Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

27. März 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5813/8-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (12. FSG-Novelle); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf  eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (12. FSG-Novelle) übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

27. März 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5813/8-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (12. FSG-Novelle); Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

E-Mail: st4@bmvit.gv.at

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 23. Feber 2009, GZ BMVIT-170.706/0005-II/ST4/2009, zur Stellungnahme übermittelten Entwurf einer 12. FSG-Novelle zum Führerscheingesetz, die Mopeds betreffend, teilt das Amt der Kärntner Landesregierung nachfolgendes mit:

 

Die aus Anlass des Ansteigens der Unfallzahlen, die Fahrzeugkategorie der Mopeds betreffend, in Aussicht genommene, verstärkte verpflichtende praktische Ausbildung für den Erwerb des Mopedausweises wird aus Landessicht begrüßt und unterstützt.

 

Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss allerdings der Regelungsvorschlag des § 31 Abs. 3 FSG, wonach bei der praktischen Schulung im öffentlichen Verkehr ein Fahrlehrer oder Instruktor sogar zwei Kandidaten gleichzeitig begleiten kann, kritisch beurteilt werden. Es darf empfohlen werden, bei dieser praktischen Schulung im öffentlichen Verkehr, so wie bei den sonstigen einspurigen Kraftfahrzeugen, die Begleitung nur eines einzelnen Kandidaten durch den Fahrlehrer bzw. Instruktor zuzulassen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig: