Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

22. April 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5459/26-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Sammelgesetzes zur Dienst-

leistungsrichtlinie; Begutachtung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf Sammelgesetzes zur Dienstleistungsrichtlinie, übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

 

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

22. April 2009

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5459/26-2009

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Sammelgesetzes zur Dienst-

leistungsrichtlinie; Begutachtung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

Telefon:

 

050 536 – 30205

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

 

Stubenring 1

1011  W I E N

 

E-Mail: post@C12.bmwfj.gv.at

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 2. März 2009, GZ. BMWFJ-56.205/0011-C1/2/2009, zur                 Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Sammelgesetzes zur Dienstleistungsrichtlinie, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

 

I. Zu Art. 1 (Entwurf eines Dienstleistungsgesetzes – DLG):

 

1. Zu § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2:

Die Kompetenzdeckungsklausel des § 1 Abs. 1 könnte in Verbindung mit § 2 zu einer Interpretation führen, mit der massiv in Länderzuständigkeiten eingegriffen wird. Es wird daher auf eine „länderfreundliche gesetzliche Klarheit“ bestanden.

 

2. Zu § 1 Abs. 3:

Angeregt wird, eine einfachere und eindeutige Formulierung zu treffen. Die durch die gewählte Formulierung entstehenden Möglichkeit der Errichtung eigener Bundesbehörden widerspricht den bisherigen Zusagen. Fragwürdig ist auch die Verwendung des Wortes „Bundesgesetze“, da sich diese Kompetenzdeckungsklausel nur auf das DLG beziehen kann.

 

 

 

3. Zu § 3 Z 3:

a)    Obwohl die Z 3 des Abs. 1  eine Zuständigkeit des Bundes betrifft, wäre es im Sinne der Rechtsklarheit wünschenswert, anzuführen, welche (umzusetzenden) innerstaatlichen Rechtsvorschriften konkret gemeint sind.

 

b)    Die unreflektierte Verwendung gemeinschaftsrechtlicher Begriffe ist zu hinterfragen. Überdies sind die Ausnahmen unvollständig.

 

4. Zu § 4:

a)    Die Legaldefinition des Begriffs „EWR-Staat“ gemäß Z 7 sollte statt der Formulierung „und der Europäischen Union“ die Wortfolge „oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union“ beinhalten.

 

b)    Wegen der vielfachen Verwendung des Ausdrucks „Behörde“ im DLG wäre eine Legaldefinition zu erwägen, zumal die Begriffsbestimmung des Art. II Abs. 1 EGVG im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar ist. Sinnvoll wäre eine organisatorische Präzisierung (Verwaltungsbehörden, allenfalls Gerichte) und eine Bezugnahme auf die Vollziehung der Rechtsvorschriften über Anforderungen für die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten.

 

c)    Erforderlich wäre auch eine Definition der „Genehmigung“ im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie.

 

d)    Statt „einheitliche Stelle“ (Z 5) sollte der Begriff „einheitlicher Ansprechpartner“ verwendet werden.

 

5. Zu § 5:

a) Überlegt werden sollte, trotz des § 2, durch einen Verweis klarzustellen, dass die Informationspflichten nur dienstleistungsrelevante Verfahren gelten.

 

b)  Abs. 1 Z 4 lässt unklar, an welches der vorangestellten Tatbestandsmerkmale die Wortfolge „für Streitigkeiten“ anknüpft (Informationen, Rechtsbehelfe oder Entscheidungen).

 

c)  Die Verpflichtung der einheitlichen Stelle nach Abs. 3, auf Anfrage des Dienstleistungserbringers den Verfahrensstand bei der Behörde unverzüglich mitzuteilen, ist gemeinschaftsrechtlich nicht begründet (siehe insbesondere Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG). Aus Effizienzgründen wären Informationen über den konkreten Verfahrensstand einer direkten Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde vorzubehalten. § 5 Abs. 3 sollte entfallen.

 

6. Zu § 6:

a)  An die Notwendigkeit der Einführung einer Legaldefinition des Begriffs „Behörde“ wird erinnert (siehe oben zu § 4). Überdies sollte klargestellt werden, dass die Basisinformationen für bundesrechtlich geregelte Verfahren vom Bund zur Verfügung zu stellen sind, bzw. durch „die oberste Behörde der normerlassenden Gebietskörperschaft“.

 

b)  Auch die Verpflichtung, Informationen über den konkreten Verfahrensstand an die einheitliche Stelle zur Verfügung zu stellen, wäre auch aus Effizienzgründen zu hinterfragen (siehe schon oben zu § 5 Abs. 3).

 

7. Zu § 7:

a)  Von der Wahlmöglichkeit des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG sollte insofern Gebrauch gemacht werden, als auch eine elektronische Verfahrensabwicklung bei der zuständigen Behörde möglich sein sollte (zu dieser Problematik siehe auch die den Ausführungen zu § 20a Abs. 6 AVG unten). Die in § 7 Abs. 2 des Entwurfs vorgesehene Bezugnahme auf § 20a Abs. 6 erster Satz AVG und auf die einheitliche Stelle sollten daher entfallen.

 

b)  Ungeregelt bleibt das Problem der elektronischen Zustellung ins Ausland. Es sollte eine praxistaugliche Lösung angestrebt werden, z. B. durch eine Zustellungsfiktion.

 

 

8. Zu § 8:

Ein gesetzliches Erfordernis, Originaldokumente oder beglaubigte Kopien bei einer einheit-lichen Stelle in Österreich vorzulegen, sollte an sich nicht bestehen (vgl. aber zu § 7, Anmerkung a). Die entsprechende Formulierung („bei der einheitlichen Stelle oder“) in Abs. 1 wäre daher zu überdenken.

 

Abs. 2 sollte an die Praxis der Legalisation bzw. der vereinfachten Form der Legalisation (Apostille) ausländischer Urkunden im internationalen Rechtsverkehr anknüpfen. Dies gilt auch für die bestehende Praxis der Beglaubigung inländischer Urkunden durch Notare, Gerichte und zuständige Verwaltungsbehörden. Die vorgeschlagenen Formulierungsvarianten erscheinen in diesem Licht nicht anwendbar. Daher ist die Notwendigkeit einer Regelung fraglich.

 

9. Zu § 9:

a)  Abs. 1 erster Satz sollte überarbeitet werden, weil nicht klar ist, auf welchen Satzteil sich das Pronomen in der Wortfolge „und dies in den Verwaltungsvorschriften so angeordnet ist“ beziehen soll. Bei der Formulierung des Abs. 1 sollte ferner zu berücksichtigt werden, dass in der Gesetzessprache auch das Synonym „Bewilligung“ üblich ist.

 

b)  Eine Ausdehnung der Entscheidungsfrist auf vier Monate sollte erwogen werden.

 

c)  Die Formulierungsvariante im Klammerausdruck des Abs. 1 letzter Satz wird begrüßt.

 

d)  Die Sinnhaftigkeit des Abs. 3 erscheint fraglich, weil auf Grund des Art. I EGVG ohnehin das AVG anzuwenden sein wird. Im Übrigen ist zu beachten, dass auch andere Bestimmungen über den Verkehr mit den Behörden zur Anwendung kommen (siehe etwa § 13 Abs. 4 bis 8 AVG).

 

e)  Abs. 5 erscheint präzisierungsbedürftig, weil die §§ 68 bis 70 AVG ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraussetzen.

 

10. Zu § 13:

a)  Abs. 6 sollte vor dem Wort „übermitteln“ die Formulierung „nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 5“ eingefügt werden, um die für Behörden geltenden Grundsätze auch auf Verbindungsstellen anwendbar zu machen.

 

b)  Überdies sollte statt des Begriffes „Verbindungsstelle“ der Begriff „Kontaktstelle“ verwendet werden.

 

11. Zu § 19:

a)  Im Licht des Art. 120b Abs. 1 und 2 B-VG erhebt sich die Frage, ob die Informationsaufgaben der Wirtschaftskammer Österreich gegenüber „Unternehmen, die im Bundesgebiet niedergelassen sind“, als Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches zu qualifizieren sind. Sofern es sich um Aufgaben der staatlichen Verwaltung handelt, sollten diese ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnet werden und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan wäre vorzusehen (Art. 120b Abs. 2 letzter Satz B-VG).

 

b)  Auf Grund seiner unbestimmten Formulierung lässt Abs. 2 letzter Satz offen, welche „zuständigen Stellen“ Unterstützung bei der Erfüllung der Informationsaufgaben durch WKÖ und VKI leisten sollen.

 

12. Zu § 20:

Abs. 6 sollte um den Hinweis ergänzt werden, dass es sich um Dienstleister handelt, die im Bundesgebiet eine Dienstleistung anbieten oder erbringen.

 

13. Zu §§ 22 und 23:

a)  Da es sich im vorliegenden Zusammenhang um Strafbestimmungen handelt und polizeiliche Aufträge erteilt werden können, müsste das Gesetz die Behördenzuständigkeit exakt, klar und eindeutig festlegen (Art. 83 Abs. 2  B-VG).

 

b)  Fraglich ist ob Verwaltungsstrafen das geeignete Mittel sind, um die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu sanktionieren.

 

14. Zum 6. Abschnitt:

Die Einrichtung eines Beirates wird nochmals ausdrücklich abgelehnt.

 

II. Zu Art. 2 (Entwurf eines IMI-Gesetzes – IMI-G):

 

1. Zu § 2:

Angeregt wird, nach dem Ausdruck „Internal Market Information System“ zumindest in Klammern auch den  Ausdruck „Binnenmarktinformationssystem“ einzufügen.

 

2. Zu § 3:

Im Gesetz sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1 DSG 2000 (Abschluss einer Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Dienstleister; Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Dienstleisters, siehe auch § 11 Abs. 1 Z 6 DSG 2000) im Verhältnis zur Europäischen Kommission nicht zur Anwendung kommen.

 

3. Zu § 4:

Im Zusammenhang mit der Berechtigungsverwaltung für den Zugang der IMI-Nutzer wird auf das bereits behördenübergreifend etablierte – im Rahmen der E-Government-Kooperation von Bund, Ländern und Gemeinden entwickelte – System der sog. „Portalverbundvereinbarung“ hingewiesen; es ermöglicht eine Benutzerrechteverwaltung bei jener Dienststelle, der der Benutzer angehört („single point of administration“). Es sollte daher die Einbeziehung des IMI in den Portalverbund erwogen werden.

 

III. Zu Art. 3 (Entwurf einer AVG-Novelle):

 

Zu Z 2 (§ 20a):

a)    Anstatt „einheitliche Stelle“ sollte der bisher verwendete Begriff „einheitlicher Ansprechpartner“ verwendet werden.

 

b)    In Abs. 2 wird auf die Zuständigkeit der einheitlichen Stelle Bezug genommen. Abgesehen davon, dass es problematisch ist, bei einer „Nicht-Behörde“ von einer Zuständigkeit zu sprechen, ist auch darauf hinzuweisen, dass es auch schwierig sein kann, von einer Zuständigkeit überhaupt zu sprechen, etwa, wenn § 5 Abs. 1 erster Satz Führerscheingesetz den Antragsteller ermächtigt, den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Behörden im Sinne des AVG lediglich Verwaltungsbehörden sind. Es fehlt eine Regelung, was im Verhältnis zu den Gerichten (z. B. Firmenbuch) gilt.

 

c)    Abs. 3 erscheint praxisfremd, zumal die Weiterleitung an eine andere einheitliche Stelle von einer vorherigen Einvernehmensherstellung mit dieser abhängig gemacht wird. Die einheitliche Stelle sollte – schon aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Transparenz – nur als „Poststelle“ gegenüber Behörden ihres Sprengels (Landesgebiet) fungieren. Anbringen sollten immer dann an eine andere einheitliche Stelle weitergeleitet werden, wenn der Sitz der zuständigen Behörde im Sprengel dieser einheitlichen Stelle liegt. Die Weiterleitungspflicht sollte also nur im Verhältnis zur jeweils räumlich betroffenen (örtlich zuständigen) einheitlichen Stelle, nicht gegenüber der zuständigen Behörde selbst zum Tragen kommen

 

d)    Der in eckigen Klammern vorgeschlagenen Formulierungsvariante des Abs. 4 sollte der Vorzug gegeben werden, um den Zeitaufwand der Weiterleitung zwischen einheitlicher Stelle und Behörde bzw. einheitlichen Stellen untereinander angemessen zu berücksichtigen.

 

e)    Problematisch erscheint Abs. 6 erster Satz (siehe auch die obige Bemerkung zu § 7 Abs. 2 DLG), zumal der einheitlichen Stelle keine behördlichen Entscheidungsbefugnis, sondern lediglich die Funktion einer „Poststelle“ zukommen soll, welche die einlangenden Anbringen an die zuständigen Behörden weiterzuleiten hat. Von der Wahlmöglichkeit des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG sollte insofern Gebrauch gemacht werden, als eine elektronische Verfahrensabwicklung auch bei der zuständigen Behörde sichergestellt wird. 

 

f)     Da hinsichtlich der Einbringung schriftlicher Anbringen für die einheitliche Stelle (Amt der Landesregierung) dieselben Standards wie für die (allenfalls beim Amt der Landesregierung selbst angesiedelte) Behörde gelten sollten, wäre die sinngemäße Anwendung des (gesamten) § 13 Abs. 2 AVG anzuordnen. Damit soll die Wahrung eines einheitlichen Dienstbetriebs ermöglicht werden.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig: