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Betrifft: Stellungnahme des Datenschutzrates
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen und ein Bundesgesetz über das I Internal Market Information System erlassen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden
Zu Art. 1 § 13 Abs. 6 des Entwurfs
Die allgemeine Befugnis zur Verarbeitung (nicht-sensibler) personenbezogener Daten im erforderlichen Ausmaß ergibt sich für die Verbindungsstellen aus dem allgemeinen rechtlichen Rahmen des DSG 2000 (§§ 7 ff) iVm den Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Aufgaben der Verbindungsstelle nach dem DLG (§§ 12,13 f). Die Anordnung in § 13 Abs. 6 stellt sich insofern als Wiederholung insbesondere zu § 7 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 bzw. Abs. 4 Z 1 und 2 DSG 2000 dar. In diesem Lichte empfiehlt sich eine Streichung des § 13 Abs. 6 DLG. Eine Verwendung sensibler Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 wäre durch eine Generalklausel wohl nicht gedeckt und bedürfte einer besonderen Ermächtigung im Sinne des § 1 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 9 Z 3 DSG 2000. Es wird aber ho. davon ausgegangen, dass die Übermittlung sensibler Daten in diesem Kontext entbehrlich ist.
Zu Art. 1 § 14 Abs. 1
Satz 1 könnte im Sinn einer Präzisierung wie folgt umformuliert werden: „Die den Behörden in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder
Übermittlungsbefugnisse bleiben auch in den Fällen der Verwaltungs-zusammenarbeit mit Behörden anderer EWR-Staaten nach diesem Abschnitt maßgebend.“ Das Abstellen auf den gesamten 4. Abschnitt und nicht bloß auf die §§ 15 bis 18 DLG sollte deshalb erfolgen, da etwa in § 14 Abs. 3 DLG wichtige Grenzen hinsichtlich der Reichweite der Datenverwendung bzw. -übermittlung festgeschrieben sind. Insofern erscheint ein breiterer Verweisungsansatz inhaltlich treffender. Im Falle der Aufgreifung des vorzitierten Formulierungsvorschlages für Satz 1 des § 14 Abs. 1 DLG könnte der Satz 2 entfallen und insofern eine Straffung erreicht werden.
Satz 3 des § 14 Abs. 1 DLG sollte wie folgt präzisiert werden: „ Die zuständigen Behörden übermitteln Informationen nur dann, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können und soweit deren Übermittlung im konkreten Einzelfall notwendig und verhältnismäßig ist.“
Zu Art. 1 § 14 Abs. 2
Im letzten Satz der zitierten Bestimmung sollte nicht nur auf die Glaubhaftmachung der Zuständigkeit der Behörde eines anderen EWR-Staates abgestellt werden, sondern auch auf die Erforderlichkeit der Datenübermittlung. Der letzte Halbsatz könnte somit wie folgt lauten: „[…] sofern diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit hinsichtlich Inhalt und Umfang der Informationen glaubhaft gemacht hat“.
In den Erläuterungen könnte klargestellt werden, wie diese Glaubhaftmachung in der Praxis zu erfolgen hätte. In der Regel wird auf die Inhalte der Begründung des Ersuchens abzustellen sein (vgl. § 14 Abs. 2 DLG). Im Falle des Rückgriffs auf standardisierte Anfrageformulare wäre auf eine entsprechende Gestaltung eben dieser zu achten (Aufnahme einschlägiger Rubriken).
Zu Art. 1 § 14 Abs. 3
Hiezu ist
anzumerken, dass vor allem die Z 10 („multidisziplinäre
Tätigkeiten“) und
Z 12 („kommerzielle Kommunikation …“) auf den ersten Blick
Auslegungs-schwierigkeiten in der Praxis aufwerfen könnten. Erst aus den Erläuterungen
ergibt sich, dass der Begriff „multidisziplinäre
Tätigkeiten“ der Dienstleistungsrichtlinie (Art. 25) entnommen
ist und sich dahinter die Problematik der Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit in bestimmten Situationen verbirgt. In diesem Lichte sollte
bereits im Gesetz selbst eine entsprechende Klarstellung erfolgen.
Ebenso bedarf aus der Sicht der Normunterworfenen die spezifische Bedeutung der „kommerziellen Kommunikation“ im Sinne der Z 12 des § 14 Abs. 3 DLG einer Erklärung.
Die bloße pauschale Verweisung auf „sonstige Rechtsvorschriften“ für die Beurteilung der Zulässigkeit von Informationen zu „strafrechtlichen Sanktionen“ und die „Solvenz“ vermag nicht zu überzeugen.
Der Datenschutzrat regt an, den Begriff „Solvenz“ zu streichen.
Es fällt
hier zunächst auf, dass § 14 Abs. 3 DLG von Art. 33 der
Dienstleistungsrichtlinie, auf dessen Umsetzung dieser wohl abzielt, abweicht.
Art. 33 der RL spricht nämlich von „strafrechtlichen Sanktionen
und Entscheidungen wegen Insolvenz oder Konkurs mit betrügerischer
Absicht“. Die in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene
Übermittlung strafrechtlich relevanter Informationen scheint auf
Fälle betrügerischer Insolvenz bzw. Konkurs zu fokussieren. Vor
diesem Hintergrund wäre die derzeitige weite Formulierung des
§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 DLG auf ihre inhaltliche Richtigkeit
zu hinterfragen und gegebenenfalls enger zu fassen.
Davon abgesehen erschiene es im Sinne der Transparenz zweckmäßig, anstelle des bereits angesprochenen Pauschalverweises auf spezifische Materiengesetze Bezug zu nehmen. Je nach beabsichtigter Reichweite kämen hier v.a. eine Auskunft auf der Grundlage des Strafregistergesetzes (vgl. § 9) oder Auskünfte aus der Insolvenzdatei im Sinne des § 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz in Frage.
Zu Art. 1 § 14 Abs. 4
Aus den Erläuterungen ist ersichtlich, dass diese Bestimmung auf die Umsetzung des Art. 33 Abs. 1 vorletzter Satz der Dienstleistungsrichtlinie abzielt. Es zeigt sich allerdings eine Diskrepanz zwischen Richtlinienbestimmung und Umsetzungsnorm. Dies deshalb, da nach § 14 Abs. 4 DLG eine Informationspflicht gegenüber dem Dienstleistungserbringer nur im Fall der Übermittlung von Disziplinar- und Verwaltungsmaßnahmen vorgesehen ist. Dem gegenüber lässt Art. 33 Abs. 1 eine solche Beschränkung nicht erkennen. Nach der Dienstleistungslinie sind Informationen auch dann zu geben, wenn Informationen betreffend strafrechtlicher Sanktionen, womit aus systematischer Betrachtungsweise wohl strafgerichtliche Entscheidungen gemeint sein können, übermittelt werden. Die aufgezeigte Diskrepanz ist nicht nachvollziehbar.
Weiters geht nicht hervor, in welcher „Form“ die Information zu geben ist. Es bietet sich an, Schriftlichkeit festzulegen.
Zu Art. 1 § 15 Abs. 1
Hier scheint ein sprachlicher Fehler vorzuliegen: „Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen“ werden nicht „ausgeübt“ sondern „gesetzt“, „ergriffen“ oder „getroffen“.
Zu Art. 1 § 15 Abs. 2
Der letzte
Halbsatz sollte an die Diktion des DSG 2000 angeglichen werden
(vgl. § 8 Abs. 3 Z 1) und lauten „sofern dies
für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich
ist.“
Zu Art. 1 § 16 Abs. 2
Das zu § 15 Abs. 2 letzter Halbsatz Gesagte gilt sinngemäß für § 16 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz.
Zu Art. 1 § 17 Abs. 1 Satz 1
Am Beginn des 2. Halbsatzes sollte das Wort „ist“ richtiger durch die Formulierung „hat sie“ ersetzt werden (vgl. dazu die zutreffende Formulierung in § 17 Abs. 2).
Zu Art. 1 § 18 Abs. 3
Wie bereits zu § 14 Abs. 4 DLG angemerkt wäre die (schriftliche) Form der Information festzulegen. Im Übrigen geht aus der derzeitigen Formulierung nicht hervor, ob der Dienstleistungserbringer bloß über die Tatsache einer Meldung im Sinn des § 18 Abs. 1 und 2 DLG in Kenntnis zu setzen ist oder ob er den gesamten Inhalt dieser Meldung erhalten soll. Aus grundsätzlichen Erwägungen wäre der letzten Variante der Vorzug zu geben (Transparenz, Rechtsschutz).
Zu Art. 2 § 4
Im Sinne der Klarstellung der Rollenverteilung zwischen den beteiligten Stellen wäre ergänzend vorzusehen, dass die anderen Akteure hinsichtlich der Benutzerverwaltung als Subdienstleister des BMWFJ tätig werden.
20. April 2009
Für den Datenschutzrat:
Der Vorsitzende:
WÖGERBAUER
Elektronisch gefertigt