Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 13A

An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Stubenbastei 5

1010 Wien

 

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è Fachabteilung 13A

                                                                   

     

Bearbeiter: Mag. Christoph Jambrovic
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GZ:

FA1F-15.03-21/2011-1

Bezug:

BMLFUWUW.

1.3.2/0084-V/4/2011

Graz, am 23.05.2011

 

Ggst.:

Entwurf des Emissionszertifikategesetzes 2011;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu dem mit do. Schreiben vom 30.03.2011, obige Zahl, übermittelten Entwurf des Emissions­zertifikategesetzes 2011 - EZG 2011wird seitens des Landes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:

Allgemeines:

Der vorliegende Gesetzesentwurf bezieht sich auf die Schaffung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Der Zweck des vorliegenden Gesetzestextes ist die Reduktion von Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung der Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit. Aus Sicht des Landes Steiermark wird dieser rechtlichen Zielvorgabe, die auch der Intention der Länder entspricht und auf europarechtlichen Vorgaben basiert, durch den vorliegenden Entwurfstext in weiten Teilen entsprochen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Ad § 21:

§ 21 Abs. 2 ist in der vorliegenden Form aus Sicht des Landes Steiermark nicht tragbar. Durch diese Bestimmung werden die Widmungen aus den Erlösen des Emissionshandels einseitig zu Gunsten des Bundes festgelegt. Diese Anordnung entspricht nicht dem tatsächlichen Lastentragungsprinzip, wenn man davon ausgeht, dass durch das noch nicht fertiggestellte bundesweite Klimaschutzgesetz die Länder ab 2013 bei der Umsetzung von zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen unter Androhung von Kompensationszahlungen für den Fall des Nicht-Erreichens der Klimaschutzziele, betroffen sein werden. Aus Sicht der Steiermark ist daher jedenfalls eine entsprechende Abstimmung mit den Ländern unter Berücksichtigung der durch das künftige Klimaschutzgesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich.  In Abstimmung mit anderen Bundesländern wird daher angestrebt, den Gesetzestext unter § 21 Abs. 2  sowie die Erläuterungen zu § 21 Abs. 2  wie folgt –dargestellt in kursiver Schrift- zu ergänzen.

 

Gesetzestext:

Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu. Diese Einnahmen sind insbesondere für Maßnahmen des Bundes und der Länder zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Inland, einschließlich Forschung und Entwicklung, die Bedeckung von Beiträgen Österreichs auf Grundlage von Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zugehöriger Instrumente, Maßnahmen zur Anpassung an die Auswirkun­gen des Klimawandels im Inland und Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung in den Entwicklungsländern, die das Rahmen­übereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder ein künftiges internationales Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben, zu verwenden. Die Aufteilung und Verwendung der Einnahmen aus den Versteigerungen erfolgt, in Abstimmung mit den Ländern, unter Berück­sichti­gung der jeweils gültigen bzw. geplanten nationalen Klimastrategie bzw. nationalen Klimawandel-Anpassungsstrategie.

 

Erläuterungen:

Laut Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate, wobei sie mindestens 50 % der Einnahmen für einen oder mehrere der in der Richtlinie genannten Zwecke nutzen „sollten“. Die Mitgliedstaaten müssen die EK über die Verwendung der Einnahmen regelmäßig im Rahmen der Berichtslegung zur Treibhausgas-Monitoring-Entscheidung informieren. Die genannten klimarelevanten Maßnahmen betreffen ua. die Förderung von Erneuerbaren Energieträgern und Energieeffizienz, Forschung und Entwicklung oder Anpassung an Klimawandel. Dabei werden nicht nur Maßnahmen im Inland erwähnt, sondern auch finanzielle Unterstützung für Entwicklungsländer ua. bei der Vermeidung der Abholzung von Wäldern, bei der Aufforstung und Wiederaufforstung und der Anpassung an den Klimawandel. Verstärkt wird die Bestimmung der Richtlinie durch die politische Erklärung des Europäischen Rates, die im Rahmen des Gesamtkompromisses zum Klima- und Energiepaket im Dezember 2008 abgegeben wurde (Dok. Nr. 17215/08 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2008). Dort wird festgehalten, dass der Europäische Rat die Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten zur Kenntnis nimmt, „mindestens die Hälfte dieses Betrags für Maßnahmen zur Verringerung der Treibhaus­gasemissionen, zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Folgen, zur Verhinderung der Entwaldung, zur Entwicklung Erneuerbarer Energien, für Energieeffizienz sowie für andere Technologien zu verwenden, die zum Übergang zu einer sicheren und nachhaltigen kohlen­stoffarmen Wirtschaft beitragen; Kapazitätsaufbau, Technologietransfer, Forschung und Entwicklung werden dabei eine Rolle spielen.“ Die Formulierung des § 21 Abs. 2 trägt diesen Vorgaben ebenso Rechnung wie die im April 2010 gemeinsam vom BMLFUW und vom BMWFJ vorgelegte Energiestrategie Österreichs (www.energiestrategie.at), die in Kapitel 6.2.4 vorsieht, dass die Einnahmen zur Umsetzung energiesparender und klimaschonender Maßnahmen verwendet werden sollten. Es wird daher festgelegt, dass die Einnahmen dem Bund zufließen und insbesondere für folgende Maßnahmen zu verwenden sind:

·         Treibhausgasminderung, einschließlich Forschung und Entwicklung, im Inland;

·         Beiträge Österreichs aufgrund von Beschlüssen der Vertragsparteienkonferenz der Klimarahmenkonvention und zugehöriger Instrumente;

·         Anpassung an Auswirkungen des Klimawandels im Inland;

·         Vermeidung des Abholzens von Wäldern.

Die konkrete Aufteilung und Verwendung ist in Bezug auf die jeweils gültige bzw. geplanten nationale Klimastrategie bzw. nationale Klimawandel-Anpassungsstrategie mit den Ländern abzustimmen. Das entsprechende Gremium ist das Kyoto-Forum, erweitert mit VertreterInnen anderer betroffener Ministerien.

 

 


Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrats übermittelt, dies nur elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Mag. Helmut Hirt)