An das
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Minoritenplatz 5
1014 W i e n
Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz,
das Schulunterrichtsgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz
und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht begrüßt das Ziel, die Zahl der Betreuungsplätze in der schulischen Tagesbetreuung auszubauen. Hiezu ist vorrangig die Festlegung neuer Standorte von ganztägigen Schulen nötig. Diese Festlegung obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern (vgl. § 1 Abs. 2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes); hiezu besteht weder bei den öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen noch bei den allgemeinbildenden höheren Schulen (bezüglich der Unterstufe) eine Verpflichtung seitens des Bundes(grundsatz)gesetzgebers. Die „Senkung der Eröffnungszahl der Betreuungsgruppen“ betrifft daher nur bestehende oder künftige Standorte. Wenn zutreffend festgestellt wird, dass die Nachfrage an Betreuungsplätzen weiterhin im Steigen begriffen ist (wobei bekannt ist, dass bereits derzeit zu wenig Betreuungsplätze zur Verfügung stehen), so ist die Festlegung neuer Standorte vorrangig zu fördern. Nur dann ist eine Senkung der Eröffnungszahl für eine klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifende Betreuungsgruppe auf 12 angemeldete Schüler und Schülerinnen hilfreich, wenn der Bedarf an einem Standort gering ist.
Entsprechend den bundesgesetzlichen Vorschriften gibt es für den Bund somit (auch bei Vorliegen räumlicher und personeller Voraussetzungen) keine Verpflichtung zur Einrichtung einer ganztägigen Schülerbetreuung. Auch in Wien gibt es für die Einrichtung einer ganztägigen Betreuung in Übereinstimmung mit den grundsatzgesetzlichen Vorschriften keine Verpflichtung (vgl. § 29 des Wiener Schulgesetzes). Ebenso gibt es nach dem Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 für den Schulerhalter keine Verpflichtung zur Führung ganztägiger Schulformen. Hingegen haben alle anderen Bundesländer bei Vorliegen eines Bedarfes sowie der räumlichen und personellen Voraussetzungen bei einer Anmeldezahl von 15 Schülern in ihren Ausführungsgesetzen zum Schulorganisationsgesetz bzw. zum Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die Verpflichtung zur der ganztägigen Schulform. Die Zahl von 15 Schülern orientiert sich am derzeitigen § 8d Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes. Wird nun diese Zahl auf 12 herabgesetzt und die neue Zahl auch für die verpflichtende Errichtung ganztägiger Schulstandorte festgelegt, so ist dies im Hinblick auf die Bestimmung neuer Standorte zu begrüßen, doch kann sich für die Schulerhalter bzw. die Erziehungsberechtigten ein nicht unerheblicher Mehraufwand ergeben (siehe die Bemerkungen zu Z 2 der Schulorganisationsgesetz-Novelle). Dieser Mehraufwand kann jedoch durch entsprechende Regelungen in den Ausführungsgesetzen verhindert werden. (Zu bemerken ist, dass die Regelung des § 8a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes seinerzeit geschaffen wurde um klar zu stellen, dass die klassen-, schulstufen- und schulübergreifende Gruppenbildung zulässig ist und dass die Zurverfügungstellung von 5 Lehrerwochenstunden durch den Bund für eine Gruppe bei mindestens 15 Anmeldungen erfolgt, wobei der übrige Personalaufwand von den Ländern bzw. Schulerhaltern zu tragen ist und für den Freizeitbereich Beiträge der Erziehungsberechtigten verlangt werden können.
Im übrigen wird auf die Stellungnahme zu den einzelnen Entwürfen verwiesen.
I.
Zum Entwurf einer Schulorganisationsgesetz-Novelle:
Zu Z 1: Da im Schulorganisationsgesetz in der vorgesehenen Fassung abgesehen von der lit. m nicht vom Begriff „Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen“ gesprochen wird, erscheint diese Wendung in der lit. m verfehlt; der Begriff „Erzieher“ für diesen Personenkreis wird nur in lit. m und auch nicht im Schulunterrichtsgesetz verwendet. Es wäre daher der in Z 3 und 4 verwendete Begriff „Freizeitpädagoge“ zu definieren. Lit. m hätte daher zu lauten:
„m) unter Freizeitpädagogen Absolventen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.“
Zu Z 2: Wie bereits eingangs ausgeführt wurde, bezieht sich die neue Zahl 12 nur auf die klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifende Tagesbetreuung. Im Übrigen gilt für die Gruppenbildung im Pflichtschulbereich § 8a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 lit. f. Allerdings ist anzunehmen, dass als Folge der gesetzlichen Neuregelung auch für den Bereich des § 8a die Zahl 12 als Mindestzahl (nicht als Teilungszahl!) festgelegt werden dürfte. Dies hat nicht nur für den Bund sondern auch für die Schulerhalter finanzielle Auswirkungen. Da für den Freizeitbereich von den Unterhaltsverpflichteten (höchstens kostendeckende) Beiträge eingehoben werden dürfen, können sich auch für diese Kostensteigerungen ergeben.
