An das
Bundesministerium

GZ ● BKA-600.621/0001-V/8/2008

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bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

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Ihr Zeichen   BMF-010000/0053-VI/A/2008

für Finanzen

Gruppe VI/A

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Betrifft:  Entwurf einer Glücksspielgesetz-Novelle 2008;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum Entwurf wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf einleitend auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL“), und verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zugänglich sind.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 162/07 u.a.:

Im Hinblick auf die nach Aussendung des Begutachtungsentwurfs erfolgte Aufhebung des § 25 Abs. 3 siebenter Satz GSpG wird angeregt, auch den gleichlautenden § 25 Abs. 3 siebenter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2008 aufzuheben, der mit 1. Jänner 2009 in Kraft tritt. Zusätzlich sollte die mit BGBl. I Nr. 141/2008 erfolgte Kundmachung dieses Erkenntnisses auch in der Promulgationsklausel zitiert werden.

Anpassungen an die neuere legistische Praxis:

Weiters sollte erwogen werden, das Glücksspielgesetz, das in seiner Stammfassung noch vor der Veröffentlichung der Legistischen Richtlinien 1990 erlassen worden ist, noch stärker an die neuere legistische Praxis anzupassen. Dies betrifft etwa die Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses. An einigen Stellen des Entwurfs werden auch „Zwischenüberschriften“ eingefügt. Im Interesse der einfacheren Orientierung könnte erwogen werden, diese Grobgliederungseinheiten ausdrücklich etwa als „Abschnitte“ zu bezeichnen (vgl. Pkt. 111 der LRL). Da allerdings in der geltenden Fassung das Glücksspielgesetz als „Abschnitt I“ des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1989 bezeichnet wird, wäre auch dies entsprechend zu ändern. Weiters sollte für jeden einzelnen Paragrafen eine Überschrift vorgesehen werden.

An einigen Stellen des Entwurfs werden veraltete Verweisung aktualisiert bzw. durch einen anderen Text ersetzt. Es wird angeregt, den geltenden Gesetzestext durchgängig auf solche möglicherweise bereits veraltete Verweisungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (z.B. § 55 Abs. 1: Verweis auf das VStG 1950 anstelle von nunmehr „VStG“ [nämlich als amtliche Abkürzung für das „Verwaltungsstrafgesetz 1991“]; § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2: Verweise auf das KWG). Auch der Verweis auf § 10 Wertzollgesetz (offenbar in seiner Stammfassung) für die Umrechnung der Tagesspieleinnahmen in fremder Währung sollte überprüft werden. In § 20 sollte der Verweis auf das „HGB“ aktualisiert werden.

Hauptwortphrasen sollten möglichst durch Zeitwörter ersetzt werden (vgl. Pkt. 28 der LRL; z.B. in § 16 Abs. 1: „kommt zur Anwendung“, „ist anzuwenden“).

Ganz allgemein sollte im Interesse der einfacheren Rechtsanwendung (eindeutige Zitierung) auf unbezeichnete Absätze und Einrückungen verzichtet werden (vgl. Pkt. 116 der LRL).

Im Interesse der einfacheren Erfassung des Sinngehalts sollten Verweisungen möglichst so formuliert werden, dass der Grundgedanke der Verweisung ohne Nachschlagen der verwiesenen Norm verstanden werden kann (vgl. Pkt. 56 der LRL; z.B. § 5 Abs. 10: „Bei der Bewilligung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es zu keiner hohen regionalen Konzentration von Glücksspielangeboten gemäß § 5, § 12a Abs. 20 Z 1 und § 21 kommt“ könnte etwa in die Richtung lauten: „ … hohen regionalen Konzentration von Automatensalons, Video Lotterien Terminals gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, und Spielbanken gemäß § 21 …“.

Zur Schreibweise von Zahlen und Geldbeträgen darf auf Pkt. 140 ff der LRL verwiesen werden. Demnach sollten Zahlen von eins bis zwölf in Wörtern ausgedrückt und Zahlen von mit mehr als drei Stellen durch geschützte Leerzeichen und nicht durch Punkte getrennt werden (z.B. in § 4 Abs. 3 und 6; § 52).

