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Wien, am 19. September 2011

Zl. B,K-743/190911/HA,LO

 

GZ: BMVIT-160.000/0004-IV/ST5/2011

 

Betreff: Entwurf einer 25. StVO-Novelle

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Der Österreichische Gemeindebund begrüßt ausdrücklich die Vorlage einer Änderung der Straßenverkehrsordnung, durch welche den Gemeinden die Überwachung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im jeweiligen Gemeindegebiet wieder ermöglicht werden soll. Die in Aussicht gestellte Kontrollmaßnahme ist unbedingt erforderlich, um insbesondere an neuralgischen Verkehrspunkten die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen sicher zu stellen. Nur so kann gewährleistet werden, dass in Hinkunft die Verkehrssicherheit in den Gemeinden vor allem für die schwächeren Verkehrsteilnehmer (Kinder, Fußgänger, Radfahrer) in verstärktem Ausmaß ausgeführt wird.

 

Zum gegenständlichen Entwurf erlauben wir uns dennoch auf Folgendes hinzuweisen:

 

Zu Z. 2 (§ 94c Abs. 3):

1.            Mit der nun vorliegenden Novelle soll Gemeinden, die über keinen Gemeindewachkörper verfügen, unter bestimmten Umständen die Möglichkeit eröffnet werden, automationsunterstützte Geschwindigkeitsmessungen im Sinne des § 98b StVO durchzuführen, dies wird grundsätzlich begrüßt. Problematisch scheint jedoch die Formulierung im vorgeschlagenen § 94c Abs. 3, 2. Satz, wonach eine Übertragung nur dann stattfinden soll, wenn eine Gemeinde diese Aufgabe (punktuelle Geschwindigkeitsmessung) mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln besorgen kann. Die Erläuternden Bemerkungen halten hierzu fest, dass eine Übertragung dieser Aufgabe unter anderem nur dann zulässig sein soll, wenn gesichert ist, dass die Gemeinde personell, fachlich und organisatorisch im Stande ist, diese Aufgabe zu übernehmen.

Sinn und Zweck der vorliegenden Novellierung ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Diese soll dadurch gewährleistet werden, dass die Länder ermächtigt werden, per Verordnung auch Gemeinden ohne Gemeindewachkörper die automationsunterstützte Geschwindigkeitsmessung zu übertragen. Damit wird zwar unzweifelhaft klargestellt, dass die auf diese Weise ermächtigten Gemeinden nicht über einen Gemeindewachkörper und damit über Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verfügen müssen um automationsunterstützt punktuelle Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Die Formulierung „mit den ihr zu Verfügung stehenden Mittel“ im Zusammenhalt mit den Ausführungen in den Erläuterungen „personell, fachlich und organisatorisch im Stande“ schränkt aber die Vollziehung dieser Aufgabe unverhältnismäßig ein. Viele Gemeinden sind schlicht nicht in der Lage, bestehendes oder neues Personal für die Besorgung dieser Aufgabe zu rekrutieren. Es muss daher sichergestellt werden, dass sich  Gemeinden - wie dies auch schon vor der Entscheidung der Datenschutzkommission gängige Praxis war - bei der Ausübung von nicht hoheitlichen Hilfstätigkeiten (Aufstellung, Wartung, Instandsetzung, Reinigung) sowie bei der technischen und operativen Fachkenntnis Dritter bedienen können. Ebenso muss es Gemeinden möglich sein, die erforderlichen bildverarbeitenden technischen Einrichtungen (Radargeräte) anzumieten.

Der Österreichische Gemeindebund ersucht daher eindringlich um eine entsprechende Anpassung im Gesetzestext bzw. um eine Klarstellung in den Erläuterungen.

 

2.            § 94c Abs. 3 in der nun vorgeschlagenen Fassung bestimmt, dass den Gemeinden die punktuelle Geschwindigkeitsmessung übertragen werden kann. In den dazu ergehenden Erläuterungen wird in Klammer der Ausdruck „stationär“ verwendet. Dies ist im Zusammenhang mit der punktuellen Geschwindigkeitsmessung irreführend und aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes aus mehreren Gründen entbehrlich.

Punktuelle Geschwindigkeitsmessung im Sinne des § 98b StVO bedeutet, dass zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwendet werden, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen wird.

Der Klammerausdruck „stationär“ lässt vermuten, dass punktuelle Geschwindigkeitsmessungen im Sinne des § 98b StVO nur mit festen, fix verankerten Radargeräten (Radarboxen im herkömmlichen Sinn) durchgeführt werden. 

Zwar enthalten die Erläuterungen zu § 98b StVO [BGBl. I Nr. 16/2009] den Begriff „Radarboxen“. Der Österreichische Gemeindebund geht aber davon aus, dass die Begriffe „stationär“ und „Radarbox“ nicht gleichzusetzen sind. So wird unter „stationär“ eine fixe nicht flexibel einsetzbare Einrichtung verstanden, während sich der Begriff „Radarbox“ in den oben genannten Erläuterungen in erster Linie auf den Einsatz einer automationsunterstützenden Einrichtung bezieht. Festzuhalten ist, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 98b StVO andere (automationsunterstützende bildverarbeitende technische) Einrichtungen als die klassische (fest verankerte) Radarbox weithin unbekannt waren. Zwischenzeitlich hat nicht nur die Technik derartiger Geräte eine Entwicklung erfahren, sondern auch die Form, Größe und Einsatzmöglichkeit.

Da der Einsatz von Radargeräten gerade in Gemeinden flexibel und dem Verkehrsgeschehen angepasst zum Einsatz kommen sollte – so ist während der Schulferien im Juli und August der Einsatz eines Gerätes im Nahbereich der Schule weniger zielführend als der Einsatz desselben Gerätes im selben Zeitpunkt auf einer stark frequentierten Straße mit Urlauberverkehr – muss klargestellt werden, dass nicht nur fest verankerte Geräte zum Einsatz kommen dürfen (stationär bzw. klassische Radarbox) sondern auch automationsunterstützende Geräte, die im Hinblick auf den Standort leichter versetzbar sind. Festzuhalten ist dabei, dass die sog. Radarpistole keine „automationsunterstützende Einrichtung“ im Sinne des § 98b StVO ist und daher nicht darunter fällt.

Freilich muss es sich bei den Punkten, an denen flexibel Messungen durchgeführt werden, um bestimmte neuralgische, gefährliche Punkte handeln. Dies stellen aber der Gesetzestext sowie die Erläuterungen ohnedies sicher.

Zusammenfassend stellt der Österreichische Gemeindebund fest, dass der Klammerausdruck „stationär“ zu einer Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Einsatz flexibel einsetzbarer Geräte führen kann und daher gestrichen werden sollte.

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Leiss e.h.

Mödlhammer e.h.

 

Dr. Walter Leiss

Bgm. Helmut Mödlhammer

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