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Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und

          forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schul-

          unterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Berufsreife-

          prüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden

 

Zu Zl . 12.660/0001-III/2/2011

 

                                                                                                                      18. August  2011

 

 

Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und  forst-

wirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden; wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Zielsetzungen des Entwurfes werden grundsätzlich begrüßt.

 

Zu Art. 1: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

 

Zu Z 1 und 3:

Die einschränkende Beifügung „fertigkeitsbezogene“ erscheint erklärungsbedürftig bzw. verfehlt, da insbesondere in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule nicht alle Unterrichtsgegenstände für die weitere schulische Bildung wesentliche „fertigkeitsbezogene“ Inhalte aufweisen. Eine Klarstellung erscheint insbesondere deshalb wichtig, weil diesbezügliche Regelungen im Rahmen der Schule zu treffen sind. Da es sich hier um Lehrplanbestimmungen handelt, werden die Festlegungen der Kompetenzbereiche beim Pflichtgegenstand „Religion“ von der betreffenden Kirche/Religionsgesellschaft zu treffen sein.

 

Zu Art. 2: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

 

Zu Z 2 und 4:

Die Bemerkungen zu Art. 1 gelten sinngemäß.

 

Zu Art. 3: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

 

Zu Z 2:

Die Zitierung der Gesetzesstelle bezüglich der Haushaltungsschule erscheint entbehrlich, da es sich hier um eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung ebenso wie bei den anderen genannten Schularten handelt, bei denen keine schulorganisationsrechtliche Fundstelle erwähnt wird.

 

Zu Art. 4: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

 

Zu Z 3:

Da § 2b nur zwei Absätze enthält, wäre gleichzeitig mit dem Entfall des Abs. 2 auch die Absatzbezeichnung „(1)“ zu streichen.

 

Zu Z 16:

Gemäß § 25 Abs. 10 gelten die Abs. 1 bis 8 auch für  Schüler, für die Abs. 10 nicht anzuwenden ist, wobei eigentlich nur Abs. 1 und 8 in Betracht kommen. Abs. 1 stellt jedoch auf das Jahreszeugnis ab, das es gemäß dem neuen § 22 Abs. 1 am Ende des Unterrichtsjahres auf der 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen nicht mehr geben soll. Es wären daher die Semesterzeugnisse des 1. und 2. Semesters der jeweiligen Schulstufe gemeinsam heranzuziehen.

Nicht verständlich ist, warum bei Schülern mit positiven Semesterzeugnissen Abs. 8 anzuwenden sein soll, für unter den neuen Abs. 10 fallende Schüler jedoch nicht.

 

Zu Art. 7: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes

 

Zu Z 2:

Unter das Schülerbeihilfengesetz fallen auch die Schulen zu Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, die gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 140/1974 in Semester gegliedert sind, jedoch keine Modulare Unterrichtsorganisation besitzen, sodass die Streichung des § 1 Abs. 3a zu Problemen führen kann. Dazu müsste geprüft werden, ob nach auch andere unter das Schülerbeihilfengesetz fallende Schulen eine Semestergliederung (statt Schuljahresgliederung/Schulstufengliederung) ohne modularer Unterrichtsorganisation haben.

 

Zu Z 4:

Im vorgesehenen letzten Satz wird von „Schulnachricht“ und „Jahreszeugnis“ gesprochen. Nach § 22 Abs. 1 und § 22a des Entwurfs zur Schulunterrichtsgesetznovelle gibt es für die durch diesen Satz erfassten Schulen nur noch Semesterzeugnisse. Ferner sollte klargestellt werden, dass für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges für einen Beihilfenbezug auf der 10. Schulstufe  das Jahreszeugnis der vorangegangenen Schulstufe, nicht jedoch auch die auf dieser Schulstufe ausgestellte Schulnachricht maßgeblich ist.

 

Zu Z 5:

Im § 8 Abs. 2 ist derzeit bei den Schulen für Berufstätige für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges für das erste Semester vom Jahreszeugnis der 8. Schulstufe maßgeblich, weil diese Schulstufe Aufnahmsvoraussetzung ist, wenngleich die Studierenden im Rahmen der Schulpflicht vor der Aufnahme in diese Schulen auch die 9. Schulstufe absolviert haben. Der Bezug auf die 8. Schulstufe erscheint jedoch bei anderen Schulformen, welche eine höhere Schulbildung als Aufnahmsvoraussetzung haben (zB die Aufbaulehrgänge) systemwidrig; allerdings muss festgestellt werden, dass bereits derzeit bei solchen Sonderformen für Berufstätige nach dem Gesetzeswortlauf die 8. Schulstufe heranzuziehen ist.

 

Für den Vorstand:

SCh.i.R. Dr. Felix Jonak

Referent für Gesetzesbegutachtungsverfahren

 

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