Finanzamt Wien 1/23 hat bis 30. September 2011 die Liste dieser neuen begünstigten Körperschaften zu veröffentlichen.

 

 

Mit dem Ersuchen um Berücksichtigung der Vorschläge verbleiben wir

 

 

Helmut DUNGLER eh

Vorsitzender des Stiftungsvorstandes

 

Johanna STADLER - WOLFFERSGRÜN eh

Mitglied des Stiftungsvorstandes

 

Josef PFABIGAN eh

Mitglied des Stiftungsvorstandes