
Bundesministerium für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
VII7@bmask.gv.at
Wien, 24. August 2011
ZVR-Zahl: 975476156
Betrifft:
LFBAG-Novelle
GZ:
BMASK-462.402/0008-VII/B/7/2011
Der Österreichische Landarbeiterkammertag nimmt zu obigen Entwurf wie folgt Stellung:
Die Novellierung des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes wurde von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen seit Jahren gefordert. Die landwirtschaftliche Bundes-Lehrlingsstelle hat im Mai 2010 ein abgestimmtes Forderungs-papier an das BMASK übermittelt. Der ausgesendete Entwurf basiert zum größten Teil auf diesen Forderungen. Der Österreichische Landarbeiterkammertag freut sich, dass es in den Sozialpartnergesprächen im Sozialministerium doch noch gelungen ist, den größten Teil dieser Forderungen in den Gesetzesentwurf aufzunehmen.
Zu § 3 Abs. 2
Der Österreichische Landarbeiterkammertag regt bereits jetzt an, dass das Berufsbild „FacharbeiterIn für Biomasse und Bioenergie“ in die Lehrberufliste als 15.
Beruf im § 3 Abs. 2 LFBAG Aufnahme findet. Es steht wohl außer Diskussion, dass der Bereich erneuerbare Energie rasch einer Ausbildungsregelung bedarf.
Mit dem neu entwickelten Berufsbild „FacharbeiterIn für Biomasse und Bioenergie“ werden neue Entwicklungs- und Einkommenschancen für die gesamte Land- und Forstwirtschaft eröffnet und damit Arbeitsplätze gesichert bzw. neu geschaffen. In der Steiermark besteht seit dem Jahr 2009 als erstes Bundesland der Ausbildungsversuch „FacharbeiterIn für Biomasse und Bioenergie“. Andere Bundesländer wie z.B. Oberösterreich, Niederösterreich oder Salzburg setzten den Ausbildungsversuch mittlerweile auch legistisch um. In der Steiermark und in Oberösterreich konnten bereits die ersten Facharbeiterbriefe in diesem neuen Beruf überreicht werden.
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Zu § 3 Abs. 2:
Die neue Bezeichnung „Betriebs- und Haushaltsmanagement“ wird ausdrücklich begrüßt.
Zu § 5 Abs. 6:
Der Österreichische Landarbeiterkammertag fordert generell die Verlängerungsmöglichkeit der Lehrzeit um ein Jahr damit eine Gleichstellung mit § 13 Abs. 1a BAG erreicht wird. Gerade im ländlichen Raum finden die Kurse zur Ablegung der Reifeprüfung oft in großen Städten statt, was mit erheblichen Fahrzeiten für junge Menschen verbunden ist. In Wintermonaten ist mit längeren Anreisewegen zu rechnen. Es darf keine Chance vertan werden um jungen Menschen die bestmögliche Ausbildung zukommen zu lassen. Insbesondere darf es zu keiner Benachteiligung land- und forstwirtschaftlicher Lehrlinge kommen.
Angeregt wird, dass die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen festlegen können in welchem Ausmaß die Verlängerung erfolgt. Jedoch uneingeschränkt bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.
Wenn die Bundesarbeiterkammer eine Verlängerungsmöglichkeit nur in jenem Ausmaß akzeptieren kann, in dem die Ausbildung auf die Arbeitszeit angerechnet wird, dann sollte sie zunächst ihre Kernaufgabe wahrnehmen und eine Änderung des Berufsausbildungsgesetzes in diesem Sinne erreichen.
Zu § 12:
Der Österreichische Landarbeiterkammertag spricht wie vorgeschlagen sich für die Herabsetzung vom 21. auf das 20. Lebensjahr für die Zulassung zur Meisterprüfung aus.
Zu § 15 Abs. 3 bis 6:
Ein Ausbildungsverbund ist grundsätzlich zu befürworten, es sollte jedoch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft die Möglichkeit geschaffen werden, z.B. auch ein ganzes Lehrjahr in einem anderen Betrieb bzw. anderen Einrichtung absolvieren zu können. Gerade in der Land- und Forstwirtschaft sind kurzfristige Einsätze nicht zielführend. Aussaat und Ernte, verlangen längerer Zeiträume als in sonstigen Produktionsbetrieben.
Zu § 15 Abs. 8:
Bezüglich der Verhältniszahlen sollte sichergestellt werden, dass der jeweilige Ausbilder in einem Vollbeschäftigungsverhältnis stehen muss, anderenfalls diese Bestimmung etwa durch
Anstellung einen teilzeitbeschäftigten Dienstnehmers umgangen werden könnte.
Zu § 15b:
Was den in Ausbildungseinrichtungen zu wählenden Vertrauensrat betrifft, so sollte eine gesetzliche Regelung anlog zur Betriebsratswahl eingefügt werden, wonach zumindest die LAK über das Wahlergebnis informiert werden muss. Generell bestehen gegen die vorgeschlagene Konstruktion des Vertrauensrates gravierende verfassungsrechtliche Bedenken.
Zu § 15b Abs. 2, erster Satz sollte ergänzt werden:
„Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.“
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Zu §15c:
Die Förderung der Mobilität war eine der Hauptforderungen im Forderungsprogramm des sozialpartnerschaftlich zusammengesetzten Bundes-LFA. Die bis zu 6monatige Anrechnung bei einschlägigen Berufspraktikas entspricht voll der ursprünglichen Forderung und wird daher seitens des Österreichischen Landarbeiterkammertages begrüßt.
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Der Österreichische Landarbeiterkammertag erhebt keinen Einwand gegen die Änderungen im Landarbeitsgesetz.
Der Vorsitzende: Der Generalsekretär:
Präsident Ing. Christian Mandl e.h. Mag. Walter Medosch e.h.