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Wien, am 21. Juli 2011
Mail an: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Ergo Austria, der Bundesverband der ErgotherapeutInnen Österreichs, bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme und erlaubt sich höflich als Vertreter der Interessen aller ErgotherapeutInnen, zu o.g. Entwurf wie folgt Stellung zu nehmen.
Ergo Austria bekennt sich zu der Bedeutung, eine Transparenz bei der Wahrnehmung politischer und wirtschaftlicher Interessen zur Beeinflussung staatlicher Entscheidungsprozesse zu schaffen. Gleichzeitig erscheint der Entwurf aus Sicht einer beruflichen Interessenvertretung im Sinne des § 3 Z 6 im Hinblick auf den Regelungszweck überschießend.
Ergo Austria vertritt die Interessen der ErgotherapeutInnen Österreichs gegenüber allen relevanten Partnern, die Einfluss auf die von Ergo Austria vertretenen Mitglieder haben. Dazu zählen auch staatliche Einrichtungen bzw. Organe. Das bedeutet, dass der Zweck von Ergo Austria – neben Serviceleistungen für ihre Mitglieder – in der Vertretung von Interessen gegenüber politischen Entscheidungsträgern besteht. Dies steht im Gegensatz zu marktwirtschaftlich orientieren Unternehmen, deren Ziel die Etablierung von Produkten bzw. Dienstleistungen am Markt ist und die Lobbying als Mittel zur Erreichung dieser unternehmensspezifischen Ziele einsetzen. Anders verhält es sich bei Ergo Austria als berufliche Interessenvertretung eines Gesundheitsberufes. Hier steht die Orientierung am volkswirtschaftlichen Gemeinwohl im Vordergrund, d.h. die bedarfsorientierte Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Gesundheitsdienstleistungen durch o.a. Gesundheitsberuf. Diesem Beruf kommt auch aus Sicht der EU eine besondere Rolle zu. Ergo Austria bemüht sich, den politischen Entscheidungsträgern jene Expertise zur Verfügung zu stellen, die sie für die Sicherung der erforderlichen qualitativen und quantitativen Gesundheitsversorgung benötigen.
In diesem Sinne nimmt Ergo Austria versorgungswirksame Aufgaben wahr, die vom staatlichen Aufgabenbereich umfasst sind.
Ergo Austria steht daher hinter der Registrierungspflicht für ErgotherapeutInnen, spricht sich jedoch gegen die Registrierungspflicht von einzelnen Personen aus, insbesondere von Personen, die ausschließlich aufgrund einer Aufwandsentschädigung tätig werden. Aus unserer Sicht ist die Erfassung von Personen, die sich ehrenamtlich gegen eine Aufwandsentschädigung neben ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar für Patienten und Patientinnen für die Sicherung und Weiterentwicklung der gesundheitlichen Versorgung engagieren, unverhältnismäßig und nicht angemessen.
Ergo Austria ersucht um Berücksichtigung dieser Anmerkungen.
Hochachtungsvoll,
Marion Hackl,
Präsidentin Ergo Austria