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An den

Verfassungsdienst im

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz

1014 Wien

 

per email v@bka.gv.at

Wien, 23. September 2011

 

 

Novelle zum Bundesvergabegesetz 2006

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

als Interessensvertretung von 8 Landesdachvereinigungen von rund 100 Abfallwirtschaftsverbänden in Österreich erlauben wir uns, zum vorliegenden Entwurf der geplanten Änderung des Bundesvergabegesetzes 2006 Stellung zu nehmen.

 

Besonders die in den letzten beiden Jahren erfolgreiche Direktvergabe von Dienstleistungen und Bauaufträgen im Unterschwellenbereich (lt. den aktuell gültigen Sätzen 100.000 bzw. 1,000.000 Euro) liegt uns am Herzen. Mittels dieser beiden Sätze wurden sehr praxistaugliche und von öffentlichen Auftraggebern als auch Auftragnehmern gerne akzeptierte Auftragsgrenzen geschaffen, die eine rasche und unbürokratische Vergabe ermöglichten.

 

Dadurch konnte sehr wirksam einem Konjunktureinbruch entgegengesteuert, hoher Verwaltungsaufwand vermieden und günstige Marktverhältnisse zum Wohle der Haushalte und Müllgebührenzahlen in Österreich genützt werden.

 

Unsere Anliegen: Bitte, diese Werte nicht wieder auf die bis 2008 gültigen bzw. sogar darunter liegende Werte abzusenken, basiert auf den sehr positiven Erfahrungen der vergangenen zwei Jahre in allen Bereichen unserer Mitglieder und deren Mitgliedsgemeinden und Städten in Österreich.

 

Ein weiterer Punkt ist die Ausnahme vom öffentlichen Vergabeverfahren bei interkommunaler Zusammenarbeit. Dies ist in Zeiten der Diskussion der Verwaltungsreform zentral.

 

Die vom Arbeitsausschusses Vergaberecht im ÖWAV (Österreichischer Wasser und

Abfallwirtschaftsverband) erarbeitete Stellungnahme wird von uns vollinhaltlich mitgetragen und unterstützt:

 

Allgemein

Der ÖWAV darf zunächst auf seine Stellungnahme vom 23.12.2010 zu der vom

Bundeskanzleramt angeregten Evaluierung zu den Vergabevorschriften für den

Unterschwellenbereich des BVergG 2006, ZI.: BKA-600.883/0074-V/2010, verweisen.

Bedauerlicherweise wurden diese aus unzähligen praktischen Erfahrungen unserer

Mitglieder gewonnenen Anregungen nicht aufgegriffen. Die nunmehr vorgeschlagene

Senkung der Schwellenwerte geht in die Gegenrichtung und lässt die praktischen

Anforderungen unberücksichtigt: Der Rückschritt auf Schwellenwerte des Jahres 2006

übersieht die positiven Erfahrungen der vergangenen zwei Jahre und lässt die seit 2006

wahrgenommene Preissteigerung außer Betracht. Der Bundesgesetzgeber möge seinen

gemeinschaftsrechtlichen Gestaltungsspielraum im Unterschwellenbereich voll ausschöpfen

und den mit der Schwellenwertverordnung 2009 beschrittenen Weg der Vereinfachung der

Vergabevorschriften im Unterschwellenbereich konsequent fortsetzen!

 

1. Schwellenwerte

1.1 Permanente Erhöhung des Schwellenwertes für die Direktvergabe auf EUR 100.000,00

(§ 41 Abs 2 Z 1)

Erwägung: Mit Verordnung BGBl 2009/II/125 wurde der Wert für die Direktvergabe auf

EUR 100.000,00 bis zum 31.12.2010 erhöht. Die Vollzugspraxis der vergangenen zwei

Jahre hat eine erhebliche Erleichterung mit sich gebracht, ohne dass den

gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen widersprochen worden wäre. Der nunmehrige

Vorschlag der Wiedereinführung des vormaligen Werts von EUR 40.000,00 wäre mit

einem erheblichen Mehraufwand verbunden, ohne dass gemeinschaftsrechtliche

Erfordernisse bestünden.

