Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

Verfassungsdienst

 


Dr. Anton Gstöttner

 

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Entwurf einer 12. FSG-Novelle; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-33/820
23.03.2009

 

 

Zu GZ. BMVIT-170.706/0005-II/ST4/2009 vom 23. Feb. 2009

Zum übersandten Entwurf einer 12. FSG-Novelle wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Bereits in der ha. Stellungnahme im Zuge der Vorbegutachtung einer 12. FSG-Novelle wurde unter Hin­weis auf die – mit entsprechenden Zahlen und Fakten belegte – nachhaltige schlechte Unfallentwicklung bei Mopedunfällen mit Beteiligung 15-jähriger Fahranfänger eindringlich gefordert, entsprechende legis­tische Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit für diese junge Generation von Verkehrsteilnehmern nachhaltig zu verbessern. Die hiezu vorgebrachten Anregungen wurden im vorliegenden Begutachtungs­entwurf jedoch nicht berücksichtigt. Sie werden daher im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung erneut vorgebracht.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere die Einführung einer verpflichtenden praktischen Schu­lung im öffentlichen Verkehr, werden grundsätzlich begrüßt und für zielführend erachtet. Der Umfang dieser praktischen Schulung ist mit zwei praktischen Unterrichtseinheiten im öffentlichen Verkehr jedoch zu gering, um diesen Fahranfängern das richtige und sichere Bewegen im Verkehrsraum vermitteln zu können. Notwendig scheint daher eine Ausdehnung dieser praktischen Schulung auf zumindest vier bzw. sechs Unterrichtseinheiten. Die praktische Schulung am Übungsplatz könnte dagegen auf vier Unterrichts­einheiten verkürzt werden. Bei durchschnittlicher Begabung eines Kandidaten/einer Kandidatin scheint ein solches Ausmaß ausreichend, um die notwendigen Übungen im verkehrsfreien Raum zu erlernen.

Unbedingt erforderlich scheint auch, dass bei der praktischen Schulung im Verkehr der Lehrende gleich­zeitig nur von einem Bewerber/einer Bewerberin begleitet wird. Für die Durchführung von Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A/AV existiert diesbezüglich be­reits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Vorschrift. Diese hat sich in der Praxis bestens bewährt. Es ist daher nicht einsichtig, warum bei der Mopedausbildung das gleichzeitige Begleiten von zwei Kandidaten/Kandidatinnen für zulässig erachtet wird.

Die vorgeschlagene Verkürzung der theoretischen Schulung auf sechs Unterrichtseinheiten ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Änderung wird daher abgelehnt.

Weiters soll überlegt werden, zumindest für die Altersklasse der 15- und 16-jährigen BewerberInnen um einen Mopedausweis das Bestehen einer praktischen Prüfung als weitere Zugangsvoraussetzung fest­zuschreiben.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

 

 

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor