ÖSTERREICHISCHER BLINDEN- UND SEHBEHINDERTENVERBAND
Selbsthilfeorganisation blinder und sehbehinderter Menschen Austrian Association of the Blind and Visually Impaired |
DER PRÄSIDENT Mag.iur. Gerhard Höllerer Hägelingasse 3/II 1140 Wien ZVR-Zahl 903235877 Telefon: +43 (1) 982 75 84-200 Telefax: +43 (1) 982 75 84-204 E-Mai: praesident@blindenverband.at Homepage: http://www.blindenverband.at |
Wien, 3. April 2009
(ral)
Betr.: Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit dem das
Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das
Allgemeine Pensionsgesetz und das
Notarversicherungsgesetz 1972
geändert werden (Sozialversicherungs-
Änderungsgesetz 2009 – SVÄG 2009)
Sehr geehrte Damen und Herren,
In § 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG) heißt es: „Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.“ Um diesem gesetzlichen Auftrag auch nach einer Erblindung bzw. erheblichen Sehbeeinträchtigung nachkommen zu können, ist sind Blindenführhunde, Mobilitäts-, Orientierungs- und Low Vision-Trainings eine unabdingbare Voraussetzung.
Menschen mit Behinderung sind häufig in ihrer Mobilität sehr eingeschränkt. Um am öffentlichen Leben teilhaben zu können, ist für viele die Verfügbarkeit eines Blindenführhundes, eines Mobilitäts- und Orientierungs- sowie Low Vision Trainings unverzichtbar. Der ÖBSV fordert daher, dass der Blindenführhund als medizinische Rehabilitationsmaßnahme anerkannt wird. Weiters sollte das Mobilitäts- und Orientierungstraining, sowie das Unterweisen in den lebenspraktischen Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen und Low Vision Training ebenfalls als Teil medizinischer Maßnahmen aufgenommen werden. Menschen mit Behinderung, die dauerhaft oder temporär nicht in Arbeit stehen oder Personen, die bei geplantem, langfristigem Aufenthalt in Österreich vorerst keinen staatsbürgerlichen Status haben, dürfen nicht ausgegrenzt werden. Forderung des ÖBSV ist es also, den Zugang zu Maßnahmen der Rehabilitation für alle in Österreich legal lebenden Personen im Sinne des Finalitätsprinzips zu ermöglichen.
Der Österreichische Blinden- und Sehbehindertenverband (ÖBSV) fordert daher eine entsprechende Änderung des § 154a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sowie der im Betreff angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen.
Mit freundlichen Grüßen
Mag.iur. Gerhard Höllerer e.h.
Präsident des ÖBSV
Vizepräsident der ÖAR