An das

Österreichischer Seniorenrat

(Bundesaltenrat Österreichs)

Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien

Geschäftsstelle

Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates

beim Bundesministerium für ARBEiT, soziales
und Konsumentenschutz

Tel. 01/892 34 65       Fax 01/892 34 65-24

kontakt@seniorenrat.at   http://www.seniorenrat.at

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

 

 

 

 

 

Wien, am 7.9.2011

 

 

Zu GZ:    BMJ-Z20.390/0001-I 5/2011

Betreff: Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird

                 (Vereinsgesetznovelle 2011 – VerGNov 2011);

                 Stellungnahme

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

 

 

Allgemeines:

 

Der Österreichische Seniorenrat beschränkt seine Ausführungen auf jenen Bestimmungen, die insbesondere für die Seniorinnen und Senioren von Bedeutung sind.

 

Zu den einzelnen Punkten:

 

Zu Z 4 (§ 24 Abs. 1)

 

Diese Bestimmung schränkt das internen Haftungsrisikos des unentgeltlich handelnden Organwalters oder Rechnungsprüfers gegenüber dem Verein auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ein. Der Österreichische Seniorenrat unterstützt diese Neuregelung, da damit für ehrenamtlich Tätige nicht nur Rechtsklarheit bei Verfehlungen geschaffen wird, sondern auch seine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit entfällt.

 

 

 

Zu Z 5 (§ 24 Abs. 5 bis 7)

 

Diese Bestimmung schränkt das externe Haftungsrisiko des unentgeltlich handelnden Organwalters oder Rechnungsprüfers ein. Zwar haften weiterhin Verein und Organwalter bzw. Rechnungsprüfer gegenüber Dritten nebeneinander wenn ein Schaden durch das schuldhafte Verhalten eines Organwalters bzw. Rechnungsprüfers entstanden ist, allerdings kann bei leichter Fahrlässigkeit sich der Organwalter bzw. Rechnungsprüfer gegenüber dem Verein regressieren. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei leichter Fahrlässigkeit in der Regel der Verein den Schaden trägt. Auch diese Neuregelung bedeutet eine klare Erleichterung von in Vereinen ehrenamtlich Tätigen und wird vom Österreichischen Seniorenrat auch ausdrücklich unterstützt.

 

 

 

Wunschgemäß übermitteln wir Ihnen die Stellungnahme elektronisch und bringen diese dem Präsidium des Nationalrates ebenso im elektronischen Wege zur Kenntnis.

 

 

 

 

BM a.D. Karl Blecha

Präsident

Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol

Präsident