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Amt der Tiroler Landesregierung
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Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2 1030 Wien |
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Zu GZ. BMVIT-170.706/0005-II/ST4/2009 vom 23. Feb. 2009 |
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Zum übersandten Entwurf einer 12. FSG-Novelle wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Bereits in der ha. Stellungnahme im Zuge der Vorbegutachtung einer 12. FSG-Novelle wurde unter Hinweis auf die – mit entsprechenden Zahlen und Fakten belegte – nachhaltige schlechte Unfallentwicklung bei Mopedunfällen mit Beteiligung 15-jähriger Fahranfänger eindringlich gefordert, entsprechende legistische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit für diese junge Generation von Verkehrsteilnehmern nachhaltig zu verbessern. Die hiezu vorgebrachten Anregungen wurden im vorliegenden Begutachtungsentwurf jedoch nicht berücksichtigt. Sie werden daher im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung erneut vorgebracht.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere die Einführung einer verpflichtenden praktischen Schulung im öffentlichen Verkehr, werden grundsätzlich begrüßt und für zielführend erachtet. Der Umfang dieser praktischen Schulung ist mit zwei praktischen Unterrichtseinheiten im öffentlichen Verkehr jedoch zu gering, um diesen Fahranfängern das richtige und sichere Bewegen im Verkehrsraum vermitteln zu können. Notwendig scheint daher eine Ausdehnung dieser praktischen Schulung auf zumindest vier bzw. sechs Unterrichtseinheiten. Die praktische Schulung am Übungsplatz könnte dagegen auf vier Unterrichtseinheiten verkürzt werden. Bei durchschnittlicher Begabung eines Kandidaten/einer Kandidatin scheint ein solches Ausmaß ausreichend, um die notwendigen Übungen im verkehrsfreien Raum zu erlernen.
Unbedingt erforderlich scheint auch, dass bei der praktischen Schulung im Verkehr der Lehrende gleichzeitig nur von einem Bewerber/einer Bewerberin begleitet wird. Für die Durchführung von Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A/AV existiert diesbezüglich bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Vorschrift. Diese hat sich in der Praxis bestens bewährt. Es ist daher nicht einsichtig, warum bei der Mopedausbildung das gleichzeitige Begleiten von zwei Kandidaten/Kandidatinnen für zulässig erachtet wird.
Die vorgeschlagene Verkürzung der theoretischen Schulung auf sechs Unterrichtseinheiten ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Änderung wird daher abgelehnt.
Weiters soll überlegt werden, zumindest für die Altersklasse der 15- und 16-jährigen BewerberInnen um einen Mopedausweis das Bestehen einer praktischen Prüfung als weitere Zugangsvoraussetzung festzuschreiben.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Für die
Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor