1 Präs. 1617-4171/11k

 

 

 

 

 

Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs

zum Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz,

mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird

(Vereinsgesetznovelle 2011 - VerGNov 2011).

 

 

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgeschlagene Regelung, die auf einer rein rechtspolitischen Entscheidung beruht (siehe etwa die Forderung von Kossak, Handbuch für Vereinsfunktionäre [2009] V mwN). Allerdings wird in dem vorgeschlagenen § 24 Abs 5 entgegen den Aussagen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Befreiungsanspruch nur dem unentgeltlich Tätigen zustehen soll. Das tatsächlich Gewollte sollte im Gesetzestext eindeutig klargestellt werden, konsequenterweise durch Einfügen der Worte „unentgeltlich tätiger“ nach „Ist ein ...“ in § 24 Abs 5 erster Satz. Wünschenswert wäre es auch, zumindest in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Hinweise zur Definition der unentgeltlichen Tätigkeit aufzunehmen, weil bei Bezug von Aufwandsentschädigungen häufig Anlass zu Zweifeln gegeben sein wird. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Vorschläge von Kossak (Haftung der Vereinsfunktionäre [2004] 9 und Handbuch 12 ff).

Da es immer wieder vorkommt, dass ein „Verein auf Grund seiner finanziellen Situation zum Schadenersatz nicht in der Lage“ ist (Erläuterungen, Besonderer Teil, zu Z 5), wäre den Interessen der geschädigten Dritten sowie der (ehrenamtlichen) Organwalter noch besser durch eine Pflicht Haftpflichtversicherung gedient. Es sollte eine solche - mit ausreichender Übergangsfrist - zumindest für alle Vereine angeordnet werden, deren Tätigkeit ein hohes Haftungsrisiko mit sich bringt. In Hinblick auf die oft mangelhafte finanzielle Ausstattung vieler Vereine wäre eine solche Versicherungspflicht sachlich gerechtfertigt.

 

Wien, am 19. September 2011

Hon.-Prof. Dr. Griss