LANDESSCHULRAT FÜR SALZBURG

Bearbeiterin: Mag.a Eva-Maria ENGELSBERGER

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                                                                                                               Salzburg, 1. Sept 2011

 

Stellungnahme des LSR für Salzburg betreffend

 

Änderung des Schulorganisationsgesetztes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetztes 198x,des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetztes für Berufstätige, des Berufsreifeprüfungsgesetzes und des Schülerbeihilfengesetzes 1983

 

 

 

Autoren:

Mag. Manuela Egger

LSI HR Dr. Josef Lackner (BBS)

LSI Mag. Rudolf Mair (APS)

 

 

 

Stellungnahme von LSI HR Dr Lackner / Mag. Egger:

 

  1. Das Ziel die Zahl der Wiederholungen von Schulstufenwiederholungen zu senken, wird begrüßt.
  2. Dieses Ziel sollte mit möglichst wenig bürokratischem und organisatorischem Aufwand umsetzbar werden. Die derzeit vorgesehenen Regelungen lassen aber viele administrative Probleme und eine große Zahl von Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit erwarten. Außerdem muss eine große Zahl von Schülerinnen und Schülern, die noch offene Semesterprüfungen oder Wiederholungen derselben haben, evident gehalten werden.
  3. Die vorgesehene individuelle Lernbegleitung für die Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler ist Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der gesamten Reform.
  4. Die Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit den Kompetenzen sind nicht völlig auf die Begriffsbestimmungen im § 2 der VO „Bildungsstandards im Schulwesen“ vom 2. Jänner 2009 abgestimmt.
  5. Es ist unklar, warum eine Beilage zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von berufsbildenden Schulen die Aufnahme gewerblicher Berechtigungen vorgesehen wird (Artikel 4/ 12.), die ja erst mit der abschließenden Prüfung erreicht werden können.
  6. Es ist auch unklar warum im neuen § 23b Abs. 6 Lit. 6 die Kompetenzbereiche der Semesterprüfung für Begabte aufgelistet werden sollen. Diese müssen sich ja ohnehin im Lehrplan und im Beschluss der Schulkonferenz über die Kompetenzbereiche finden. Zudem legt der neue § 23b Abs. 5 fest, dass „sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe“ des betreffenden Unterrichtsgegenstandes (und Semesters sollte eingefügt werden) zu überprüfen sind.
  7. Unklar ist auch, was im Falle eines Übertrittes in eine andere Schule passiert, wenn dort von der Schulkonferenz nach Artikel 1/ 1 andere, als die in der Herkunftsschule negativ beurteilten, Kompetenzen festgelegt wurden.
  8. Der neue Absatz 10 des § 25 SCHUG bedeutet, dass Schüler/innen bis zu 7 negativ beurteilte Semesterfächer bis zum vorletzten Semester vor der Reife- und Diplomprüfung ansammeln können.

  9. Wenn die Möglichkeit besteht, die letzte Wiederholung einer Semesterprüfung erst während des ersten Semesters der letzten Schulstufe zu absolvieren, kann es passieren, dass Fächer aus der 10. Schulstufe negativ beurteilt werden, obwohl der/die Schüler/in sich in der 13. Schulstufe befindet. Damit wäre die Schullaufbahn des Schülers bzw. der Schülerin beendet. Dadurch entsteht ein großer Druck auf die Lehrer/innen, derartige Prüfungen positiv zu bewerten. Außerdem ist unklar, wie sich diese Regelung auf die Möglichkeit einer 3. Wiederholung auswirken wird. Die Schulleiter werden in diesen Fällen aus zeitlichen Gründen nur selten die Möglichkeit haben, eine derartige Wiederholung zu genehmigen.
  10. Zu klären ist auch die Frage der Ferialpraktika. Diese bauen ja auf im Unterricht erworbenen Kompetenzen auf. Soll es also zulässig sein, Ferialpraktika zu absolvieren, wenn die dafür notwendigen Kompetenzen noch nicht nachweislich erworben wurden?

