Bundesministerium für

Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

stellungnahmen@bmask.gv.at

Wien, 30. März 2009

ZVR-Zahl: 975476156

 

 

 

 

 

 

 

Betrifft Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
             das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz,
             das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
             und das Notarversicherungsgesetz 1972 geändert werden
             (Sozialversicherungs‑Änderungsgesetz 2009 – SVÄG 2009)
              GZ: BMASK-21119/0001-II/A/1/2009                                                              

 

 

Seitens des Österreichischen Landarbeiterkammertages bestehen gegen den Entwurf, mit dem das ASVG, das GSVG, das BSVG, das ABGB, das B-KUVG und das NVG geändert werden sollen, keine Einwände.

 

Besonders begrüßt wird Artikel 1 Z 32 (§§ 225 Abs. 1 Z 1 und 642 Abs. 3 ASVG). Vorsätzliche Meldevergehen des Dienstgebers dürfen sich nicht zu Lasten des Dienstnehmers auswirken. Nach geltender Rechtslage ist der Versicherungsträger durch die fünfjährige Frist besser gegen Missbrauch geschützt als der unmittelbar betroffene Dienstnehmer. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass typischerweise die sozial Schwächsten von missbräuchlicher Nichtanmeldung zur Sozialversicherung betroffen sind, stellt dies einen Wertungswiderspruch dar, den es zu beheben gilt.

 

Der Österreichische Landarbeiterkammertag unterstützt weiters den Änderungsvorschlag zu Art. 1 Z 36 (§ 238 Abs. 2 Z 2). Die der gängigen Praxis entsprechende auch formale Gleichstellung von Familienhospizkarenzen auch nach den jeweiligen Landarbeitsordnungen dient der Klarstellung und Rechtssicherheit für Landarbeiter.

 

 

                        Der Vorsitzende:                                                          Der Generalsekretär:

 

Präsident Ing. Christian Mandl e.h.                                       Mag. Walter Medosch e.h.

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