Zahl: PrsG-092.05

Bregenz, am 13.07.2011

 

 

 

Bundesministerium für Justiz
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1070 Wien
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Auskunft:

Mag. Heidemarie Thalhammer

Tel: +43(0)5574/511-20220

 

 

Betreff:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Sicherung der Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen (Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz - LobbyG) erlassen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden;                    Entwurf, Stellungnahme

Bezug:

Schreiben vom 21. Juni 2011, GZ. BMJ-Z7.053/0003-I 2/2011

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zum vorliegenden Gesetzesentwurf wird seitens der Vorarlberger Landesregierung wie folgt Stellung genommen:

 

I. Allgemeines:

 

Das Ziel des vorliegenden Entwurfes, Lobbyingtätigkeiten näher zu regeln und sie transparenter zu machen, wird befürwortet.

 

Der Entwurf selbst erscheint allerdings in einigen Punkten verbesserungswürdig:

-       So ist etwa der Anwendungsbereich des Gesetzes weitreichend und unbestimmt gefasst und sollte konkretisiert werden (vgl. die Ausführungen zu Punkt II., § 1).

-       Das Verhältnis zu den Korruptionsbestimmungen des StGB ist unklar.

-       Die verfassungsgesetzliche Kompetenzgrundlage des Gesetzes reicht weiter, als dies für den vorliegenden Entwurf notwendig ist (vgl. die Ausführungen zu Punkt II., § 2).

-       Die vorgesehenen umfassenden Tätigkeitsbeschränkungen stehen in einem Spannungsverhältnis zur verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsfreiheit (vgl. die Ausführungen zu Punkt II., § 8).

-       Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Entwurfes ist insbesondere im Hinblick auf die den Ländern entstehenden Mehrkosten unzureichend (siehe Punkt III).


II. Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 1:

 

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist weitreichend und – ebenso wie die Ausnahmebestimmungen – unbestimmt gefasst. Daher ist auch unklar, ob Einrichtungen der Länder wie die Verbindungsstelle der Bundesländer oder das Institut für Föderalismus unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 2 (oder allenfalls Z. 7) fallen. Eine diesbezügliche Klarstellung – zumindest in den Erläuterungen – erscheint dringend erforderlich.

 

Zu § 2:

 

Mit dieser Verfassungsbestimmung wird die Kompetenzgrundlage des Gesetzes geschaffen. Sie ist sehr umfassend angelegt. Die Bestimmung sollte auf eine ausschließliche Kompetenzdeckungsklausel reduziert werden, sodass allfällige Ausweitungen des Anwendungsbereiches des Gesetzes nicht ohne Weiteres möglich sind.

 

Zu § 8:

 

Nach dieser Bestimmung darf ein Funktionsträger (Politiker, Beamter, Vertragsbediensteter etc.) während der Dauer seiner Funktion nicht als Lobbyist tätig sein.

 

Bei dieser einfachgesetzlichen Bestimmung handelt es sich um eine weitgehende Einschränkung der Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG), deren Verfassungskonformität – auch im Lichte des Art. 19 Abs. 2 B-VG – zweifelhaft ist.

 

In sachlicher Hinsicht wäre beispielsweise zu hinterfragen, weshalb ein Mitglied einer Gemeindevertretung nicht Lobbyist sein kann, wenn seine Lobbyingtätigkeit keinerlei Berührungspunkte mit seiner politischen Tätigkeit hat, oder ob tatsächlich jede Person, die Vertragsbedienstete einer Gebietskörperschaft ist, von dieser Regelung erfasst sein soll.

 

Soweit Tätigkeitseinschränkungen allerdings gerechtfertigt sind, sollten Übertretungen dieser Einschränkungen auch sanktionsbewehrt sein. Eine entsprechend Regelung fehlt im vorliegenden Entwurf.

 

Zu den § 10 bis 15 (4. Abschnitt):

 

Die Eintragungspflichten in das Interessenvertretungs-Register sind äußerst umfangreich und ihre Sinnhaftigkeit ist mitunter zu hinterfragen. Es ist auch nicht einsichtig, warum die nach den §§ 10 bis 14 vorzunehmenden Eintragungen elektronisch unter Verwendung einer Bürgerkarte oder auf eine andere Art des elektronischen Verkehrs, die eine Authentifizierung ermöglicht, erfolgen muss. Dies erscheint uns wenig bürgerfreundlich.

 

III. Zu den Kosten:

 

Die Ausführungen zu den finanziellen Auswirkungen sind insofern unzureichend, als die Mehrkosten der Länder, die insbesondere aufgrund der durch die Bezirksverwaltungsbehörden durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren entstehen werden, nicht einmal erwähnt werden.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

Für die Vorarlberger Landesregierung

Der Landesrat

 

 

Mag. Siegi Stemer

 

 


 

  

 

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24. Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz, SMTP:  verfd.post@ooe.gv.at

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