 

Details:

  1. Zu Artikel 1/ 1.: Die vorgeschlagene Formulierung beinhaltet einige Probleme. Einerseits werden durch Pflichtpraktika Schuljahre bzw. Semester verkürzt, andererseits ist der Begriff „Kompetenzbereich“ (siehe nächster Punkt) problematisch. Es sollte statt des Begriffes Kompetenzbereich der Begriff Kompetenz(en) verwendet werden. Es wird vorgeschlagen, die Wortfolge: „Die Schulkonferenzen haben durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgaben und den Lehrstoff jedes Semester der genannten Schulstufen, mit Ausnahme des letzten Semesters, in zumindest zwei Kompetenzbereiche zu gliedern.“ durch die Wortfolge: „Die Schulkonferenzen haben durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen den Lehrstoff jedes Semesters der genannten Schulstufen, mit Ausnahme der durch Bestimmungen des Schulzeitgesetzes bzw. der Schulzeitverordnung verkürzten Semester, unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe in zumindest zwei Kompetenzen zu gliedern.“ zu ersetzen.

Damit wird auch klargestellt, dass die Bildungs- und Lehraufgabe sich nicht nur auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes, sondern auf den ganzen Unterrichtsgegenstand zu beziehen hat.

  1. Zu Artikel 1/ 3.: Durch die Verwendung und Definition des Wortes „Kompetenzbereich“ werden in Verbindung mit dem neuen § 6 (2) SCHOG alle schulischen Inhalte auf Fertigkeiten bezogen. Dies gibt die Bildungsziele der Schularten nicht ausreichend wieder. Außerdem deckt sich die Definition nicht mit der Definition der Verordnung vom 2. Jänner 2009 über Bildungsstandards im Schulwesen. Es wird daher vorgeschlagen, den Begriff Kompetenzen und die Definition dieses Begriffes nach der oben genannten Verordnung zu verwenden.
  2. Zu Artikel 1/ 18. – 24.: Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltungsschule in der Realität kaum  mehr geführt wird. Fast 100% aller Haushaltungsschulen werden im Schulversuch Einjährige Wirtschaftsfachschule geführt. Es wird vorgeschlagen die Bezeichnung Haushaltungsschule (und Hauswirtschaftsschule § 62 Abs. 2 Lit. b SCHOG) zu modernisieren. Damit wird diese Gesetzesnovelle leichter umsetzbar und die vielen Schulversuche werden überflüssig.
  3. Zu Artikel 1/ 24.: Der Inhalt der beiden vorgeschlagenen Absätze wird begrüßt. Es wird aber darauf aufmerksam gemacht, dass § 57 SCHOG bisher von der Vermeidung von Abweisungen ausging. Es wird also vorgeschlagen, deutlich zu machen, dass es sich um eine andere Materie handelt, oder überhaupt einen § 57a einzufügen. Gleiches gilt für die gleichartigen Artikel.
  4. Zu Artikel 4/ 15.: Es sollte klargestellt werden, dass die letzte Wiederholung der Semesterprüfung nach § 23a (3) nicht im ersten Semester der letzten Schulstufe sein muss, sondern spätestens dann abzulegen ist. Es wird also folgende Formulierung vorgeschlagen: „… dass zwischen den Prüfungen mindestens 4 Unterrichtswochen liegen und die letzte Wiederholung von Semesterprüfungen vorangegangener Semester spätestens während des ersten Semesters der letzten Schulstufe erfolgt.“

  5. Die Durchführung von Semesterprüfungen und deren Wiederholung in der letzten Schulstufe sollte auch geregelt werden. Nach der derzeitigen  Formulierung würden Schüler/innen mit einer Semesterprüfung im Sommersemester des letzten Schuljahres 2 Termine zum Antreten zur Abschließenden Prüfung versäumen müssen. Es daher wird vorgeschlagen, den bisherigen Absatz 4 in Absatz 5 usw. umzubenennen und einen neuen Absatz 4 einzufügen: (4) Schüler der letzten Stufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule, die in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilt wurden, sind abweichend von Absatz 3 berechtigt, die Semesterprüfung in diesen Unterrichtsgegenständen erstmalig in der 1. Woche des nächstfolgenden Semesters abzulegen. Wiederholungen der Semesterprüfung sind auf Antrag des Schülers so anzuberaumen, dass zwischen den Prüfungen zumindest 4 Unterrichtswochen liegen. Die letzte Wiederholung muss innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des letzten Semesters erfolgen.
  6. Zu Artikel 4/ 15.: Es sollte klargestellt werden, dass sich § 23b (5) auf das jeweilige Semester bezieht. Es wird also folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die Semesterprüfung für Begabte hat sämtliche Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe (Kompetenzen) des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu umfassen.“
  7. Zu Artikel 4/ 19: Es erscheint nicht sehr effektiv, die Lernbegleiter Anträge zur Wiederholung einer Schulstufe stellen zu lassen, wenn die betroffenen Schüler/innen das nicht wollen. Es wird daher vorgeschlagen § 27 (2a) Ziffer 1 zu streichen und die Ziffern 2 – 6 in 1 – 5 umzubenennen.
  8. Zu Artikel 4/ 22: Die Formulierung des § 29 (2a) ist nicht leicht verständlich. Es wird vorgeschlagen, den Text leicht abzuändern: „(2a) Abweichend von Abs. 2 ist für den Übertritt in die 11. oder eine höhere Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sinngemäß § 25 Abs. 10 anzuwenden. …“
  9. Zu Artikel 4/ 37. und 38.: Die Schaffung der Funktion des Lernbegleiters wird ausdrücklich begrüßt. Ob es sinnvoll ist, den Lernbegleiter zu ermächtigen allein die Einberufung einer Lehrerkonferenz zu verlangen ist fraglich. Sinnvoll ist höchstens, die Einberufung einer Klassenkonferenz zu ermöglichen.
  10. Zu Artikel 4 47.: Es wird vorgeschlagen, den Absatz so zu formulieren: „(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung, unter Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz, zuzulassen.“

 


Stellungnahme von LSI Mag. Rudolf Mair:

 

SchOG §24(1)

Begrüßt wird die Festlegung der Sonderschule als Schultyp mit 9 Schulstufen.

Da bisher die 9. Schulstufe nicht zwingend vorgesehen war, ist nicht auszuschließen, dass durch die Installierung an allen  Sonderschulen zusätzlicher Sachaufwand für Schulerhalter durch die zusätzliche Ausstattung von Schulwerkstätten entsteht.

 

SchOG §28(4) u.a.

Die Einführung der Integration von Schüler/innen mit Sonderpädagogischem Förderbedarf an Polytechnischen Schulen wird begrüßt.

 

SchOG §62(2)lit a

Die Einführung der Integration von Schüler/innen mit Sonderpädagogischem Förderbedarf an einjährigen Haushaltungsschulen wird begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass es im Bundesland Salzburg lediglich 2 Standorte (Neumarkt, St. Josef) mit insgesamt 3 Klassen gibt.

Die Einführung der Integration von Schüler/innen mit Sonderpädagogischem Förderbedarf an landwirtschaftlichen Fachschulen wäre wünschenswert, die diesbezügliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums ist bekannt.

 

SchUG§19(3a)

Die Fristerweiterung für das Frühwarnsystem mit November bzw. April anstatt „zum Ende des 1. oder 2. Semesters“ wird begrüßt.

 

 

 

 

Für die Zusammenführung und Übermittlung

 

Mag. Eva-Maria Engelsberger

Leitung der Präsidialabteilung

 

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

AP Prof. Mag. Herbert Gimpl

AD Mag. Andreas Mazzucco

Mag. Manuela Egger

LSI HR Dr. Josef Lackner

LSI Mag. Rudolf Mair