An das

Präsidium des Nationalrates

 

 

per Adresse: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

 

 
                                                                                                                  Graz, 20.09.2011/trt

                                                                                                                  4/4/11

Entwurf Bundesvergabegesetz 2006 Novelle 2011

GZ BKA-600.883/0040-V/8/2011

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

die Saubermacher Dienstleistungs AG erlaubt sich zum vorliegenden Entwurf der Novelle 2011 zum  Bundesvergabegesetz 2006 folgende Stellungnahme zu übermitteln:

 

 

Grundsätzliches:

 

Als vielfach mit Vergabeverfahren konfrontiertes Unternehmen begrüßen wir grundsätzlich Vereinfachungen hinsichtlich administrativer Abläufe jeglicher Verfahrensarten und nehmen entsprechende Intentionen des Gesetzgebers wohlwollend zur Kenntnis. Die in den Erläuterungen angeführte Studie betreffend die (Personal-)Kosten von Vergabeverfahren spricht für sich. Betrachtet werden muss dabei allerdings, dass für den Auftraggeber in fast jedem Fall seinem Aufwand eine entsprechende Leistung gegenübersteht. Dies kann auf Bewerber/Bieter-Seite jeweils nur für den Gewinner behauptet werden. Insofern sind Maßnahmen die es ermöglichen Verfahrenskosten für die an einem Verfahren teilnehmenden Unternehmen zu senken nur zu begrüßen.

 

 

Im Speziellen:

 

Zu Z 9 (§ 18 Abs. 1 und 186 Abs. 1):

 

Mehr Flexibilität bei der Festsetzung der Schwellen- und Loswerte ist zu begrüßen. Eine explizite Formulierung der Möglichkeit einer Festsetzung im Interesse einer wirtschaftlichen Vorgangsweise findet sich im Entwurf allerdings nicht.

 

Zu Z 13 (§ 31 Abs.2):

 

Der Sinn einer elektronischen Auktion im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ist für uns nicht nachvollziehbar.

 

Zu Z 14 (§ 37) und 15 (§ 38):

 

Eine zwingende Senkung der Schwellenwerte für die beiden gegenständlichen Verfahrensarten ist aus der unionsrechtlichen Judikatur bestenfalls mittelbar abzuleiten und daher nicht zwingend notwendig. Die bestehende Wertgrenze sollte beibehalten werden. Die angedachten punktuellen Vereinfachungen sollten unabhängig von der Höhe der Schwellenwerte etabliert werden.

 

 

Zu Z 17 (§ 41a):

 

Die Schaffung der neuen Verfahrensart „Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher Markterkundung“ als Ersatz für die wegfallende Möglichkeit der erweiterten Direktvergabe nach der SchwellenwerteVO ist zu begrüßen.

 

Ob mit der Möglichkeit den Zuschlag, auch bei einer Einholung nur eines Angebots, zu erteilen die notwendige Transparenz gewährleistet ist, sei dahingestellt.

 

Zu Z 18 (§ 42 Abs.2 erster Satz):

 

Anzumerken ist, dass bei sehr volatilen Dienstleistungsmärkten die Preisangemessenheit oft nur sehr schwer bis gar nicht festzustellen ist. Wie soll diese dann festgehalten werden?

 

Zu Z 25 (§ 67 erster Satz):

 

Die nochmalige Möglichkeit Fristen zu verkürzen ist abzulehnen. Auch wenn es sich um Standardleistungen handelt, ist wohl, auch im Sinne des Auftraggebers, ein gewisses Mindestmaß an Zeit notwendig. Daher sollte nicht noch die Möglichkeit geschaffen werden, bereits kurze Fristen nochmals zu verkürzen.

 

Zu Z 29 (§ 70 Abs. 3 zweiter Satz):

 

In jedem Fall sollte vom Zuschlagsempfänger die Vorlage der festgelegten Nachweise verlangt werden.

 

Zu Z 34 (§ 102 Abs.3) und Z 35 (§ 103 Abs.6):

 

Die erwogenen Flexibilisierungen werden befürwortet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Mag. Thomas Traussnigg eh.

Rechtsabteilung