Vorschlag: § 41 Abs 2 Z 1 ist dahin zu ändern, dass auf den geschätzten Auftragswert

EUR 100.000,00 abgestellt wird.

1.2 Permanente Erhöhung des Schwellenwertes für die Direktvergabe auf EUR 100.000,00

für nicht prioritäre Dienstleistungen und Sektorenbereich (§ 141 Abs 3 bzw. § 201 Abs

2)

Erwägung: Anders als zu § 41 sieht der vorliegende Gesetzesentwurf keine

Vorschläge für nicht prioritäre Dienstleistungen und Sektorenbereich (§ 141 Abs 3 bzw.

§ 201 Abs 2) vor und schafft in Verbindung mit der Befristung der Verordnung BGBl

2009/II/125 bis zum 31.12.2011 Rechtsunsicherheit. Sowohl für nicht prioritäre

Dienstleistungen als auch für den Sektorenbereich gilt, dass dem Bundesgesetzgeber

ein ausreichender Gestaltungsspielraum zusteht, um den bisherigen Schwellenwert

von EUR 100.000,-- festzuschreiben.

Vorschlag: § 141 Abs 3 bzw. § 201 Abs 2 sind dahin klarzustellen, dass auf den

geschätzten Auftragswert EUR 100.000,00 abgestellt wird.

1.3 Permanente Erhöhung des Schwellenwertes für die Vergabe von Bauaufträgen im

nicht offenen Verfahren ohne Bekanntmachung auf EUR 1.000.000,00 (§ 37 )

Erwägung: Unverständlich ist der Rückschritt der Schwellenwerte für nicht offene

Verfahren ohne Bekanntmachung sogar unter das Niveau von 2002! Damit werden vor

allem kleinste Bauverfahren erheblich erschwert, was mit erheblichen Mehrkosten und

Zeitverzug verbunden sein wird. Zu beachten sind die unzähligen Kleinlose, deren

Auftragswerte zwischen EUR 120.000,-- und 60.000,-- gelegen sind. Damit wird

indirekt die Vergabe an Generalunternehmer gefördert, was in Form des

Generalunternehmerzuschlags von mehreren Prozentpunkten zu einer erheblichen

Verteuerung öffentlicher Bauvorhaben führen wird!

Zu Recht wurde mit Verordnung BGBl 2009/II/125 der Wert für die nicht offenen

Verfahren bei Bauaufträgen auf EUR 1.000.000,00 bis zum 31.12.2010 erhöht. Die

Vollzugspraxis der vergangenen zwei Jahre hat eine erhebliche Erleichterung mit sich

gebracht, ohne dass den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen widersprochen

worden wäre.

Vorschlag: § 37 Z 1 ist dahin zu ändern, dass auf den geschätzten Auftragswert EUR

1.000.000,00 und § 37 Z 2 auf EUR 100.000,-- abgestellt wird.

1.4 Sonderregelung für geistige Dienstleistungen im Unterschwellenbereich

Erwägung: Auch der vorliegende Entwurf zu § 38 Abs 3 sieht eine

gemeinschaftrechtlich nicht gebotene Verschärfung für die Vergabe geistiger

Dienstleistungen vor. Die von uns kritisierte Unklarheit der Umstände, unter denen

diese Ausnahmebestimmung gewählt werden kann, wurde nicht entschärft; die

Bekanntmachungspflicht des „Gesamtpreises“ bringt inhaltlich nichts, solange nicht

Umfang und Inhalt der Leistung genau beschreiben sind. Der Schwellenwert sollte

fixiert werden, was den Vollzug vereinfacht.

Vorschlag: § 38 Abs 3 lautet wie folgt: „Auftraggeber können Aufträge über geistige

Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern dieser aufgrund bisheriger Tätigkeiten

über Vorkenntnisse verfügt, die eine qualitativ bessere und wirtschaftlichere

Leistungserbringung erwarten lassen und der geschätzte Auftragswert EUR 120.000,--

nicht erreicht.“

2. Zur vorgeschlagenen Direktvergabe mit vorangehender Markterkundung (§§ 41a,

201a)

Erwägung: Diese neue Verfahrensart wird zwar grundsätzlich als weiterer Beitrag zur

Verwaltungsvereinfachung anerkannt. Die derzeitige Ausgestaltung lässt jedoch

erhebliche Aufwendungen und Risiken befürchten:

§ 41a Abs 4 bzw. § 201a Abs 4 sprechen von Kriterien, anhand derer Unternehmer zur

Angebotsabgabe eingeladen bzw. Angebote bewertet werden sollen. Damit ist das

intendierte formfreie Vergabeverfahren im Sinn einer bloßen Markterkundung

(inwieweit gibt es Interessenten) ausgeschlossen. Entgegen der Überschrift ist eine

bloße Markterkundung und eine damit verbundene Feststellung, dass der

Interessentenkreis sich de facto auf ein Unternehmen beschränkt, ausgeschlossen.

Dies sollte jedoch möglich sein.

Überschießend ist die Bekanntmachungsverpflichtung der vergebenen Aufträge. Diese

Bekanntmachungsverpflichtung geht über die Pflichten hinaus, die normalerweise im

Unterschwellenbereich gelten. Vor allem die Verpflichtung zur Bekanntgabe des

Gesamtpreises lässt befürchten, dass die Preise für derartige Kleinaufträge sich in

Zukunft erhöhen werden. Die geschaffene Transparenz gibt vor allem den

Unternehmen einen guten Überblick über Marktpreise und notwendige

Preisanpassungen.

Vorschlag: § 41 a Abs 4 und § 201a Abs 4 lauten wie folgt: „Der Auftraggeber muss

objektive, nicht diskriminierende Kriterien festlegen, anhand derer er zum Ergebnis der

Markterkundung kommt.

§ 41 a Abs 5 und § 201a Abs 5 lauten wie folgt: “Der Auftraggeber kann die erfolgte

Vergabe eines Auftrags im Wege einer Direktvergabe nach vorheriger öffentlicher

Markterkundung in dem gemäß § 55 Abs 2 festgelegten Publikationsmedium bekannt

machen.

3. Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit

Erwägung: § 75 Abs 5 Z 1 BVergG 2006 bestimmt, dass als Nachweis der

technischen Leistungsfähigkeit bei Lieferaufträgen eine Liste der wesentlichen in den

letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen gefordert werden kann. In diesem Sinn

bestimmen auch § 75 Abs 6 Z 1 bzw. § 75 Abs 7 Z 1 BVergG 2006, dass zum

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Bauaufträgen eine Liste der in den

letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen und bei Dienstleistungen eine Liste der

wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachen Dienstleistungen gefordert werden

kann.

Diese Einschränkung der Nachweise von Referenzaufträgen auf Referenzen der

vergangenen drei Jahre (Dienstleistungs- bzw. Lieferaufträge) bzw. fünf Jahre

(Bauaufträge) hat zur Folge, dass als technisch leistungsfähig nur jene Unternehmer

gelten, die in den letzten drei bzw. fünf Jahren relevante Aufträge/Leistungen erbracht

haben. Dagegen gelten Unternehmer, die in den letzten drei bzw. fünf Jahren zu

wenige Referenzen/Aufträge erfüllt haben, als nicht bzw. zu wenig technisch

leistungsfähig, obwohl sie möglicherweise in der Vergangenheit zahlreiche

vergleichbare Referenzaufträge erfolgreich abgewickelt haben und in diesem

Zusammenhang unstrittig über das diesbezügliche Know-how verfügen. Verstärkt wird

diese Problematik im Bereich der Planung, Errichtung und Abwicklung von

Abwasserreinigungsanlagen, Abfallbehandlungsanlagen und vergleichbaren technisch

komplexen Anlagen. Österreich hat in den vergangenen 15 Jahren nahezu alle für die

Abwasserreinigung erforderlichen Anlagen errichtet, sodass nunmehr die Referenzen

"ausgehen" und nur noch vereinzelt Referenzaufträge zur Vergabe gelangen.

