Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 7C

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Glücksspielwesen

Bearbeiter: Dr. Harald Hanik
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GZ:

FA1F-13.03-6/08-1

Bezug:

BMF-010000/0053-IV/A/2008

Graz, am 1. Dezember 2008

 

Ggst.:

Glücksspielgesetz- Novelle 2008,
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 04. November 2008, obige Zahl, übermittelten Entwurf einer Glücksspielgesetz-Novelle 2008 wird seitens des Bundeslandes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Allgemeines:

Grundsätzlich steht das Bundesland Steiermark dem geplanten Gesetzesvorhaben positiv gegenüber, da die derzeitige österreichweite Rechtslage und Situation als unbefriedigend empfunden wird. Der Bereich des Glücksspiels ist, unabhängig von seinen Erscheinungs­formen, mit potentiellen Gefahren für Spielerinnen und Spieler verbunden und sollte jeden­falls einer einheitlichen bundesweiten Regelung zugeführt werden. Die momentane Situation mit vier sogenannten Erlaubnisländern betreffend das Kleine Glücksspiel und fünf Verbots­ländern bewirkt nicht nur österreichweit unterschiedlichste Rechtslagen, sondern erscheint nicht mehr geeignet zu sein, die wesentlichen Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes ausreichend gewährleisten zu können.

 

 

Zu den Kosten:

Am 20. November 2008 hat im Bundesministerium für Finanzen eine Besprechung stattgefunden, in welcher der gegenständliche Gesetzesentwurf näher erläutert wurde. Als Ergebnis kann vorweg festgehalten werden, dass noch in weiteren Arbeitsgruppensitzungen das für einen Verteilungsschlüssel notwendige Datenmaterial erfasst werden soll und gegen­wärtig die finanzausgleichsrechtlichen Fragestellungen von Seiten des Bundes ausgeklammert wurden.

 

Angesichts des drohenden Abgabenentfalls von über 6 Mio. € auf Länderebene und rund 10 Mio. € auf Gemeindeebene ist diese Vorgangsweise nicht akzeptabel, vor allem unter der Berücksichtigung, dass im Rahmen einer Besprechungsrunde im Sommer 2008 ein wesent­licher Teilbereich der Besteuerung, nämlich jener der VLT´s als gemeinschaftliche Bundes­abgabe konzipiert war und nunmehr als eine ausschließliche Bundesabgabe installiert werden soll.

 

Aus finanzausgleichsrechtlicher Sicht ist daher festzustellen, dass die Umsetzung des gegenständlichen Gesetzesvorhabens einen massiven Eingriff in die Abgabenautonomie der Bundesländer zur Folge hat und von Landesseite nur dann die Zustimmung erteilt werden kann, wenn sämtliche Glücksspielbereiche oder Wettformen im Sinne der Finanzverfassung einer gemeinschaftlichen Besteuerung unterliegen.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1 Abs. 2:

Positiv bewertet wird seitens des Bundeslandes Steiermark eine umfassendere Definition von Glücksspielen, wie sie im § 1 des Entwurfes angestrebt wird. In der Praxis zeigten sich immer mehr Unklarheiten im Bezug auf diverse Kartenspiele (vor allem Poker), welche nunmehr entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit den entsprechenden Defini­tionen beseitigt werden.

 


Zu § 4 Abs. 2:

Kritisch betrachtet wird seitens des Bundeslandes Steiermark die Tatsache, dass der Gesetzes­entwurf eine Vielzahl von Verordnungsermächtigungen für den Finanzminister enthält, deren Inhalt jedoch derzeit in keiner Weise abzuschätzen ist. Grundsätzlich sind die beabsichtigten Normierungen im Hinblick auf eine zeitliche Mindestspieldauer eines Spieles an einem Spiel­automaten sowie zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Spielen auf einem Glücksspiel­automaten als absolut erforderlich zu bezeichnen. Diesbezüglich sollte jedoch im Verord­nungswege auch tatsächlich sicher gestellt werden, dass die entsprechenden Beschränkungen dem Erfordernis des verstärkten Spielerschutzes gerecht werden können.

 

Zu § 5:

Gemäß der Bestimmung des § 5 Abs. 1 soll der Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons einem Konzessionär übertragen werden, der eine Reihe von Erteilungs­voraussetzungen zu erfüllen hat und bei der Ausübung der Konzession diverse Auflagen zu Gewährleistung des Spielerschutzes einzuhalten hat. Die im § 5 Abs. 2 normierten Maß­nahmen wie z. B. ein Zutrittssystem, spezielle Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit Spielsucht und dergleichen sind positive Intentionen, deren Erfordernis sich in der Praxis als unumgänglich erwiesen hat.

 

Kritisch angemerkt wird die Tatsache, dass gemäß § 5 Abs. 6 Z. 1 die vermögenswerte Leistung des Spielers bis zu € 10,-- pro Spiel betragen soll, was in der Praxis eine Verzwan­zigfachung des Höchsteinsatzes gegenüber den derzeitigen Regelungen des sogenannten Kleinen Glücksspiels bewirkt. Dieser Höchstbetrag erscheint in der derzeitigen Fassung definitiv als zu hoch angesetzt, zumal, wie bereits oben ausgeführt, sämtliche Sicherungs­maßnahmen zur Gewährleistung eines verstärkten Spielerschutzes seitens des Finanzministers im Verordnungswege zu erlassen sind und derzeit keine inhaltlichen Informationen darüber vorliegen, wie die inhaltliche Ausgestaltung dieser Verordnungen z. B. im Hinblick auf die Mindestdauer von Spielen oder die zeitliche Unterbrechung von Spielen aussehen soll. Bei einem maximalen Spieleinsatz von € 10,-- müsste jedenfalls gewährleistet sein, dass das Gefahrenpotential von hohen Verlusten durch eine lange Spieldauer bzw. durch entsprechend lange Unterbrechungen zwischen den Spielen minimiert wird. Betreffend die im § 5 Abs. 6 Z. 7 festgelegte Abkühlphase, gemäß der ein Glücksspielautomat nach einer ununterbrochenen Spieldauer eines Spielteilnehmers automatisch abschalten sollte, ist aus derzeitiger Sicht nicht eindeutig nachvollziehbar, wie tatsächlich gewährleistet sein soll, dass eine Spielerin oder ein Spieler nicht auf andere Glücksspielautomaten zugreift, bzw. diese Abkühlphase umgangen werden kann.

 

Kritisch angemerkt wird auch die Tatsache, dass der Gesetzesentwurf keine Bestimmungen über bundesland- und österreichweite Höchstzahlen von Glücksspielautomaten vorsieht. Zwar ist in § 5 Abs. 4 festgelegt, dass dem Konzessionär eine Höchstzahl von betreibbaren Glücksspielautomaten pro Automatensalon vorgeschrieben wird, eine maximale Anzahl von Automaten pro Bundesland bzw. eine maximale Anzahl von Spielsalons pro Bundesland wäre ebenso erforderlich, um den Zielen des Gesetzesentwurfes im Hinblick auf Spieler- und Jugendschutz gerecht werden zu können.

 

Zu § 12a:

Betreffend die beabsichtigten Videolotterieterminals ist im vorgelegten Gesetzesentwurf im § 12a Abs. 4 Z. 1 eine Höchstgrenze für den Spieleinsatz von € 5,-- festgelegt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Bestimmung des § 5 Abs. 6 Z. 1 verwiesen werden, da dieser maximale Höchsteinsatz von € 5,-- nur dann einer abschließenden Bewertung unterzogen werden kann, wenn auch die Inhalte der entsprechenden Verordnungen im Hinblick auf eine Mindestspieldauer oder eine Unterbrechung zwischen den Spielen bekannt sind. Jedenfalls erscheint diese Höchstgrenze für sich ebenfalls als zu hoch angesetzt, da sie eine Verzehn­fachung des bisherigen maximalen Höchsteinsatzes bedeutet. Ebenso wenig sind im Gesetzes­entwurf auch betreffend Videolotterieterminals (Outlets oder Einzelaufstellung) Höchstzahlen in Bezug auf das gesamte Bundesgebiet bzw. die einzelnen Bundesländer zu entnehmen.

 

Zu § 50 ff:

Die verstärkten Überwachungsbestimmungen vor allem im Hinblick auf die Organe der öffentlichen Aufsicht und die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden als positiv bewertet. Auch eine klare Abgrenzung zur Bestimmung des § 168 StGB, wie sie im § 52 Abs. 2 vorgenommen wird, sollte derzeit bestehende Rechtsunklarheiten beseitigen. Die Verständigungspflicht für Strafgerichte gemäß § 50 Abs. 8 sollte auch gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde und Bundespolizeidirektion bestehen.

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Dr. Gerhard Ofner)