per E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at

Bundesministerium für Finanzen

Hintere Zollamtstraße 2b

1030 Wien

     

     

     

 

 

 

 

 

 

 

 

ZAHL

DATUM

MICHAEL-PACHER-STRASSE 27

 

UVS-2/10011/385-2008

3.12.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

BETREFF

 

TEL (0662) 8042 -

3837

Glücksspielgesetz-Novelle 2008; Stellungnahme zum 

FAX (0662) 8042 -  3893

Ministerialentwurf

EMAIL uvs@salzburg.gv.at

Bezug: do Zahl BMF-010000/0053-VI/A/2008 vom 4.11.2008

 

 

 


Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Bezugnehmend auf die do. Aufforderung vom 4.11.2008 übermittelt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg folgende Stellungnahme:

 

Aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg ist zu begrüßen, dass hinsichtlich der Begriffe "Glücksspielapparat" und "Glücksspielautomat" eine Vereinheitlichung dahingehend vorgesehen ist, dass nunmehr allein letztgenannter Begriff verwendet wird, wobei in § 2 Abs 3 des Entwurfs für diesen im Wesentlichen die Definition des "Glücksspielapparates" übernommen wird. Auch die in dieser Bestimmung enthaltene Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen, bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln, wird im Grundsätzlichen begrüßt, da die technische Entwicklung bei Glücksspielautomaten zu wiederholt beantragter sachverständiger Beurteilung von an sich bekannten und bereits in der Judikatur als dem Glücksspielgesetz unterliegend eingestuften Geräten, die aus verschiedenen Bauserien stammten (und deren hohe Unterschiedlichkeit durch die Betreiber betont wurde), führte.

 

Begrüßt wird weiters die nunmehr getroffene ziffernmäßige Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den Verwaltungsstrafbehörden und den ordentlichen Gerichten in
§ 52 Abs 2 des Entwurfs.

 

Zur Bestimmung des § 53 Abs 1 ist festzuhalten, dass ein Verfall von Glücksspielautomaten und sonstigen Eingriffsgegenständen im Sinne des § 17 VStG nach dem vorliegenden Entwurf nicht mehr vorgesehen ist, weshalb es der Erwähnung dieser sichernden Maßnahme in § 53 Abs 1 erster Satz nicht bedarf; eine legistische Bereinigung wird daher angeregt.

 

Hinsichtlich der als administrative Maßnahme zu setzenden "Einziehung" in § 54 des Entwurfs ist festzuhalten, dass grundsätzlich begrüßt wird, dass diese nicht mehr an das Vorliegen rechtskräftiger Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen gebunden ist. Der unbestimmte Gesetzesbegriff des "geringfügigen Verstoßes" erscheint extrem weit gefasst; der Verweis in den erläuternden Bemerkungen, dass die Schwere des Eingriffes beispielsweise anhand der "geschätzten" Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand zu ermitteln sein werde, dürfte in der Praxis auf erhebliche Beweisprobleme stoßen. Eine legistische Klarstellung zu dieser Bestimmung wäre aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg daher zu begrüßen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Leiterin des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg

 

 

Mag. Claudia Jindra-Feichtner MBA

 

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1.        Präsidium des Nationalrates, (per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at)

2.        Fachabteilung 0/1, Legislativ- und Verfassungsdienst (per E-Mail: pf_2001)