Gz BKA-F141.020/0048-II/4/2011

Abteilungsmail ii4@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Sandra SCHESTAK

Pers. E-mail Sandra.SCHESTAK@bka.gv.at

Telefon +43 1 53115-7543

Ihr Zeichen

Frau

Mag.a Regina Reitböck

Bundesministerium für Finanzen

Hintere Zollamtsstraße  2b

1030 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG) erlassen, und das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das IAKW – Finanzierungsgesetz, das

 

 

Sehr geehrte Frau Mag.a Reitböck!

 

Die Frauensektion im Bundeskanzleramt dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Gesetzesentwurfs und erlaubt sich, zu Artikel II und III des Entwurfs nachstehende Stellungnahme abzugeben:

 

Das Anliegen, Bundesgesetze, Verordnungen sowie Maßnahmen grundsätzlicher Art auch im Hinblick auf allfällige Auswirkungen auf Familien, Jugendliche und Generationen zu prüfen und diese zusätzliche Wirkungsdimension darzustellen, wird grundsätzlich positiv gesehen.

 

Gegenständlicher Entwurf wirft aber eine Reihe von Fragen auf, die im Rahmen des aktuellen Gesetzesvorhabens keiner Lösung zugeführt werden können, sondern einer umfassenden Diskussion bedürfen.

 

Der Begriff der „Familie“ ist in der politischen wie auch der wissenschaftlichen Diskussion nicht eindeutig definiert. Daher ist fraglich, welcher Familienbegriff der Darstellung der familienpolitischen Auswirkungen zu Grunde zu legen wäre. Um den real existierenden Lebensformen der ÖsterreicherInnen gerecht werden zu können, muss zweifelsohne auf ein umfassendes Familienkonzept abgestellt werden. Nicht nur Familien, in denen zwei Elternteile mit einem gemeinsamen Kind / gemeinsamen Kindern zusammen leben, sondern auch Patchwork-Familien, Alleinerziehende, Lebensgemeinschaften, Regenbogenfamilien und andere Konstellationen wären in die Überprüfung einzubeziehen. Dem vorliegenden Entwurf ist nicht zu entnehmen, wie diese vielfältigen Familienformen abgebildet  werden sollen.

 

Gleiches ist hinsichtlich des unbestimmten Begriffes „Ausgewogenheit zwischen den Generationen“ festzuhalten. Die Erläuterungen enthalten weder einen Hinweis darauf, wie dieser zu interpretieren ist; noch ist diesbezüglich die konkrete Intention des Gesetzgebers erschließbar.

 

Selbst der Begriff „Jugendpolitik“ ist nicht einheitlich definiert, Jugend umfasst auch je nach Standpunkt verschieden lange Lebensphasen. Im vorgelegten Entwurf ist insbesondere fraglich, ob Kinder vom Begriff „Jugendliche“ erfasst sein sollen.

 

Auch hier besteht Klärungsbedarf, und jedenfalls sollte die Gruppe der Kinder, jeweils nach Geschlecht getrennt, eigenständig in den Blick genommen und dies auch explizit (und unter Anführung der Definition dieser Zielgruppe, d.h. Anführung der Altersgrenzen in den Erläuterungen) gesetzlich verankert  werden.

 

Es wird daher vorgeschlagen, zunächst einen Dialogprozess mit ExpertInnen einzuleiten um die aufgeworfenen Fragen zu klären und in der Folge einen geeigneten Rahmen festzulegen, in dem die Intention der Novelle umgesetzt werden kann werden kann.

 

 

Als allgemeine Anmerkung hinsichtlich einer Novellierung des noch nicht in Kraft getretenen BHG 2013 wird in Hinblick auf eine systematische Weiterentwicklung bzw. Adaptierung des neuen Haushaltsrechts folgendes angeregt: Werden Änderungen des BHG 2013 in Betracht gezogen, so wird empfohlen, diese auf systematische Weise für das gesamte Gesetz durchzuführen, um sämtliche inhaltlichen, sprachlichen und rechtlichen Lücken gleichzeitig und einheitlich zu schließen. Nur so kann eine inhaltlich und rechtlich kohärente Entwicklung des Haushaltsrechts gewährleistet werden.

 

Zu Z 2 und 3 (§ 67 Abs. 1 und 2)

 

Die Änderung im Rahmen des Beteiligungscontrollings hinsichtlich des strategischen Controllings kann insbesondere durch den Verweis in den Erläuterungen zu BHG 1986 auf die Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag nicht nachvollzogen werden. Eine nähere Klarstellung ist im Rahmen des BHG 2013 nicht erforderlich, der Sinn der Änderung somit nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, warum die Begründung im Rahmen der Änderung des BHG 1986 erfolgt, für welches die Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag noch keine zu regelnde Materie darstellt.

 

 

25. Oktober 2011

Für die Bundesministerin:

LASSER

 

 

 

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