Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 18E

An das

Bundesministerium für Verkehr,

Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

 

 

E-Mail: st4@bmvit.gv.at

 

è Verkehrsrecht

                                                                   

     

Bearbeiter:
Tel.:  (0316) 877-2820
Fax:   (0316) 877-3432
E-Mail: fa18e@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-19.01-11/2000-13

Bezug:

BMVIT-160.008/0004-IV/ST5/2011

Graz, am 16. September 2011

 

Ggst.:

25. StVO-Novelle; Begutachtung,
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 9. August 2011, obige Zahl, übermittelten Entwurf einer 25. StVO-Novelle, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

 

Allgemeines:

 

Im Gegensatz zu dem mit Erlass vom 10. Juni 2011, GZ.: BMVIT-160.000/0001-IV/ST5/2011, übermittelten Entwurf wurde nunmehr der § 94c Abs. 3 insofern ergänzt, dass die punktuelle Geschwindigkeitsmessung gemäß § 98b dann übertragen werden darf, „wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich und sichergestellt ist, dass diese Aufgabe von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln besorgt werden kann“.

 

Dieser in einigen Details geänderte Entwurf stellt jedoch noch immer nicht die Voraussetzung dafür dar, dass seitens des Landes Steiermark die Zustimmung erteilt werden kann.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 94c Abs. 3:

 

In seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2011, GZ.: FA18E-10-14/1998-218, zum oben angeführten Erlass hat das Land Steiermark gefordert, dass „die Möglichkeit der Länder, die Überwachungstätigkeit der Gemeinden mit den jeweiligen Verkehrssicherheitskonzepten der Länder abzustimmen und einheitliche Kriterien für die Standortbeurteilung sowie für die automatisierte Verkehrsüberwachung aufzustellen, in den Gesetzestext und nicht bloß in den Erläuterungen aufgenommen werden sollte“. Dies wurde in den Erläuternden Bemerkungen insofern ergänzt, als nunmehr ein Verweis auf Artikel 119 B-VG aufgenommen wurde, aus dem hervorgeht, dass die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches grundsätzlich nur „im Auftrag und nach Weisungen“ des Bundes bzw. des Landes besorgt werden dürfen.

 

Bemerkt wird, dass im Gesetzestext die punktuelle Geschwindigkeitsmessung nur dann übertragen werden darf, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Auffallend ist jedoch, dass in den Erläuternden Bemerkungen auch festgehalten wird, dass der Einsatz der punktuellen Geschwindigkeitsmessung auch dann möglich sein soll, wenn dies zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt erforderlich erscheint. Dies sind derart auslegungsbedürftige Begriffe, so dass die Gefahr besteht, dass es schlussendlich doch wieder der Gemeinde überlassen wird, wo sie diese punktuelle Geschwindigkeitsmessung durchführt. Dies kann dann auch an Stellen geschehen, die dann der Bürger, vielleicht zu Recht, als „Abzocke“ empfindet.

 

Es bleibt daher, wie bereits im Schreiben vom 22. Juni 2011 aufrecht, dass, wenn schon eine Übertragungsverordnung erlassen werden soll, diese punktuelle Geschwindigkeitsmessung nur an jenen Orten zulässig sein soll, an denen dies der Verkehrssicherheit entspricht.

 

Neuerlich wird gefordert, dass in den Gesetzestext aufzunehmen ist, dass diese Entscheidung, wann und wo mit welchen technischen Hilfsmittel gemessen wird, der Zustimmung der zuständigen Straßenpolizeibehörden (Landesregierung, jedoch insbesondere Bezirksverwaltungsbehörden) verbleibt und einer Genehmigung durch diese bedarf.

 

Auch müsste vorher geklärt werden, wann eine Gemeinde dazu fähig ist, diese Aufgabe mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu besorgen. Weder der Gesetzestext noch die Erläuternden Bemerkungen geben dafür Kriterien an.

 

Auch bleiben die sich aus dem Auszug des Protokolls der Konferenz der beamteten Verkehrsreferenten am 18. Mai 2011 in Feldkirch/Vorarlberg ergebenden Bedenken hinsichtlich der Überwachungsform aufrecht.

Aus diesem Protokoll darf wie folgt zitiert werden:

 

„Erforderlich wäre eine Konkretisierung der Art der Überwachungsform, insbesondere im Hinblick auf die zwei Arten der Radarüberwachung:

 

·         Vollautomatische Überwachung durch Kabinen oder

·         beobachteter Messbetrieb mit erheblichem Anteil manueller Tätigkeit beim Aufstellen des Gerätes und bei der Beobachtung der Überwachung.

 

Insbesondere wird die zweite Überwachungsform im Hinblick auf die Verwendbarkeit für das abgekürzte Verfahren im VStG (§§ 49a und 47 VStG) als klärungsbedürftig erachtet, weil die Person, die diese Überwachung im Auftrag der Gemeinde vornimmt, kein Organ der öffentlichen Aufsicht ist.

 

Zu hinterfragen ist der weitere Workflow bei der Anzeigenerstattung durch die Unternehmen, die mit der Überwachung beauftragt werden sollen. Bis dato langten Anzeigen von Geschwindigkeitsübertretungen praktisch ausschließlich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung (VSTV) bei den Behörden ein und die Massenanzeigen konnten rasch und effektiv abgearbeitet werden. Wie soll die Abarbeitung der Anzeigen der privaten Messorgane erfolgen? Diese Frage wird auch eine zentrale Frage, im Hinblick auf die nur beschränkt zur Verfügung stehenden Ressourcen, darstellen.“

 

 

Zu § 100 Abs. 11:

 

Wie bereits im Schreiben vom 22. Juni 2011 hegt das Land Steiermark neuerlich die Bedenken, die auch das BKA-VD vertreten hat, dass diese Verfahren im ordentlichen Wege abzuhandeln sind (keine Anonym- und Strafverfügungen). Dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist auch aus den Beratungen der beamteten Verkehrsreferenten am 18. Mai 2011 bekannt, dass gerade dies für die Länder sehr große Mehraufwendungen bedeuten würde und damit der von den Landeshauptleuten in Aussicht genommene Beteiligungsschlüssel von 20 % der Strafgeldeinnahmen als Abgeltung des Verwaltungsaufwandes keinesfalls ausreichend wäre.

 

Viel sinnvoller wäre es, vorher eine entsprechende Kostenberechnung durch die einzelnen Länder vornehmen zu lassen, damit für die personell ohnehin ausgereizten Strafbehörden in erster Instanz nicht noch zusätzlicher Aufwand entsteht.

 

 

Schlussendlich muss festgestellt werden, dass seitens des Landes Steiermark der vorliegende Entwurf weiterhin abgelehnt wird.

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird auch dem Präsidium des Nationalrats übermittelt, dies nur elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

r die Steiermärkische Landesregierung

Der Landesamtsdirektor

 

 

(Mag. Helmut Hirt)