|
LANDESSCHULRAT FÜR SALZBURG
Bearbeiterin: Mag.a Eva-Maria
ENGELSBERGER
Mozartplatz 10, Postfach 530
A - 5010 Salzburg
Tel.: (0662) 8083 - 2678 Fax: (0662) 8083
- 2924
Email: eva-maria.engelsberger@lsr.salzburg.at
|
Salzburg, 1. Sept 2011
Stellungnahme des
LSR für Salzburg betreffend
Änderung des
Schulorganisationsgesetztes, des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetztes 198x,des
Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetztes für
Berufstätige, des Berufsreifeprüfungsgesetzes und des
Schülerbeihilfengesetzes 1983
Autoren:
Mag. Manuela Egger
LSI HR Dr. Josef Lackner (BBS)
LSI Mag. Rudolf Mair (APS)
Stellungnahme von
LSI HR Dr Lackner / Mag. Egger:
- Das Ziel die Zahl
der Wiederholungen von Schulstufenwiederholungen zu senken, wird
begrüßt.
- Dieses Ziel sollte
mit möglichst wenig bürokratischem und organisatorischem Aufwand
umsetzbar werden. Die derzeit vorgesehenen Regelungen lassen aber viele
administrative Probleme und eine große Zahl von Prüfungen
außerhalb der Unterrichtszeit erwarten. Außerdem muss eine
große Zahl von Schülerinnen und Schülern, die noch offene
Semesterprüfungen oder Wiederholungen derselben haben, evident
gehalten werden.
- Die vorgesehene
individuelle Lernbegleitung für die Schullaufbahn der
Schülerinnen und Schüler ist Voraussetzung für die
erfolgreiche Umsetzung der gesamten Reform.
- Die
Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit den Kompetenzen sind nicht
völlig auf die Begriffsbestimmungen im § 2 der VO
„Bildungsstandards im Schulwesen“ vom 2. Jänner 2009
abgestimmt.
- Es ist unklar,
warum eine Beilage zum Semesterzeugnis des letzten Semesters von
berufsbildenden Schulen die Aufnahme gewerblicher Berechtigungen
vorgesehen wird (Artikel 4/ 12.), die ja erst mit der abschließenden
Prüfung erreicht werden können.
- Es ist auch unklar
warum im neuen § 23b Abs. 6 Lit. 6 die Kompetenzbereiche der
Semesterprüfung für Begabte aufgelistet werden sollen. Diese
müssen sich ja ohnehin im Lehrplan und im Beschluss der
Schulkonferenz über die Kompetenzbereiche finden. Zudem legt der neue
§ 23b Abs. 5 fest, dass „sämtliche Bildungs- und
Lehraufgaben sowie Lehrstoffe“ des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes (und Semesters sollte eingefügt werden) zu
überprüfen sind.
- Unklar ist auch,
was im Falle eines Übertrittes in eine andere Schule passiert, wenn
dort von der Schulkonferenz nach Artikel 1/ 1 andere, als die in der
Herkunftsschule negativ beurteilten, Kompetenzen festgelegt wurden.
- Der neue Absatz 10
des § 25 SCHUG bedeutet, dass Schüler/innen bis zu 7 negativ
beurteilte Semesterfächer bis zum vorletzten Semester vor der Reife-
und Diplomprüfung ansammeln können.
- Wenn die
Möglichkeit besteht, die letzte Wiederholung einer
Semesterprüfung erst während des ersten Semesters der letzten
Schulstufe zu absolvieren, kann es passieren, dass Fächer aus der 10.
Schulstufe negativ beurteilt werden, obwohl der/die Schüler/in sich
in der 13. Schulstufe befindet. Damit wäre die Schullaufbahn des
Schülers bzw. der Schülerin beendet. Dadurch entsteht ein
großer Druck auf die Lehrer/innen, derartige Prüfungen positiv
zu bewerten. Außerdem ist unklar, wie sich diese Regelung auf die
Möglichkeit einer 3. Wiederholung auswirken wird. Die Schulleiter
werden in diesen Fällen aus zeitlichen Gründen nur selten die
Möglichkeit haben, eine derartige Wiederholung zu genehmigen.
- Zu klären ist
auch die Frage der Ferialpraktika. Diese bauen ja auf im Unterricht
erworbenen Kompetenzen auf. Soll es also zulässig sein,
Ferialpraktika zu absolvieren, wenn die dafür notwendigen Kompetenzen
noch nicht nachweislich erworben wurden?
Details:
- Zu Artikel 1/ 1.:
Die vorgeschlagene Formulierung beinhaltet einige Probleme. Einerseits
werden durch Pflichtpraktika Schuljahre bzw. Semester verkürzt,
andererseits ist der Begriff „Kompetenzbereich“ (siehe
nächster Punkt) problematisch. Es sollte statt des Begriffes
Kompetenzbereich der Begriff Kompetenz(en) verwendet werden. Es wird
vorgeschlagen, die Wortfolge: „Die Schulkonferenzen haben
durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgaben
und den Lehrstoff jedes Semester der genannten Schulstufen, mit Ausnahme
des letzten Semesters, in zumindest zwei Kompetenzbereiche zu
gliedern.“ durch die Wortfolge: „Die Schulkonferenzen
haben durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen den Lehrstoff jedes
Semesters der genannten Schulstufen, mit Ausnahme der durch Bestimmungen
des Schulzeitgesetzes bzw. der Schulzeitverordnung verkürzten
Semester, unter Berücksichtigung der Bildungs- und Lehraufgabe in
zumindest zwei Kompetenzen zu gliedern.“ zu ersetzen.
Damit wird auch klargestellt, dass die Bildungs- und Lehraufgabe sich
nicht nur auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes, sondern auf den ganzen
Unterrichtsgegenstand zu beziehen hat.
- Zu Artikel 1/ 3.:
Durch die Verwendung und Definition des Wortes „Kompetenzbereich“
werden in Verbindung mit dem neuen § 6 (2) SCHOG alle schulischen
Inhalte auf Fertigkeiten bezogen. Dies gibt die Bildungsziele der
Schularten nicht ausreichend wieder. Außerdem deckt sich die
Definition nicht mit der Definition der Verordnung vom 2. Jänner 2009
über Bildungsstandards im Schulwesen. Es wird daher vorgeschlagen, den
Begriff Kompetenzen und die Definition dieses Begriffes nach der
oben genannten Verordnung zu verwenden.
- Zu Artikel 1/ 18.
– 24.: Es wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltungsschule in
der Realität kaum mehr geführt wird. Fast 100% aller
Haushaltungsschulen werden im Schulversuch Einjährige
Wirtschaftsfachschule geführt. Es wird vorgeschlagen die Bezeichnung
Haushaltungsschule (und Hauswirtschaftsschule § 62 Abs. 2 Lit. b
SCHOG) zu modernisieren. Damit wird diese Gesetzesnovelle leichter
umsetzbar und die vielen Schulversuche werden überflüssig.
- Zu Artikel 1/ 24.:
Der Inhalt der beiden vorgeschlagenen Absätze wird
begrüßt. Es wird aber darauf aufmerksam gemacht, dass § 57
SCHOG bisher von der Vermeidung von Abweisungen ausging. Es wird also
vorgeschlagen, deutlich zu machen, dass es sich um eine andere Materie
handelt, oder überhaupt einen § 57a einzufügen. Gleiches
gilt für die gleichartigen Artikel.
- Zu Artikel 4/ 15.:
Es sollte klargestellt werden, dass die letzte Wiederholung der
Semesterprüfung nach § 23a (3) nicht im ersten Semester der
letzten Schulstufe sein muss, sondern spätestens dann abzulegen ist.
Es wird also folgende Formulierung vorgeschlagen: „… dass
zwischen den Prüfungen mindestens 4 Unterrichtswochen liegen und die
letzte Wiederholung von Semesterprüfungen vorangegangener Semester
spätestens während des ersten Semesters der letzten
Schulstufe erfolgt.“
- Die
Durchführung von Semesterprüfungen und deren Wiederholung in der
letzten Schulstufe sollte auch geregelt werden. Nach der derzeitigen
Formulierung würden Schüler/innen mit einer Semesterprüfung
im Sommersemester des letzten Schuljahres 2 Termine zum Antreten zur Abschließenden
Prüfung versäumen müssen. Es daher wird vorgeschlagen, den
bisherigen Absatz 4 in Absatz 5 usw. umzubenennen und einen neuen Absatz 4
einzufügen: (4) Schüler der letzten Stufe einer zumindest
dreijährigen mittleren oder höheren Schule, die in einem oder in
mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem
Semester nicht oder mit „Nicht genügend” beurteilt
wurden, sind abweichend von Absatz 3 berechtigt, die Semesterprüfung
in diesen Unterrichtsgegenständen erstmalig in der 1. Woche des
nächstfolgenden Semesters abzulegen. Wiederholungen der
Semesterprüfung sind auf Antrag des Schülers so anzuberaumen,
dass zwischen den Prüfungen zumindest 4 Unterrichtswochen liegen. Die
letzte Wiederholung muss innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des
letzten Semesters erfolgen.
- Zu Artikel 4/ 15.:
Es sollte klargestellt werden, dass sich § 23b (5) auf das jeweilige
Semester bezieht. Es wird also folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die
Semesterprüfung für Begabte hat sämtliche Bildungs- und
Lehraufgaben sowie Lehrstoffe (Kompetenzen) des betreffenden
Unterrichtsgegenstandes und Semesters zu umfassen.“
- Zu Artikel 4/ 19:
Es erscheint nicht sehr effektiv, die Lernbegleiter Anträge zur
Wiederholung einer Schulstufe stellen zu lassen, wenn die betroffenen
Schüler/innen das nicht wollen. Es wird daher vorgeschlagen § 27
(2a) Ziffer 1 zu streichen und die Ziffern 2 – 6 in 1 – 5
umzubenennen.
- Zu Artikel 4/ 22:
Die Formulierung des § 29 (2a) ist nicht leicht verständlich. Es
wird vorgeschlagen, den Text leicht abzuändern: „(2a)
Abweichend von Abs. 2 ist für den Übertritt in die 11. oder eine
höhere Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und
höheren Schulen sinngemäß § 25 Abs. 10 anzuwenden.
…“
- Zu Artikel 4/ 37.
und 38.: Die Schaffung der Funktion des Lernbegleiters wird
ausdrücklich begrüßt. Ob es sinnvoll ist, den
Lernbegleiter zu ermächtigen allein die Einberufung einer
Lehrerkonferenz zu verlangen ist fraglich. Sinnvoll ist höchstens,
die Einberufung einer Klassenkonferenz zu ermöglichen.
- Zu Artikel 4 47.:
Es wird vorgeschlagen, den Absatz so zu formulieren: „(7a) Im
Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die
behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit
„Nicht genügend” bzw. deren Nichtbeurteilung wegen
vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die
Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf
„Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder
richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der
Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung, unter
Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz,
zuzulassen.“
Stellungnahme von
LSI Mag. Rudolf Mair:
SchOG
§24(1)
Begrüßt
wird die Festlegung der Sonderschule als Schultyp mit 9 Schulstufen.
Da
bisher die 9. Schulstufe nicht zwingend vorgesehen war, ist nicht
auszuschließen, dass durch die Installierung an allen Sonderschulen
zusätzlicher Sachaufwand für Schulerhalter durch die zusätzliche
Ausstattung von Schulwerkstätten entsteht.
SchOG
§28(4) u.a.
Die
Einführung der Integration von Schüler/innen mit
Sonderpädagogischem Förderbedarf an Polytechnischen Schulen wird
begrüßt.
SchOG
§62(2)lit a
Die
Einführung der Integration von Schüler/innen mit
Sonderpädagogischem Förderbedarf an einjährigen
Haushaltungsschulen wird begrüßt. Es wird darauf hingewiesen, dass
es im Bundesland Salzburg lediglich 2 Standorte (Neumarkt, St. Josef) mit
insgesamt 3 Klassen gibt.
Die
Einführung der Integration von Schüler/innen mit Sonderpädagogischem
Förderbedarf an landwirtschaftlichen Fachschulen wäre
wünschenswert, die diesbezügliche Zuständigkeit des
Landwirtschaftsministeriums ist bekannt.
SchUG§19(3a)
Die
Fristerweiterung für das Frühwarnsystem mit November bzw. April
anstatt „zum Ende des 1. oder 2. Semesters“ wird
begrüßt.
Für die
Zusammenführung und Übermittlung
Mag.
Eva-Maria Engelsberger
Leitung
der Präsidialabteilung
Ergeht
nachrichtlich an:
AP Prof. Mag. Herbert
Gimpl
AD Mag. Andreas
Mazzucco
Mag. Manuela Egger
LSI HR Dr. Josef
Lackner
LSI Mag. Rudolf Mair