ÖSTERREICHISCHER BLINDEN- UND

SEHBEHINDERTENVERBAND

 

Selbsthilfeorganisation blinder und sehbehinderter Menschen

Austrian Association of the Blind and Visually Impaired

 

DER PRÄSIDENT

Mag.iur. Gerhard Höllerer

Hägelingasse 3/II

1140 Wien

ZVR-Zahl 903235877

Telefon: +43 (1) 982 75 84-200

Telefax:  +43 (1) 982 75 84-204

E-Mai: praesident@blindenverband.at

Homepage: http://www.blindenverband.at

 

 

                                                                                                                                                 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 3. April 2009

(ral)

 

 

Betr.: Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit dem das

Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das

Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das

Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das

Allgemeine Pensionsgesetz und das

Notarversicherungsgesetz 1972

geändert werden (Sozialversicherungs-

Änderungsgesetz 2009 – SVÄG 2009)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

In § 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) heißt es: „Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.“ Um diesem gesetzlichen Auftrag auch nach einer Erblindung bzw. erheblichen Sehbeeinträchtigung nachkommen zu können, ist sind Blindenführhunde, Mobilitäts-, Orientierungs- und Low Vision-Trainings eine unabdingbare Voraussetzung.

 

Menschen mit Behinderung sind häufig in ihrer Mobilität sehr eingeschränkt. Um am öffentlichen Leben teilhaben zu können, ist für viele die Verfügbarkeit eines Blindenführhundes, eines Mobilitäts- und Orientierungs- sowie Low Vision Trainings unverzichtbar. Der ÖBSV fordert daher, dass der Blindenführhund als medizinische Rehabilitationsmaßnahme anerkannt wird. Weiters sollte das Mobilitäts- und Orientierungstraining, sowie das Unterweisen in den lebenspraktischen Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen und Low Vision Training ebenfalls als Teil medizinischer Maßnahmen aufgenommen werden. Menschen mit Behinderung, die dauerhaft oder temporär nicht in Arbeit stehen oder Personen, die bei geplantem, langfristigem Aufenthalt in Österreich vorerst keinen staatsbürgerlichen Status haben, dürfen nicht ausgegrenzt werden. Forderung des ÖBSV ist es also, den Zugang zu Maßnahmen der Rehabilitation für alle in Österreich legal lebenden Personen im Sinne des Finalitätsprinzips zu ermöglichen.

 

Der Österreichische Blinden- und Sehbehindertenverband (ÖBSV) fordert daher eine entsprechende Änderung des § 154a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sowie der im Betreff angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag.iur. Gerhard Höllerer e.h.

Präsident des ÖBSV

Vizepräsident der ÖAR