An das
Bundesministerium für Justiz
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begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 16. September 2011
Zl. B-068/140911/DR,LO
GZ: BMJ-Z20.390/0001-I 5/2011
Betreff: BG, mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird
(Vereinsgesetznovelle 2011 – VerGNov 2011)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Zu Z 4 und 5 (§ 24):
Die Absicht des Gesetzgebers, das Haftungsrisiko für unentgeltlich tätige Vereinsorgane zu verringern, wird seitens des Österreichischen Gemeindebundes grundsätzlich begrüßt.
Da eine Haftungsbeschränkung jedoch nicht zu Lasten geschädigter Dritter gehen darf, wird bei einem Verein, der aufgrund seiner finanziellen Lage keinen Schadenersatz leisten kann, ein Dritter (auch in Hinkunft) in erster Linie das Vereinsorgan in Anspruch nehmen. Es scheint daher erforderlich, dass gerade solche Vereine den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 24 Abs. 7 des Entwurfes möglichst bald in Erwägung ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Bgm. Helmut Mödlhammer |
Ergeht zK an:
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