Verbunden mit den relativ kurzen Fristen zur Nutzung von Referenzen hat dies eine

Benachteiligung der österreichischen Planer bzw. Anlagenerrichter bei der Beurteilung

ihrer technischen Leistungsfähigkeit zur Folge. Trotz ihrer nachgewiesenen

technischen Kompetenz (oftmals auch Vorreiterrolle im Vergleich zu ihren

ausländischen Mitbewerbern) können sie heutzutage nur schwer aktuelle Referenzen

vorweisen, wohingegen ausländische Mitbewerber, in deren Ländern noch ein

Aufholbedarf besteht, leichter derartige Referenzen vorweisen können.

Vorschlag: In Kenntnis der einschlägigen Vorschrift der Richtlinie 2004/18/EG

schlagen wir folgenden ergänzenden Absatz zu § 75 BVergG 2006 vor:

"(8) Dem Auftraggeber steht es frei, Nachweise über erbrachte Leistungen

(Referenzen) zuzulassen, die älter sind als drei bzw. fünf Jahre. Der Auftraggeber hat

die Verlängerung dieser Frist zu begründen."

4. Ausnahmen vom Geltungsbereich des BVergG 2006 – Interkommunale

Kooperation

Erwägung: Der EuGH hat mit seiner Rechtsprechung in der Rechtssache C-480/06

„Stadtreinigung Hamburg“ interkommunale Kooperationen vom Anwendungsbereich

der Vergaberichtlinie als ausgenommen angesehen. Hinzu kommt, dass Art 4 Abs 4

EUV bzw. das Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse (Nr. 26) die lokale

Selbstverwaltung und kommunaler Interessen an der Erbringung von Diensten im

allgemeinen Interesse stärkt. Gemeinschaftsrechtlich sind interkommunale

Kooperationen zulässig.

Vorschlag: Dies sollte das BVergG 2006 durch die Aufnahme folgender

Ausnahmebestimmung klarstellen:

„(§ 10 Z 18) für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber im Wege der

interkommunalen Kooperation erbringen lässt.“

5. Grenzüberschreitende zentrale Beschaffungsstellen/Einkaufsgemeinschaften

(ZBS)

Erwägung: Zweifel bestehen, inwieweit nach dem BVergG 2006 grenzüberschreitende

Einkaufsgemeinschaften/ZBS tätig werden dürfen, insbesondere inwieweit derartige

ZBS berechtigt sind im Namen und auf Rechnung österreichischer Auftraggeber

Vergabeverfahren durchzuführen, die zwar den gemeinschaftsrechtlichen

Vergaberichtlinien (2004/18/EG bzw. 2004/17/EG) und den nationalen

Vergabevorschriften entsprechen, in dem die Einkaufsgemeinschaft ihren Sitz hat,

nicht jedoch dem BVergG 2006 entsprechen. Sollten derartige grenzüberschreitende

ZBS/Einkaufsgemeinschaften das BVergG 2006 in seinen Einzelbestimmungen

einhalten müssen, wäre österreichischen Auftraggebern die Teilnahme daran versagt.

Nachteile sind für österreichische öffentliche Auftraggeber vor allem dort zu erwarten,

in denen öffentliche Auftraggeber in Österreich nur wenigen Bietern gegenüber stehen.

Ziel ist es, durch die grenzüberschreitende Beschaffung auch allfällige Kostenvorteile

in anderen Mitgliedstaaten zu lukrieren.