Zweifellos konnte unter „schulübergreifende Tagesbetreuung“ auch die schulartenübergreifende Tagesbetreuung im Rahmen der öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen verstanden werden (der Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen scheidet im Hinblick auf die grundsatzgesetzliche Regelung von vorneherein aus). Sohin ist es derzeit möglich, dass nicht nur Schulen gleicher Schulart verschiedener Schulerhalter zusammengefasst werden können, sondern auch verschiedener Schularten (z.B. Volksschule und Sonderschule auch im Sinne der Integration) verschiedener Schulerhalter gemeinsam bei der Festlegung der Standorte berücksichtigt werden können. Ob bei der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulformen mehrere Schulen (Schularten) berücksichtigt werden, obliegt dem Schulerhalter der betreffenden Schule (vgl. § 1 Abs. 2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes); nähere Vorschriften zu dieser Grundsatzbestimmung könnten vom jeweiligen Ausführungsgesetzgeber getroffen werden. Der Klammerausdruck „(letztere unter der Voraussetzung des gleichartigen Schulerhalters)“ wäre daher als überflüssige Einschränkung gegenüber der derzeitigen Rechtslage, die darüber hinaus auch gegen die beabsichtigte Ausweitung ist, zu streichen.
Zu Z 5: Um dem Erfordernis der Zustimmung durch den Bundesrat zu entgehen, ist für die Erlassung der Ausführungsgesetze ein Zeitraum von höchstens einem Jahr vorgegeben. Bis zur Erlassung dieser Gesetze – auch wenn sie erst später erlassen werden – haben sie keine Wirkung.; eine Verwaltungshandlung im Hinblick auf die vorgeschriebene In-Kraft-Setzungs-Bestimmung ist daher vor der Erlassung des jeweiligen Gesetzes rechtswidrig. Die Festlegung des 1. September 2011 erscheint daher problematisch. Dazu kommt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Schulorganisationsgesetz-Novelle die Planungen für das kommende Schuljahr bereits abgeschlossen sein dürften und die ersten Freizeitpädagogen ihr Studium erst im kommenden Studienjahr abschließen werden.
II.
Zum Entwurf einer Schulunterrichtsgesetz-Novelle:
Zu Z 1: Die im vorgesehenen Abs. 3 enthaltene Begriffsbestimmung erscheint im Hinblick auf den vorgesehenen § 55 überflüssig, zumal auch für die in den §§ 51 ff. genannten Personen keine Definitionen im § 2b enthalten sind. Dazu kommt, dass im Schulorganisationsgesetz ohnehin eine Definition enthalten sein wird, und diese Regelung zusammen mit den vorgesehenen §§ 13 Abs. 2a und 42 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes die Grundlage für die Neuregelung im Schulunterrichtsgesetz sind. Sollte man trotzdem der systemwidrigen Meinung sein, dass im § 2b eine eigene Definition nötig ist, so sollte sie wie zu § 8 lit. m des Schulorganisationsgesetzes vorgeschlagen formuliert werden.
III.
Zum Entwurf einer Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz-Novelle:
Zu Z 2: Die Vorschreibung des Termins für das Inkrafttreten erscheint entbehrlich, da am 1. September 2011 noch keine Freizeitpädagogen ausgebildet sind.
IV.
Zum Entwurf einer Änderung des Hochschulgesetzes 2005:
Wenngleich die Einrichtung von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik im Hinblick auf die beabsichtigte Ausweitung ganztägiger Schulformen wichtig erscheint, erhebt sich doch die Frage, ob die Einschränkung auf die ganztägigen Schulformen richtig ist, zumal bei allen Berufsausbildungen die Zielsetzung auf ein möglichst breites Berufsfeld gerichtet ist. In diesem Zusammenhang sei auf die Regelungen betreffend die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Schulorganisationsgesetz (§§ 102 ff.) verwiesen, wo das Ausbildungsziel nicht nur die Möglichkeit der Erfüllung der Erziehungsaufgaben im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen, sondern auch in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und in der außerschulischen Jugendarbeit ist. Diese Ausbildung kann an den Kollegs auch in viersemestrigen Kollegs angeboten werden, wobei die längere Ausbildung dadurch zu rechtfertigen ist, dass an den Bildungsanstalten auch die Ausbildung zur Lernhilfe erfolgt, was beim Freizeitpädagogen nicht erforderlich ist. Die Ausweitung der Zielorientierung der Ausbildung zum Freizeitpädagogen/zur Freizeitpädagogin erscheint auch im Hinblick auf die in der Novelle zur Hochschul-Zulassungsverordnung vorgesehenen Zulassungs-voraussetzungen zweckmäßig.
Im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich auch die Frage, ob nicht auch die Ausbildung zu Sportlehrern sowie von Leibeserziehern an Schulen, deren Studierendenzahl nicht groß ist, an die Pädagogischen Hochschulen verlegt werden könnten. Im Gegensatz zu diesen Ausbildungen entsprechen die übrigen Ausbildungen an den „Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern“ den seinerzeitigen Lehrgängen und Kursen an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die mit der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 20/1998 aus dem Schulorganisationsgesetz genommen wurden, da ihnen nicht das Schulen kennzeichnende besondere erzieherische Ziel innewohnt. Derzeit stellt das vielfältige Angebot an Spezialausbildungen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung eine Art der Sportförderung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kultur und Kunst dar.
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Diese Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für den Vorstand:
SCh.i.R. Dr. Felix Jonak
Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren
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