 

Zu einzelnen Bestimmungen:

Artikel 1 (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Zu § 1 Abs. 3 (Amtssachverständige):

Nach dem vorgeschlagenen § 1 Abs. 3 soll der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen können. Aus gesetzessystematischer Sicht sollte erwogen werden, dies nicht in § 1, der mit „Glücksspiele“ überschrieben ist, sondern an anderer Stelle zu regeln. Diese könnte eventuell in § 50 erfolgen, der laut Entwurf mit „Behörden und Verfahren“ überschrieben werden soll.

Zu § 2:

Der im Entwurf vorgesehene Begriff „Unternehmerschaft“ erscheint etwas ungewöhnlich. Es sollte erwogen werden, von Unternehmereigenschaft zu sprechen (vgl. § 125 BAO, § 14a BHG; § 122 WKG). Weiters stellt sich die Frage, ob die Verordnungsermächtigung zur näheren Regelung „bau- und spieletechnischer Merkmale von Glücksspielautomaten“ bereits im Gesetz näher determiniert werden kann.

Zu § 4 (Kompetenz für das „kleine Glücksspiel“):

Die Anforderung, dass „für die Spielteilnehmer […] Spielbeschreibungen […] der Glücksspielautomaten […] schriftlich aufliegen“ müssen, erscheint kompetenzrechtlich nicht unbedenklich. Offenkundig wird diese Anordnung im Zusammenhang mit dem „kleinen Glücksspiel“ getroffen, das laut Entwurf – § 4 Abs. 2 erster Satz soll unverändert bleiben – bis Ende 2013 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen soll und somit in der Kompetenz der Landesgesetzgebung verbleiben würde. Es geht dabei offenbar auch nicht vorrangig um die einfachere Überprüfung, ob die betreffenden Glücksspielautomaten unter das Monopol fallen, wenn die Beschreibungen „für die Spielteilnehmer“ aufliegen müssen. Es sollte daher in den Erläuterungen dargestellt werden, auf welchen Kompetenztatbestand diese Anordnung gestützt wird.

Der vorgeschlagene § 4 Abs. 6 könnte in der Rechtsanwendung Auslegungsprobleme verursachen; daher sollten eine präzisere Formulierung geprüft und nähere Erläuterungen, insbesondere zu Ausspielungen durch gemeinnützige Vereine, aufgenommen werden. Näher erläutert werden sollte auch die Anordnung in Z 4 lit. b, dass „alle Einsätze ausschließlich für die Gewinndotation“ zu verwenden sind. Gerade bei gemeinnützigen Vereinen könnte es wohl auch zweckmäßig sein, dass Einsätze aus solchen Ausspielungen auch für den gemeinnützigen Satzungszweck verwendet werden dürfen und nicht zwingend an die Teilnehmer ausgeschüttet werden müssen.

Weiters stellt sich die Frage, was mit der Wendung „in den Statuten dauerhaft festgelegten Veranstaltungsort“ gemeint ist, da wohl Änderungen der Statuten von gemeinnützigen Vereinen auch in diesem Punkt möglich bleiben sollten, ohne gleich aus der Ausnahme vom Monopol hinauszufallen. Der Ausdruck „dauerhaft“ könnte daher wohl gestrichen werden.

Die Wendung „Postnachweis über die Vorlage [der Anzeige einer Ausspielung]“ erscheint etwas missverständlich, weil der Begriff „Vorlage“ vom AVG z.B. auch im Zusammenhang mit „Vorlage“ einer Berufung verwendet wird. Letztlich erscheint auch unklar, was mit „Postnachweis“ gemeint ist. Soweit aus dem RIS zu sehen ist, handelt es dabei nicht um einen bereits etablierten Rechtsbegriff. Auch sind nach § 13 AVG Anbringen mit E-Mail grundsätzlich zulässig. Weiters fällt auf, dass auch keine Frist vorgesehen ist, in welchem Zeitraum vor der Durchführung der Ausspielung die Anzeige zu erfolgen hat. Es könnte möglicherweise auch vertreten werden, dass die bloße Aufgabe zur Post einen Tag vor der Durchführung ausreicht, was aber wohl eine allfällige Kontrolle durch das Finanzamt verhindern würde.

Zu § 5 (Automatensalons):

§ 5 des Entwurfs sieht umfassende Vorschriften für Automatensalons vor. Aus gesetzessystematischer Sicht sollte erwogen werden, diese Regelungen in den §§ 14 ff einzubauen, die mit der „Zwischenüberschrift“: „Übertragung von Ausspielungen“ überschrieben sind. Damit könnte möglicherweise auch eine gewisse Straffung des Rechtstextes erreicht werden, wenn etwa in § 14 die allgemeinen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung für Ausspielungen im Allgemeinen und nur allfällige davon abweichende Vorschriften für Automatensalons (z.B. Eigenkapitalanforderungen) in einem § 14a geregelt werden. In diesem Sinne könnte es daher in Abs. 1 anstelle von „…kann das Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten … übertragen“ etwas präziser in die Richtung lauten: „kann das Recht zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten [vgl. die geplante Definition in § 2 Abs. 3] … übertragen.“

In gesetzessystematischer Sicht sollte weiters erwogen werden, den vorgeschlagenen Text des Abs. 3 („Konzessionserteilung“) vor den Text des Abs. 2 („Pflichten des Konzessionärs“) zu stellen. Weiter könnte die in Abs. 1 vorgesehene Regelung für Konzessionswerber aus dem EU/EWR-Ausland unter den „Konzessionserteilungsvoraussetzungen“ des Abs. 3 geregelt werden. Der Satz in Abs. 1: „Der Konzessionswerber muss die in Abs. 3 normierten Zuverlässigkeitskriterien erfüllen“ erscheint redundant. Ein solcher Satz wird etwa auch nicht im Zusammenhang mit dem vergleichbaren § 14 Abs. 1 vorgeschlagen und kann daher wohl ohne Bedeutungsverlust weggelassen werden.

Es sollte jedenfalls erläutert werden, warum ein Automatensalon mindestens 15 Automaten haben muss und daher derartige Einrichtungen mit weniger als 15 Automaten keiner Konzession zugänglich sein sollen.

Zu § 5 Abs. 3 ist anzumerken, dass Motive für eine Bestimmung nur dann in die Rechtsvorschrift aufgenommen werden sollten, wenn dies zur Ermittlung des Sinnes der Bestimmung erforderlich ist. Beim Erfordernis eines Sitzes im Inland „zur Sicherstellung einer ordnungspolitischen Aufsicht nach diesem Bundesgesetz über die Organbeschlüsse“ dürfte jedoch die Wiedergabe der Motive in den Erläuterungen ausreichend sein.

Die Wendung, dass die Konzession nur einem Konzessionswerber erteilt werden darf, „der innerhalb von drei Monaten nach Konzessionserteilung eine Kapitalgesellschaft [mit Sitz im Inland] gegründet hat“ erscheint etwas irritierend, da streng genommen bei Konzessionserteilung noch nicht bekannt sein kann, ob die Gesellschaft tatsächlich binnen dreier Monate nach der Konzessionserteilung gegründet wird. Eine Umformulierung etwa in die Richtung einer auflösenden Bedingung der Konzessionserteilung sollte erwogen werden. Möglicherweise ist dieser Satzteil im Hinblick auf Abs. 1 und 4 ohnehin entbehrlich. Letztlich könnte auch fraglich sein, wann genau eine Gesellschaft als „gegründet“ gilt (nach § 21 AktG ist die Gesellschaft nach Übernahme aller Aktien errichtet; § 2 GmbHG spricht davon, dass vor der Eintragung in das Firmenbuch die Gesellschaft als solche nicht besteht). Wenn es auf die Eintragung in das Firmenbuch ankommen soll, könnte es möglicherweise auch zu Verzögerungen kommen, die vom Konzessionswerber nicht beeinflusst werden können. Weiters stellt sich die Frage, ob tatsächlich in jedem Fall eine „Gründung“ einer Kapitalgesellschaft vorgeschrieben werden muss, da ja wohl auch der Erwerb einer bereits bestehenden inländischen Kapitalgesellschaft für die Erreichung des Normzwecks (effektive Aufsicht) ausreichen dürfte.

Der vorgeschlagene Gesetzestext in Z 3: „[keine Gesellschafter] aufweist“, sollte ggf. mit dem geltenden § 14 stärker abgestimmt werden: dort heißt es: „keine Gesellschafter … hat“.

Zur Anforderung an den Konzessionswerber, ein eingezahltes „Stamm- oder Grundkapital“ von mindestens 50 Millionen Euro und eine Sicherstellung in Höhe von 10 Millionen Euro zu leisten, sollten die dahinterliegenden Sachlichkeitserwägung noch näher ausgeführt werden, etwa dahin, inwieweit dieses Erfordernis der Eigenkapitaldeckung tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. In den Erläuterungen heißt es dazu nur eher knapp, dass die „Abwicklungssicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen“ gewahrt werden soll.

Anstelle einer Wendung wie „Höchstzahl der auf Grund der Konzession betreibbaren Glücksspielautomaten“ wird vorgeschlagen, in die Richtung: „Höchstzahl der Glücksspielautomaten, die auf Grund der Konzession betrieben werden dürfen“ zu formulieren (eine ähnliche Umformulierung sollte in § 12a Abs. 4 beim Begriff „spielbar“ erwogen werden). Etwas irritierend klingt auch die Formulierung, dass „der Umstand, dass die Konzession [unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen] wieder zurückgenommen werden kann“ im Konzessionsbescheid „festzusetzen“ ist. Dabei dürfte es sich systematisch ohnehin nur um eine Belehrung über die Rechtslage handeln, die wohl nicht bescheidmäßig „festgesetzt“ zu werden braucht.

Nach dem vorgeschlagenen Rechtstext bleibt unbestimmt, nach welchen Kriterien eine regionale Verteilung der Spielautomaten festgelegt werden kann. Eine nähere Determinierung sollte geprüft werden.

Zum letzten (unbezeichneten) Unterabsatz in Abs. 4 ist aufgefallen, dass die Verweisung sich wohl auf Abs. 3 [nicht Abs. 2] Z 1 beziehen müssten.

Bei der Wendung: „die Konzession [hat] … überzugehen“ ist nicht ganz klar, ob ein „Legalübergang“ gemeint ist, oder, was im Interesse der Rechtsklarheit vorzuziehen wäre, ein neuer Konzessionsbescheid erlassen werden soll.

Zu § 5 Abs. 6 wird angeregt, eine nähere gesetzliche Determinierung der vom Bundesminister für Finanzen – offenbar im Konzessionsbescheid – festzulegenden Kriterien, wie höchstzulässige Gegenleistungen, Mindestspieldauer und Abkühlungsphase zu erwägen. Ähnliches gilt für § 5 Abs. 7; auch eine nähere Determinierung für die Festlegung des Verhältnisses der Gewinnsumme zur Summe der Einsätze sollte geprüft werden.

Zu den Kosten für das Datenzentrum, das der Bundesminister für Finanzen einrichten soll, sollten in den Erläuterungen weitere Ausführungen zur sachlichen Rechtfertigung der Kostenüberwälzung getätigt werden, insbesondere auch vor dem Hintergrund, ob eine ausreichend bestimmte Obergrenze der Kosten im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 17.326/2004 (zu § 10 KommAustriaG) vorliegt.

Zum vorgeschlagenen § 5 Abs. 10 ist aufgefallen, dass der erste Satz leichter verständlich wäre, wenn er auf zwei Sätze aufgeteilt wird. Die Standortbewilligung soll ja offenkundig nicht erst dann erforderlich werden, wenn das Bundesland angehört wird.

Die Formulierung in § 5 Abs. 12 „Liegen nach Erteilung der Konzession die Voraussetzungen …  nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen …“ erscheint tautologisch.

Zu § 12a:

Die Novellierungsanordnung erschiene leichter verständlich, wenn sie in die Richtung formuliert wird: „Der Text des bisherigen §12a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 bis 6 werden angefügt:“ (eine vergleichbare Formulierung sollte auch bei der Novellierungsanordnung 25 verwendet werden).

Ähnlich wie bei § 5 sollte geprüft werden, ob aus gesetzessystematischen Gründen die Voraussetzungen für Video Lotterie Terminals nicht in den §§ 14 ff (Übertragung von Ausspielungen) eingebaut werden sollten, da die geltenden § 6 bis § 12b derzeit nur Definitionen enthalten. Es sollte auch geprüft werden, anstelle von „VLT-Outlet“ wie auch von „Video Lotterie Terminal“ einen passenden deutschen Ausdruck zu verwenden. Auch der Begriff der „Einzelaufstellungen“ im Gegensatz zu „Outlets“ erscheint nicht ganz überzeugend, wenn nur nach der Zahl der Video Lotterie Terminals (mehr als drei) abgegrenzt werden soll.

 

Zu § 14:

Dazu darf auf die oben zu § 5 angemerkten gesetzessystematischen Überlegungen verwiesen werden („EU/EWR-Fall“; „Konzessionsübergang“).

Zu den Erläuterungen zu § 14 ist anzumerken, dass aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht eine öffentliche Bekanntmachung jedenfalls ein Mindestmaß an Transparenz aufweisen muss. Es könnte fraglich sein, ob eine Interessentensuche (nur) über die Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen oder das Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung den vom EuGH dazu entwickelten Kriterien entspricht.

Zu § 27 (Arbeitnehmer des Konzessionärs):

Nach § 27 Abs. 1 des Entwurfs müssen – wie bereits nach geltender Rechtslage – die Arbeitnehmer des Konzessionärs Staatsbürger eines EU/EWR-Staates sein. Demgegenüber verweist der Entwurf des § 5 Abs. 8 vorletzter Satz nicht auf § 27 Abs. 1. Für den Konzessionär von Automatensalons soll daher dieses Erfordernis offenbar nicht gelten, was gleichheitsrechtliche Fragen aufwerfen könnte. Sofern diese unterschiedliche Ausgestaltung daher beibehalten werden soll, sollten die Motive und sachlichen Gründe dafür in den Erläuterungen näher dargestellt werden (vgl. Pkt. 95 der LRL 1979).

Zu § 31a:

Der Ausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ sollte fett formatiert werden (Formatvorlage: „993_Fett“; vgl. Pkt. 2.4.1 der Layout-Richtlinien).

Die Wendung „denen keine andere Ursache als die Veranstaltung von Glücksspielen zu Grunde liegt“ könnte ev. in die Richtung formuliert werden „deren Steuergegenstand … ist“.

Zu § 52:

Der geltende § 52 trägt die Überschrift „Straf- und Verfahrensbestimmungen“. Aus der vorgeschlagenen Novellierungsanordnung „§ 52 lautet:“ geht nicht eindeutig hervor, ob damit auch diese Überschrift aufgehoben werden soll. Die Überschrift wäre ansonsten auch identisch mit der vorgeschlagenen  „Zwischenüberschrift“ (vor § 50). Auf die einleitenden Anregungen, dass grundsätzlich jeder Paragraf eine Überschrift aufweisen sollte, und zur Schreibweise von Geldbeträgen darf hingewiesen werden. In § 52 Abs. 5 wäre die Jahreszahl nach „VStG“ zu streichen.

Zu § 54:

Bei einer Wendung wie „gemäß einer oder mehrerer Bestimmung(en)“ sollte das Nachstellen von Alternativen im Klammerzusatz vermieden werden (vgl. Pkt. 26 der LRL).

Zu § 60 (Haftungsregelung):

Die Wendung in § 60 Abs. 4 lit. a, wonach der „wirtschaftliche Eigentümer des physischen Austragungsortes der Ausspielung“ für die Abgaben haftet, erscheint etwas unklar und sehr weitreichend (insbesondere wenn Ausspielungen im Ausland, bei denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, betroffen sind). Eine Vereinfachung sollte geprüft und die Bestimmung auch näher erläutert werden. Jedenfalls sollte nach dem bekannten Diktum des Verfassungsgerichtshofes vermieden werden, dass jemand „für etwas einstehen muss, womit ihn nichts verbindet“.

In § 60 Abs. 6 sollte noch die Fundstelle des Bewertungsgesetzes und die anzuwendende Fassung ergänzt werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass das geltende Glücksspielgesetz keine allgemeine „Dynamisierungsregel“ für Verweisungen auf andere Bundesgesetze kennt.

Zu § 61 (Inkrafttreten):

§ 61 Abs. 20 regelt in seiner geltenden Fassung das Inkrafttreten von § 25 Abs. 3, § 52 Abs. 1 Z 9 und 10 und § 56 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2008. Die im Entwurf vorgeschlagene Verwendung des Abs. 20 für das Inkrafttreten der im Entwurf vorliegenden Novelle sollte aus Gründen der leichteren Nachvollziehung der Rechtsentwicklung unterbleiben. Da § 56 gar nicht geändert werden soll, wäre er auch in der Inkrafttretensvorschrift nicht anzuführen.

§ 61 Abs. 20 Z 5 erscheint relativ kompliziert formuliert. Die gesamte Z 5 erscheint jedoch entbehrlich, wenn bereits in Z 1 und Z 2 eine Wendung wie „tritt mit … in Kraft, frühestens jedoch mit dem der Kundmachung folgenden Tag“ eingefügt wird. Auch die Z 4 sollte sprachlich vereinfacht werden.

§ 61 Abs. 20 Z 7 scheint redundant zu sein und auch bloße Motive für die Gesetzgebung zu enthalten. Dass die Konzession nur beschränkt ausgeübt werden kann, ergibt sich offenkundig nur indirekt über die Standortbewilligungen. Da in der Z 7 nur Beschränkungen für den Bundesminister für Finanzen bei der Bewilligung normiert werden, können der erste Satz wie auch der letzte Satz entfallen.

Im Übrigen wird vorgeschlagen, Inkrafttretensbestimmungen einheitlich nach folgendem Muster zu formulieren: „§ X Abs. Y, § … jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit … in Kraft …“.

Das Außerkrafttreten sollte mit „§ 4 Abs. 2 tritt mit Ablauf des … außer Kraft“ angeordnet werden.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes):

Zu § 6 Abs. 1 Z 9 lit. d ist aufgefallen, dass es in sublit. aa lautet: „Umsätze“ und in sublit. bb) „Vergütungen“; damit dürften Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage vermischt werden (vgl. Ruppe, UStG § 6 Tz 278).

In § 28 Abs. 33 wären ein Leerzeichen zwischen „lit.“ und „d“ zu setzen und der Beistrich zwischen „Bundesgesetz“ und „BGBl.“ zu streichen.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes):

Im Einleitungssatz wäre ein Zitat nur mit Kurztitel des Gesetzes ausreichend (vgl. Pkt. 120 der LRL).

 

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Zu dieser Änderung wird nur sehr knapp erläutert, dass das Instrumentarium des Finanzstrafgesetzes auch für Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG anwendbar sein soll. Die dahinterstehenden Motive werden allerdings nicht näher erläutert. Weiters sollte auch noch näher erläutert werden, warum diese Rechtsfolge nur bei den Wettgebühren und nicht etwa auch bei den anderen Glücksverträgen nach dieser Tarifpost eintreten soll.

 

III. Zu Vorblatt und Erläuterungen:

1. Zum Vorblatt:

Im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 30. September 2008, GZ 600.824/0004-V/2/2008 – betreffend Legistik und                                 Begutachtungsverfahren; Klimaverträglichkeitsprüfung – wäre unter den                               Auswirkungen des Regelungsvorhabens auch auf Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

2. Zu den Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94). Dabei wäre die jeweilige Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG [bzw. des F‑VG] und der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen.

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Vorblatt und Erläuterungen sollten allgemein auch so formuliert werden, dass klar wird, dass es sich nur um einen Entwurf und nicht um einen bereits beschlossenen Rechtstext handelt (z.B. im Vorblatt: „Die vorliegende Änderung des Glücksspielgesetzes ist die erste tiefgreifende und umfassende Reform zur Anpassung …“; etwas präziser könnte es in die Richtung lauten: „Mit dem im Entwurf vorliegenden Vorhaben …. soll … angepasst werden…“. Auch hat es den Anschein, dass mitunter „Sein“ und „Sollen“ vermischt werden: (z.B. zu § 5: „In Hinkunft wird es nicht mehr möglich sein, dass ein pathologischer Spieler stundenlang vor einem Glücksspielautomaten sitzen und so sein ganzes Vermögen verspielen kann …“ präziser etwa in die Richtung: „soll es … auf Grund einer Abkühlungsphase …nicht mehr möglich sein“; zu § 12a: „werden mit Inkrafttreten dieses BGBl.“ präziser in die Richtung: „soll mit dem der Kundmachung folgenden Tag … bewilligungspflichtig werden“).

Mitunter erscheinen die Erläuterungen auch etwas unklar und sollten gegebenenfalls nochmals überarbeitet werden (z.B. die Aussage zu § 5, wonach die „Intention des Gesetzgebers“ verloren gegangen sei). Zu den Erläuterungen zu § 52 und § 61 Abs. 20 Z 1 ist anzumerken, dass keine Wiederverlautbarung im technischen Sinne vorliegt (vgl. Art. 49a B‑VG) und daher dieser Ausdruck auch in den Erläuterungen vermieden werden soll.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

2. Dezember 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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