An das

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

eMail: oliver.henhapel@bmukk.gv.at

 

Wien, am 7. Juni 2011

 

Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem

          das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit

          von Bekenntnisgemeinschaften geändert wird

Zu Zl. 7.830/0001-KA/2011

 

Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Religionsgesellschaften im Sinne des Gesetzes RGBl. Nr. 68/1874 und die allfällige Aberkennung dieser Stellung ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen im Schulrecht von wesentlicher Bedeutung. Dies zum Ersten wegen der Erteilung des Religionsunterrichtes, wo den Religionsgesellschaften eine weitgehende Eigenständigkeit (vgl. insbes. § 2 des Religionsunterrsichtsgesetzes) zukommt und  die Erfüllung der (verfassungs)gesetzlich umschriebenen Aufgaben der österreichischen Schule (vgl. Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 des Schulorganisationsgesezes sowie die vergleichbaren Bestimmungen für die land- und forstwirtschaftlichen Schulen) gewährleistet sein muss; letzteres ist durch die im Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiosen Bekenntnisgemeinschaften enthaltenen zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung gesichert. Entsprechendes gilt zum Zweiten im Hinblick auf den Anspruch auf Subventionierung bei der Führung von konfessionellen Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes. Die Österreichische Gesellschaft für Schule und Recht begrüßt daher die vorgesehene Novelle, da die zusätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung im § 11 im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes  G 58/10 und G 59/10 geändert werden sollen und nun Regelungen über die Aufhebung einer Anerkennung vorgesehen sind.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:

 

Zu Z 1:

Der derzeit geltende § 2 Abs. 1 ist insofern dem Vereinsgesetz nachgebildet, als für den Erweb der Stellung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft

  1. ein Antrag erforderlich ist und
  2. nicht innerhalb einer bestimmten Frist  ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit erfolgt.

Durch diese Regelung sollte verhindert werden, dass durch Untätigbleiben der Behörde der Erwerb der Rechtspersönlichkeit verzögert wird, da auch die Erhebung einer Säunisbeschwerde eine längere Verzögerung zur Folge hat. Diese Rechtswohltat wurde stärker gesehen als das Problem der allenfalls nötigen Ergänzung des Antrages, zumal im Falle des Fehlens der erforderlichen Nachweise innerhalb der Frist von sechs Monaten die Versagung der Rechtspersönlichkeit die notwendige Folge ist. Die Bekenntnisgemeinschaft hat dann die Möglichkeit, entweder einen neuen ergänzten Antrag zu stellen oder Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Nach der vorgeschlagenen Fassung des § 2 Abs. 1 erwerben religiöse Bekenntnisgemeinschaften die Rechtspersönlichkeit durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Nach dem Wortlaut dieses Satzes erfolgt der Rechtserwerb im Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde, da kein Bescheid vorgesehen ist. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Erledigung könnte aus dem zweiten Satz des Abs. 1 abgeleitet werden, doch ergibt sich die Frage, ob dies in einem höchstgerichtlichen Verfahren ausreichend ist. Eine klare Regelung erscheint dringend geboten.

 

Zu Z 2 bis 4:

Die vorgesehenen Regelungen sind zweckmäßig.

 

Zu Z 5:

Die im§ 11 Z 1 vorgesehene Neuregelung erscheint unter Bedachtnahme auf die Erläuterungen gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auf Grund der nunmehr überflüssigen Übergangsbestimmung des geltenden § 11 Abs. 2 im Kultusamt  vorhanden gewesenen Anträge auf Anerkennung geprüft wurden, wobei die überwiegende Zahl von Antragstellern nicht mehr ausgeforscht werden konnte.

 

Zu Z 6:

Wie bereits eingangs erwähnt, wird der neue § 11a im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer Anerkennung im Bereich des Schulwesens begrüßt.

 

 

Für den Vorstand:

SCh.i.R. Dr. Felix Jonak

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

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