Vorschlag: Zur Sicherstellung der Zulässigkeit einer derartigen zentralen

grenzüberschreitenden Beschaffung mögen folgende Änderungen vorgenommen

werden:

„§ 10. Dieses Bundesgesetz gilt nicht

[…]

14. für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von

einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der

Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen der

Richtlinie 2004/18/EG oder die gesetzlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaates

der Europäischen Union eingehalten hat, die den Vorgaben der 2004/18/EG

entsprechen.

15. für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit

der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber,

sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Lieferoder

Dienstleistungen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG oder die

gesetzlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

einhält, die den Vorgaben der Richtlinie 2004/18/EG entsprechen.“

3. § 175 Z 12 und Z 13 BVergG lauten wie folgt:

„§ 175. Dieses Bundesgesetz gilt nicht

[…]

12. für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch

Sektorenauftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale

Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die

Bestimmungen der Richtlinien 2004/18/EG oder 2004/17/EG oder die

gesetzlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

eingehalten hat, die den Vorgaben dieser Richtlinien entsprechen.

13. für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch

Sektorenauftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder

Dienstleistungen für diese Sektorenauftraggeber, sofern die zentrale

Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder

Dienstleistungen die die Bestimmungen der Richtlinien 2004/18/EG oder

2004/17/EG oder die gesetzlichen Bestimmungen eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union einhält, die den Vorgaben dieser Richtlinien entsprechen.“

6. Klarstellungen zum anwendbaren Vergaberegime

Erwägung: Der ÖWAV ist mit Fällen konfrontiert, in denen im Zug ein und desselben

Vergabeverfahrens sowohl Leistungen für den Abwasserbereich als auch den

Wasserbereich ausgeschrieben werden sollen. Während Vergaben im Zusammenhang

mit dem Abwasserbereich nach Teil 2 des BVergG 2006 zu vergeben sind, gilt für

Tätigkeiten im Wasserbereich Teil 3 des BVergG 2006. Eine Abgrenzungsregelung für

derartige Fälle ist dem BVergG 2006 nicht zu entnehmen. Wir regen daher folgende

Bestimmung an:

Vorschlag: „(§ 9 Abs 4) Für entgeltliche Aufträge, die zum Teil für eine

Sektorentätigkeit (§§ 167 bis 172) bestimmt sind, gilt dieses Bundesgesetz mit

Ausnahme seines 2. Teils, wenn der Wert der für die Sektorentätigkeit bestimmten

Leistungen größer ist als derjenige für die nicht für die Sektorentätigkeit bestimmten

Tätigkeiten.“

7. Strafrahmen (§ 344 Abs 2 BVergG 2006)

Erwägung: Kritisch wird die Erhöhung des Strafrahmens in § 344 Abs 2 BVergG 2006

gesehen. Die Erhöhung des Strafrahmens um mehr als das Dreifache ist sachlich nicht

gerechtfertigt, noch dazu vor dem Hintergrund der zahlreichen Mitteilungs-, Auskunftsund

Vorlagepflichten. Der zu Z 65 in den Erläuterungen genannte Grund lässt

unberücksichtigt, dass im Fall der angesprochenen „finanziellen Implikationen“ der

schuldhafte Auftraggeber hiefür ohnehin haftet. Die Verdreifachung der Strafsanktion

ist überschießend.

Vorschlag: § 344 Abs 2 BVergG 2006 bleibt unverändert

PS: Ergeht gleichlautend an das Präsidium des Nationalrats per e-mail:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

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                                                                         Mit freundlichen Grüßen

 

                                                                           ARGE Österreichischer

                                                                       Abfallwirtschafts-Verbände

 

Textfeld:  Textfeld:

 

 

 

 

                                                                                Ing Josef Moser                    Dr. Johann Mayr

                                                                                Bundesobmann                   Bundeskoordinator

 

PS: Ergeht gleichlautend an das Präsidium des Nationalrats per e-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

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