Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 455-1/11                                                            Wien, 22. April 2011

Entwurf eines Bundesgesetzes,                                        

mit dem das Telekommunikations-

gesetz 2003, das KommAustria-

Gesetz sowie das Verbraucher-

behörden-Kooperationsgesetz

geändert werden;

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zu BMVIT-630.333/0003-III/PT2/2011

 

 

 

An das

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 28. März 2011 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 


Zu den Änderungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003)

 

Zu § 1 Abs. 2a Z 3:

Das Wort „gegebenenfalls“ ist zu streichen, da es sich dabei mangels näherer Determination um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt.

 

Zu §§ 7 ff:

Die Neuregelung der Leitungsrechte sieht nun eine einheitliche Zuständigkeit der Regulierungsbehörde vor. Die Zentralisierung der Kompetenzen ist wirtschaftlich nicht zweckmäßig, zumal die regionalen Fernmeldebehörden über jahrelange Erfahrung und einschlägiges Know How verfügen. Weiters wird die RTR-GmbH zumindest teilweise durch die Betreiber finanziert; durch die Zentralisierung der Kompetenz werden zahlreiche Investitionen zu tätigen sein, die letztlich die Betreiber zu finanzieren haben werden.

 

Zu § 13a Abs. 1:

Diese Bestimmung sieht vor, dass das Infrastrukturverzeichnis Informationen über Verfügbarkeit und geographische Lage der für Kommunikationslinien errichteten Gebäudezugänge enthalten muss. Rohr- bzw. Kabeleinführungen werden technisch korrekt als „Hauseinführungen“ bezeichnet. Demgegenüber ist der Begriff „Gebäudezugang“ weiter zu verstehen und erfasst unter Umständen auch Zutrittssysteme. Im Sinne einer Klarstellung und Vermeidung von unbestimmten Gesetzesbegriffen ist die korrekte Bezeichnung in Form von „Hauseinführungen“ erforderlich.

 

Zu § 13a Abs. 3:

Gemäß § 13a Abs. 3 hat der Antragsteller der Regulierungsbehörde lediglich glaubhaft zu machen, dass die angefragten Informationen für ein konkretes Vorhaben benötigt werden. Dies gilt nach dieser Bestimmung auch für jene Antragsteller, die die beabsichtigte Aufnahme einer solchen Tätigkeit glaubhaft machen. Um missbräuchlichen Anfragen vorzubeugen ist es erforderlich, § 13a Abs. 3 zu konkretisieren. Der Antragsteller sollte durch die Vorlage einer unterzeichneten Vereinbarung nachzuweisen haben, dass er die Informationen für ein konkretes Vorhaben benötigt. Andernfalls besteht die Gefahr von missbräuchlichen Anfragen, die der Behörde unnötigen Aufwand und dem Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten unnötige Kosten verursachen.

 

Eine Alternative wäre, dem Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten nach erfolgter Information über die Anfrage die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von 14 Tagen einen Einspruch gegen die Anfrage zu erheben; ein Einspruch ist dem Betreiber jedenfalls in den Fällen des Eigenbedarfs oder der Betriebsreserve zuzugestehen. Die Behörde würde in weiterer Folge innerhalb von weiteren 14 Tagen über den erhobenen Einspruch begründet entscheiden.

 

Um die Aktualität der Daten zu gewährleisten, ist es unumgänglich den Inhaber oder Nutzungsberechtigten über die erfolgte Anfrage zu informieren. Dem Inhaber oder Nutzungsberechtigten soll die Möglichkeit eingeräumt werden sich in Form einer Stellungnahme über die Aktualität der Daten sowie über die Sicherheitsrelevanz der Infrastruktur zu äußern. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass eine entsprechende Transparenz bzw. Datenkorrektheit sichergestellt wird.

 

Wenn die Infrastruktur regierungsnahen Unternehmen oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird, ist diese jedenfalls als sicherheitsrelevant einzustufen. Es kann daher nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass solche Informationen offengelegt werden. Um die richtige Einstufung der Sicherheitsrelevanz der Infrastruktur im Einzelfall sicherzustellen, ist daher der Gesetzestext insoweit zu konkretisieren, dass die Regulierungsbehörde im Anlassfall durch eine Anfrage beim Inhaber oder Nutzungsberechtigten der jeweiligen Anlagen feststellt, ob es sich im konkreten Fall um kritische Infrastruktur handelt.

 

Weiters wird festgestellt, dass die Kostentragung im vorliegenden Begutachtungsentwurf nicht geregelt ist. In eine diesbezügliche Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie wäre gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Zl. G 37/02 vom 27. März 2003, eine entsprechende Klarstellung aufzunehmen, dass die Investitionskosten für den Infrastrukturatlas sowie sämtliche dadurch verursachten Investitions- und laufenden Betriebskosten des Inhabers bzw. Nutzungsberechtigten zu 100% von der Republik zu tragen sind. Da die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten im Sinne des § 13a keinen wirtschaftlichen Nutzen aus der Umsetzung des Infrastrukturatlas haben, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass ihnen die aus der Umsetzung der gegenständlichen Bestimmung entstehenden einmaligen wie laufenden Kosten überbunden werden sollen.

 

Zu § 57 Abs. 1:

Die vom Magistrat der Stadt Wien bei der Fernmeldebehörde erwirkten Bewilligungen sind grundsätzlich auf zehn Jahre befristet. Die Stadt Wien nutzt auf Basis dieser Bewilligungen knapp 1000 Endgeräte, davon zwischen 20 und 30 für den Betrieb der Infrastruktur benötigte Funkanlagen, und ca. 50 Frequenzen.

 

Unter Einbeziehung sämtlicher betroffenen Dienststellen der Stadt Wien würde eine Änderung der Frequenzzuteilung einen großen organisatorischen und technischen Aufwand darstellen.

 

Im Falle von breit gegliederten Organisationen mit Funkinfrastrukturen in den verschiedensten Bereichen wie der Stadt Wien erscheint die Mindestfrist von vier Wochen für die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 57 Abs. 2 zu kurz gegriffen und sollte auf zwei Monate verlängert werden.

 

Zu § 90 Abs. 1 Z 7:

Die Richtlinie 2002/58/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) zielt auf eine (statistische) Auswertung über Inanspruchnahme und Erfolg der getätigten Überwachungsmaßnahmen durch die nationalen Datenschutzbehörden ab, um die Wirksamkeit und Angemessenheit der Datenschutzeingriffe beurteilen zu können. In Art. 15 Abs. 1b der Richtlinie sind unter dem dort zitierten Begriff „zuständige nationale Behörden“ im vorliegenden Zusammenhang solche Behörden gemeint, die eine generelle gesetzliche Zuständigkeit bezüglich der Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften haben, so z. B. die Datenschutzkommission oder der Datenschutzrat.

 

Es erscheint daher nicht erforderlich, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Regulierungsbehörde ein Auskunftsrecht nicht bloß über die Zahl der eingegangenen Anfragen sondern darüber hinausgehend auch über das inhaltliche Ergebnis („samt rechtlichen Begründungen und ihren Antworten“) einzuräumen.

 

Abschließend wird bemerkt, dass in § 95a Abs. 2 letzter Satz TKG 2003 der Passus „die Daten“ offenbar versehentlich wiederholt wird.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                            Mag. Robert Hejkrlik

MMag. Michael Ramharter                                         Senatsrat

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 64

(zu MA 64-1293/2011)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen