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Stubenring 1, 1010 Wien DVR: 0017001
AUSKUNFT Mag. Judith Strunz Tel: (01) 711 00 DW 2257 Fax: +43 (1) 7158258 Judith.Strunz@bmask.gv.at
E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse post@bmask.gv.at zu richten. |
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An das Präsidium des Nationalrats
per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at |
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GZ: BMASK-10320/0016-I/A/4/2009 |
Wien, 24.04.2009 |
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Betreff: |
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz - DLG) und ein Bundesgesetz über das Internal Market Information System (IMI) (IMI-Gesetz - IMI-G) erlassen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden (Sammelgesetz Dienstleistungsrichtlinie); Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Note des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 2. März 2009, GZ BMWFJ-56.205/0011-C1/2/2009, übermittelt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in der Beilage seine Stellungnahme zum Entwurf eines Sammelgesetzes Dienstleistungsrichtlinie zur Kenntnis.
Beilage
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Gamauf
Elektronisch gefertigt.
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Stubenring 1, 1010 Wien DVR: 0017001
AUSKUNFT Mag. Judith Strunz Tel: (01) 711 00 DW 2257 Fax: +43 (1) 7158258 Judith.Strunz@bmask.gv.at
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An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
per E-Mail: post@C12.bmwfj.gv.at |
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GZ: BMASK-10320/0016-I/A/4/2009 |
Wien, 24.04.2009 |
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Betreff: |
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Erbringung von Dienstleistungen (Dienstleistungsgesetz - DLG) und ein Bundesgesetz über das Internal Market Information System (IMI) (IMI-Gesetz - IMI-G) erlassen, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert und einige Bundesgesetze aufgehoben werden (Sammelgesetz Dienstleistungsrichtlinie); Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
Sehr geehrte Damen und Herren!
Unter Bezugnahme auf die Note vom 2. März 2009, GZ BMWFJ-56.205/0011-C1/2/2009, nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Entwurf eines Sammelgesetzes Dienstleistungsrichtlinie wie folgt Stellung:
Einleitend wird darauf hingewiesen, dass die im Zuge des Vorverfahrens übermittelten Stellungnahmen der Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat (damals noch Sektion III des BMWA), insbesondere betreffend den Geltungsbereich des Dienstleistungsgesetzes (Klarstellung bezüglich der Ausnahme des Arbeitsrechts vom Anwendungsbereich des Dienstleistungsgesetzes) sowie betreffend die Zuständigkeiten des Einheitlichen Ansprechpartners bzw. der einheitlichen Stelle (keine Zuständigkeiten im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Entsenderichtlinie) vollinhaltlich aufrecht erhalten werden. Auch wird auf die im Vorfeld zu diesem Gesetzesentwurf von der Sektion Arbeitsmarkt (damals noch Sektion II des BMWA) wiederholt geäußerte Meinung hingewiesen, dass der Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie keine in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Materien (insbesondere das Ausländerbeschäftigungsgesetz) umfasst. So wird daran erinnert, dass eine der Voraussetzungen für die Einigung über diese Richtlinie der Entfall von arbeitsrechtlichen und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen war. Die die Dienstleistungsrichtlinie umsetzenden Regelungen sollten sich daher nicht auf die entfallenen Bestimmungen ausdehnen.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu Artikel 1 (Dienstleistungsgesetz – DLG)
Zu Abschnitt 1 (Allgemeines)
Zu § 3 DLG (Ausnahmen)
§ 3 enthält eine Aufzählung von Tätigkeiten, die nicht unter das DLG fallen sollen, wobei diesbezüglich die Aufzählung des Artikel 2 Abs. 2 DL-RL direkt in den Gesetzestext übertragen wurde.
Wie schon im Erstentwurf vom Mai 2008 fehlen allerdings auch im Begutachtungsentwurf die Ausnahmebestimmungen des Artikels 1 DL-RL.
Es ist schwer nachvollziehbar bzw. wird es auch der Öffentlichkeit nicht vermittelbar sein, warum gerade für jene Bereiche, die im Zuge der Verhandlungen über die DL‑RL besonders heftig umkämpft waren, wie eben das Arbeitsrecht (Art. 1 Abs. 6 DL-RL) sowie die Grundrechte, Kollektivverträge und Arbeitskampfmaßnahmen (Artikel 1 Abs. 7 DL‑RL) keine klaren Ausnahmebestimmungen in den österreichischen Umsetzungsvorschriften vorgesehen werden sollen.
Es wird daran erinnert, dass die Ausnahmebestimmungen des Art. 1 Abs. 6 und 7 DL‑RL nach heftigen und öffentlichkeitswirksamen politischen Auseinandersetzungen aufgrund der Intervention des Europäischen Parlamentes zur Entschärfung der Friktionen zwischen Dienstleistungsfreiheit und nationalem Arbeitsrecht in die DL‑RL aufgenommen wurden.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betont daher die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Umsetzung der Ausnahmebestimmungen des Artikel 1 Abs. 6 und 7 DL‑RL im österreichischen DLG.
Dies umso mehr, als in den Erläuterungen zu § 4 DLG (Anforderungen) explizit „Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Kollektivverträgen“ genannt werden. Auch wenn damit erläutert werden soll, dass diese Vorschriften nicht als Anforderungen i.S.d. Art. 4 Z 7 DL-RL gelten, impliziert dies doch eine grundsätzliche Geltung des DLG auch für den Bereich der Beschäftigungsbedingungen und somit für das Arbeitsrecht also solchem.
Im Sinne der Rechtsklarheit wird vorgeschlagen, Beschäftigungsbedingungen in diesem Zusammenhang - da von der DL-RL bzw. dem DLG nicht berührt - überhaupt nicht zu erwähnen.
Allenfalls könnte auf die Formulierung in Art. 4 Z 7 DL-RL zurückgegriffen werden, wonach „Regeln, die in von den Sozialpartnern ausgehandelten Kollektivverträgen festgelegt wurden“, nicht als Anforderungen gelten, auch wenn dies aufgrund der grundsätzlichen Ausnahme des Arbeitsrechts weder in der DL-RL selbst, noch im österreichischen DLG im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen notwendig erscheint.
Die Klarstellung des Geltungsbereichs aber muss – wie oben ausgeführt – durch eine ausdrückliche Umsetzung der Ausnahmebestimmungen des Art. 1 Abs. 6 und 7 DL-RL im österreichischen DLG erfolgen.
Im Zuge der Verhandlungen zur Dienstleistungsrichtlinie wurde neben der das Arbeitsrecht betreffenden Bestimmung auch eine Regelung eliminiert, die sich auf die Entsendung von Arbeitskräften bezog, die aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft besonderen Zulassungsbestimmungen – in Österreich dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - unterliegen.
Nach § 3 Abs. 2 wären daher folgende Absätze 3 und 4 anzufügen:
„(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für gesetzliche, durch Verordnung oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz. Dieses Bundesgesetz gilt auch nicht für die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und über die Beschäftigung von Arbeitskräften, die aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft besonderen Zulassungsbestimmungen unterliegen.
(4) Dieses Bundesgesetz berührt nicht die Ausübung der Grundrechte und das Recht, Kollektivverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen.“
Alternative Formulierung für die Ausnahme des Arbeitsrechts:
Als Alternative zu § 3 Abs. 3 wäre es auch möglich, im § 3 Abs. 2 DLG idF des vorliegenden Entwurfs neben dem Steuerrecht das Arbeitsrecht wie folgt vom Geltungsbereich auszunehmen:
„(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Bereich der Steuern, des Arbeitsrechts, des Ausländerbeschäftigungsrechts und des Arbeitnehmerschutzes.“
In den Erläuterungen muss dann analog zu Art. 1 Abs. 6 DL-RL ausgeführt werden, dass das DLG gesetzliche, durch Verordnung oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte oder vertragliche Bestimmungen des Arbeitsrechts einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz nicht berührt.
§ 3 Abs. 4 betreffend die Ausnahme der Grundrechte würde in diesem Fall zu § 3 Abs. 3 DLG.
Weiters fehlt eine mit Artikel 17 DL-RL korrespondierende Ausnahmebestimmung betreffend die Ausnahmen von der Dienstleistungsfreiheit.
Im Erstentwurf war die Umsetzung des Art. 17 DL-RL noch in einem eigenen Paragrafen (§ 7) vorgesehen und es ist nicht nachvollziehbar, warum diese Umsetzungsbestimmung im Begutachtungsentwurf entfallen ist, wohingegen die Ausnahmebestimmungen des Artikels 2 Abs. 2 wortwörtlich übernommen wurden.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz spricht sich daher nachdrücklich für eine klare Regelung der Ausnahmen von der Dienstleistungsfreiheit in Umsetzung des Art. 17 DL-RL aus.
Vorgeschlagen wird, den im Erstentwurf vom Mai 2008 enthaltenen Paragrafen betreffend die Ausnahmen von der Dienstleistungsfreiheit wieder in das DLG aufzunehmen.
Anzumerken ist dabei, dass der letzte Satzteil der seinerzeitigen Formulierung (vgl. § 7 Z 2 des Erstentwurfs) „sowie weitere Angelegenheiten des Arbeitsrechts“ zu entfallen hat, da die Ausnahme des Arbeitrechts nunmehr in § 3 Abs. 3 DLG geregelt wird.
Die Ausnahmebestimmung müsste daher lauten:
„Die Dienstleistungsfreiheit findet keine Anwendung auf die Angelegenheiten, die unter die Entsenderichtlinie 96/71/EG fallen“.
Als Mindestforderung muss zumindest in den Erläuterungen klargestellt werden, dass Entsendungen und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sind.
Zu § 3 Abs.1 Z 5:
Der Begriff „Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen“ entspricht nicht der österreichischen Gesetzesterminologie. Er sollte durch „Dienstleistungen der Arbeitskräfteüberlassung“ ersetzt werden.
Zu Abschnitt 4 (Verwaltungszusammenarbeit)
Grundsätzlich wird zu Abschnitt 4 bemerkt, dass die vorgesehenen Verpflichtungen für die Zusammenarbeit – insbesondere § 15 Abs. 3 betreffend Durchführung von Kontrollen bzw. Mitteilung der Ergebnisse weit über die dzt. Verpflichtungen zur Amtshilfe und die Vorschriften über Amtsverschwiegenheit hinausgehen.
Von der Arbeitsinspektion wird Amtshilfe gegenüber anderen Behörden nur bei entsprechender gesetzlicher Grundlage und einem begründeten Antrag im Einzelfall gewährt, wobei jedoch nur bereits vorhandene Informationen weitergegeben werden und keine gesonderte Kontrolle auf Grund der Anfrage stattfindet.
Auf Grund der Art der in § 14 Abs. 3 genannten Daten ist davon auszugehen, dass es sich bei den „zuständigen Behörden“ jedenfalls nur um jene Behörden handelt, die für die Vollziehung des Dienstleistungsgesetzes zuständig sind. Dies sollte im Gesetzestext klargestellt werden, zumindest aber in den Erläuterungen.
In § 14 Abs. 3 Z 8 wird als mögliche Information, die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit übermittelt werden darf, das „tatsächliche Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person“ angeführt.
In den Erläuterungen wird dazu festgehalten, dass der Austausch von Informationen über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, weil der EWR-Staat, in dem eine Dienstleistung von einer natürlichen Person erbracht wird, die vorgibt, in einem Arbeitsverhältnis zu einem in einem anderen EWR-Staat niedergelassenen Dienstleistungserbringer zu stehen, sicherstellen können muss, dass diese natürliche Person tatsächlich für den angegebenen Dienstleistungserbringer tätig ist, und nicht etwa auf eigene Rechnung oder für einen Dritten.
Wie eingangs festgehalten, fällt das Arbeitsrecht nicht in den Geltungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie bzw. des DLG. Die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern, einschließlich der Kontrolltätigkeiten der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Scheinselbständigkeit und des Missbrauchs von Arbeitsverhältnissen mit Auslandsbezug fällt ebenso wenig in den Anwendungsbereich des DLG. Schließlich richtet sich auch die in der Entsenderichtlinie 96/71/EG vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) und nicht nach dem DLG.
Die Z 8 ist daher - zumindest im Hinblick auf den Bereich Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat - nicht relevant.
Soweit dadurch lediglich die Zuordnung zu einem in einem EWR-MS niedergelassenen Dienstleistungserbringer ermöglicht werden soll, der sich - im Gegensatz etwa zu einem ukrainischen Dienstleistungserbringer - gemäß Artikel 16 der DL-RL auf die Dienstleistungsfreiheit berufen kann, d.h. soweit also arbeitsrechtliche Fragen im engeren Sinn nicht berührt werden sollen, wäre dies in den Erläuterungen klarer zum Ausdruck zu bringen.
In den Erläuterungen zu § 14 Abs. 3 sollte daher nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt werden:
„Arbeitsrechtliche Ansprüche und Regelungen nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) werden davon nicht berührt.“
Zu § 18 (Vorwarnungsmechanismus)
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geht davon aus, dass unter der Sicherheit von Personen auch die ökonomische Sicherheit zu subsumieren ist. Entsprechendes wäre in den EB zu § 18 DLG zu ergänzen.
Sollte von einer Dienstleistung tatsächlich eine solche ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen, reichen nach Ansicht des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die in § 18 DLG geregelten Meldepflichten nicht aus, sondern es müsste auch in einem Horizontalgesetz vorgesehen werden, dass je nach der Art und Schwere der Gefährdung unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen seitens der zuständigen Behörde getroffen werden, um dieser Verletzung Einhalt zu gebieten. Gegebenenfalls wären auch die betroffenen DL-Empfänger von diesen Umständen in Kenntnis zu setzen.
In den in § 18 Abs. 1, 2 und 4 genannten Fällen („ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt“) kann eine Information über die Verbindungsstelle – wie vorgesehen - allenfalls zu riskanten Verzögerungen führen, es sind daher die entsprechenden Behörden in den einzelnen Staaten unmittelbar zu informieren (wenn diese der informierenden Behörde bekannt sind). Es kann auch eine Parallelinformation an die Verbindungsstelle und an die zuständige Behörde festgelegt werden. Weiters wird vorgeschlagen, die Formulierung „informiert“ in eine „muss“-Bestimmung für die zuständige Behörde abzuändern.
Zu Abschnitt 5 (Informationen für Dienstleistungsempfänger)
Zu § 19 DLG (Allgemeine Informationen)
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz schlägt vor, § 19 DLG wie folgt abzuändern (Textvorschlag):
Allgemeine Informationen
§ 19. (1) Auf Anfrage stellt die Wirtschaftskammer Österreich Unternehmen, die im Bundesgebiet niedergelassen sind, und Konsumenten, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, folgende Informationen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit a der Dienstleistungsrichtlinie zur Verfügung: allgemeine Informationen über die in anderen EWR-Staaten geltenden Anforderungen bezüglich der Aufnahme und der Ausübung einer Dienstleistung, insbesondere hinsichtlich des Verbraucherschutzes.
(2) Auf Anfrage stellt die Wirtschaftskammer Österreich Unternehmen, die im Bundesgebiet niedergelassen sind, und der Verein für Konsumenteninformation Konsumenten, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, folgende Informationen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. b und c der Dienstleistungsrichtlinie zur Verfügung:
1. allgemeine Informationen über in anderen EWR-Staaten verfügbare Rechtsbehelfe für Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern;
2. Angaben zur Erreichbarkeit von Stellen, die den Dienstleistungserbringer in einem anderen EWR-Staat beraten und unterstützen können, einschließlich der Zentren des Netzes der europäischen Verbraucherzentren.
(3) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben in Abs. 1 und 2 erforderlich ist, wenden sich die Wirtschaftskammer Österreich und der Verein für Konsumenteninformation an die in den anderen EWR-Staaten zur Erfüllung der Informationspflichten im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmten Einrichtungen.
Begründung
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bereits festgehalten, dass die Informationen, die nach Art. 21 DL-RL zu geben sind, sich jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen nicht danach unterscheiden, ob sie sich auf Empfänger, die Unternehmer sind oder Empfänger, die Verbraucher sind, beziehen. Hinsichtlich einer Aufnahme und einer Ausübung einer Dienstleistung handelt es sich typischerweise um Verwaltungsvorschriften, über die Behörden und nicht Verbraucherschutzorganisationen Auskunft geben. Vor diesem Hintergrund spricht sich das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dafür aus, dass - im Sinn der Nutzung maximaler Synergieeffekte - nur eine Stelle, und zwar die WKÖ, für Unternehmer wie Verbraucher, die Dienstleistungsempfänger (in der Folge DL-Empfänger) sind, benannt wird.
Zur Reduktion des Verwaltungsaufwandes - auch im Sinne der von der Bundes regierung angedachten Verwaltungsreform - ist es sinnvoll, dass bei einer Stelle sämtliche Informationen über die in anderen Staaten geltenden Anforderungen über die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung konzentriert werden. Darüberhinaus verfügt die WKÖ durch ihre Außenhandelsstellen über ein bereits gut eingespieltes Netz, welche so zu den gewerblichen Anforderungen leichter Zugang haben.
Zu § 19 Abs. 2, 2. Satz DLG:
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz würde mit diesem 2. Satz eine nicht systemkonforme Umsetzung erfolgen. Hier geht es offensichtlich um Informationen, die in Österreich der EAP geben sollte (§ 5 DLG), d.h. wenn sich eine ausländische Einrichtung mit einer Anfrage nach Österreich wendet, müßte diese an den EAP herantreten. In richtlinienkonformer Umsetzung (Art. 7 DL‑RL) haben nämlich Dienstleistungserbringer (in der Folge DL-Erbringer) und DL-Empfänger u.a. sämtliche Informationen über die Anforderungen an in Österreich niedergelassene DL-Erbringer von den EAP zu erhalten.
Zu § 20 DLG Informationen über den Dienstleistungserbringer
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz begrüßt die Umsetzung des Art 22 Abs. 1 - 4 der DL‑RL im Horizontalgesetz. Eine Umsetzung allein im Konsumentenschutzgesetz vor dem Hintergrund, dass die RL keine ausschließliche Verbraucherschutzrichtlinie ist, sondern auch Informationspflichten gegenüber Unternehmen enthält, wäre systematisch zu kurz gegriffen gewesen.
Zu § 20 Abs. 1 DLG
In der Umsetzung der DL-RL in § 20 Abs.1 DLG ist man dazu übergegangen, nur jene gemäß Art. 22 Abs. 1 der DL-RL vorgesehen Informationspflichten als obligatorisch vorzusehen. Es ist allerdings festzuhalten, dass gemäß Art. 22 Abs. 5 DL-RL für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit besteht, zusätzliche Informationsanforderungen für die im Mitgliedstaat niedergelassenen DL-Erbringer vorzuschreiben.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sollten auch die gemäß Art. 22 Abs. 3 DL-RL vorgesehen optionalen Informations-pflichten als obligatorisch vorgesehen werden.
Aus verbraucherpolitischer Sicht hat das jedenfalls für die Preisinformation zu gelten. Dabei ist zu bemerken, dass in § 20 Abs. 1 Z 9 nicht ganz klar ist, was konkret damit gemeint ist, dass ein Preis „für eine bestimmte Art von Dienstleistung im Vorhinein … festgelegt wurde“. Hier sollte jedenfalls § 20 Abs. 1 Z 9 und § 20 Abs. 3 Z 1 derart zusammengezogen werden, dass eine unbedingte Preisinformation nach Vorbild der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (Art. 7 Abs. 4 lit. c; umgesetzt in § 2 Abs. 6 Z 3 UWG) zu geben ist. Demnach muss der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art seiner Berechnung angegeben werden.
Dazu unterstützend ist auf die Definition des Preises in der zurzeit verhandelten RL über die Rechte der Verbraucher hinzuweisen. Gemäß der Bestimmungen der Verbraucherrechte RL zum Geltungsbereich in Art. 3, haben die Bestimmungen der Richtlinie unbeschadet der Bestimmungen der DL-RL erhalten zu bleiben (Art. 3 Abs. 4). Laut den Allgemeinen Informationspflichten der Verbraucherrechte RL (Art. 5) hat der Gewerbetreibende vor Abschluss des Kauf- oder Dienstvertrages über den Preis - neben den wesentlichen Merkmalen des Produkts sowie der Anschrift der Firma – verpflichtend zu informieren. Der Preis in Art. 5 Abs. 1 lit. c wird hier wie folgt verbindlich festgeschrieben, „der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts nicht vernünftigerweise berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie…“. Es liegt hier eine fast identische Definition des Preises wie in § 2 Abs. 6 Z 3 UWG vor.
Im Sinne einer Kohärenz und zur Klarheit für die Rechtsanwender sollte die Definition des Preises in § 20 Abs. 1 Z 9 DLG der Definition in Art. 5 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte RL entsprechen.
Da nicht davon auszugehen ist, dass der europäische Gesetzgeber - dem das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ein zentrales Anliegen ist – beabsichtigt habe, unterschiedliche verbindliche Verbraucherinformationen zum Preis festzuschreiben, obliegt es dem nationalen Gesetzgeber hier auf eine einheitliche Umsetzung der Richtlinien zu achten.
Gegebenenfalls könnte diese Pflicht auch auf Verbrauchergeschäfte reduziert werden.
EB zu § 20 Abs. 1 DLG
Aus den EB geht hervor, dass unter dem im Vorhinein allgemein festgelegten Preis der Listenpreis zu verstehen ist. Wenn dem DL-Erbringer kein Listenpreis vorliegt, hat er gemäß Abs. 3 Z 1 lediglich auf Anfrage die Art seiner Berechnung oder einen hinreichend ausführlicher Kostenvoranschlag bereitzustellen.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz teilt die Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, dass, wenn in einer DL Branche ein allgemeiner Listenpreis existiert, dieser bekannt zu geben ist. Darüber hinaus ist der DL-Empfänger jedoch ebenso über andere kalkulierbare Preisbestandteile wie den Stundenlohn, Fahrtkostenpauschale, Wegpauschale, Materialkosten im Voraus zu informieren.
Weiters ist in die EB zu Abs. 1 einzufügen, dass die Postfachanschrift keine ladungsfähige Anschrift im Sinne der Z 1 darstellt.
Zu § 20 Abs. 2 DLG
Nach § 20 Abs. 1 DLG hat der DL-Erbringer die in Abs. 1 abschließend aufgezählten Informationen „von sich aus“ dem DL-Empfänger zur Verfügung zu stellen. Der Modus der Information wird in Abs. 2 näher definiert. Der DL-Erbringer kann zwischen den in Abs. 2 definierten Möglichkeiten wählen.
Grundsätzlich hat sich der Modus jedoch nach Art des Geschäftes zu richten. Wenn ein Rechtsgeschäft über Internet abgeschlossen wurde, reicht eine Information auf der Homepage aus. Keinesfalls würde es ausreichen, die Informationen lediglich auf die Homepage zu stellen, wenn die Dienstleistung telefonisch bestellt wurde. Darüber hinaus müssen die Preisaushangpflichten des Preisauszeichnungsgesetzes (in der Folge PrAG) unberührt bleiben.
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz schlägt daher vor, dass der Modus der Informationserteilung, welche vom DL-Erbringer zu erbringen ist, nach Art des Geschäftes festzulegen ist. Das ist in den gesetzlichen Bestimmungen klarzustellen.
Darüber hinaus sind die EB durch obige Beispiele zu ergänzen. Gegebenfalls könnte diese Pflicht auch auf Verbrauchergeschäfte reduziert werden.
Zu § 20 Abs. 5 DLG
Die Regelung in § 20 Abs. 5 DLG wird begrüßt. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geht davon aus, dass § 20 Abs. 5 DLG so zu verstehen ist, dass die Bestimmungen des PrAG und die Verordnungen, insbesondere die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe bei Tankstellen, generell und insbesondere betreffend der Art und Weise der Preisauszeichnung bestehen bleiben. Somit gilt das PrAG und seine Verordnungen jedenfalls für in Österreich niedergelassene DL Erbringer weiter.
Sämtliche für die Verbraucher relevanten Informationsrechte in anderen Gesetzesbestimmungen, werden von dieser Bestimmung erfasst und bleiben daher unberührt.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (unterstützt vom Bundesministerium für Justiz) bereits in den Verhandlungen die Forderung nach einer Verbandsklagsbefugnis erhoben hat. Da nach Meinung des Bundesministeriums für Justiz die Aufnahme nicht ins bestehende KSchG stattfinden soll, sollte die Verbandsklagsbefugnis an geeigneter Stelle im DLG, angelehnt an § 28 a KSchG, eingefügt werden (Textvorschlag):
„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit einer Dienstleistung gemäß dem DLG gegen ein gesetzliches Verbot verstößt oder dadurch die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden.
(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.“
Zu Abschnitt 6 (Beirat)
Zu § 24 DLG Einrichtungen und Verfahren
Als ein weiteres Beiratsmitglied sollte auch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgesehen werden. Da wesentliche Aufgaben der Informationspflichten ua. auch dem VKI übertragen werden sollen, ist eine Teilnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz am Beirat unerlässlich.
Zu Artikel 2 (IMI Gesetz – IMI-G)
EB zu § 2 Z 2 IMI-G
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat für die Umsetzung der Informationspflichten in Art. 21 Abs. 1 DL-RL ein anderes System vorgeschlagen (siehe Textvorschlag zu § 19 DLG). Sollte dieser Vorschlag nicht realisiert werden, muss in eventu in den EB zum IMI-G sichergestellt werden, dass unter dem Begriff „sonstige Einrichtungen“ auch der VKI zu subsumieren ist.
Im Textvorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend ist vorgesehen, dass die Aufgaben der Informationserteilung nicht dem EAP, sondern der WKÖ bzw. dem VKI als „andere Einrichtung“ übertragen werden (§ 19 DLG), d.h. der VKI wäre dann auch verpflichtet, Konsumenten ua. über die in anderen Mitgliedstaaten geltenden Anforderungen bezüglich der Aufnahme und der Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zu informieren. Der VKI bzw. die ECC als Verbraucherschutzorganisationen haben jedoch keinen direkten Zugang zu derartigen den Behörden vorliegenden Informationen. Zur Klarstellung sollte dies in die EB Eingang finden.
Ein weiteres Argument für einen Zugang zum IMI für die sonstigen Einrichtungen liefert Art. 21 Abs. 3 letzter Satz der DL-RL. Dort ist festgehalten, dass die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten sicherzustellen hat, dass sich diese Einrichtungen (EAP, Unternehmerverbände und Verbraucherberatungsstellen), welche die Art. 21 Abs. 1 DL-RL Informationen (darunter fallen insbesondere auch die Informationen zu den geltenden Anforderungen bezüglich der Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeit in anderen Mitgliedstaaten) erteilen, einander effizient unterstützen. Folglich ist ein Zugang zumindest zu Bereichen des IMI von der Kommission erwünscht.
Zu Artikel 3 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes)
Zu § 20a – Verfahren über eine einheitliche Stelle
Mit dem vorgeschlagenen § 20a wird in das AVG ein neues Verfahren über eine einheitliche Stelle eingeführt. Im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie dient diese Bestimmung der Umsetzung des Art. 6 DL-RL. Nach der Intention des Entwurfs soll es sich allerdings um ein allgemeines Verfahren handeln, dessen Anwendungsbereich nicht auf den Anwendungsbereich der DL-RL beschränkt ist.
Dazu wird auf die bereits im Vorverfahren abgegebene gemeinsame Stellungnahme der damaligen Sektionen II und III des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 15. September 2008 zum „Einheitlichen Ansprechpartner“ hingewiesen.
Da im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie keinerlei Verpflichtung besteht, das neue Verfahren über die einheitliche Stelle auch auf Angelegenheiten des AVRAG auszudehnen und es sich im Übrigen bei der in § 7 b Abs. 3 AVRAG vorgesehenen Regelung, wonach ausländische Arbeitgeber die Entsendung von Arbeitnehmern nach Österreich spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (KIAB-ZKO) zu melden haben, um eine rein deklaratorische Meldung und somit nicht um ein Anbringen in einem Verfahren erster Instanz handelt, deren alleiniger Zweck es ist, die Behörden in Österreich über eine grenzüberschreitende Entsendung zu informieren, um entsprechende Kontrollmaßnahmen gemäß der Entsenderichtlinie setzen zu können, dürfte den im Vorverfahren zum Erstentwurf des DLG (damalige Formulierung „Anbringen, die auf eine behördliche Erledigung oder auf die Auslösung von gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen gerichtet sind, insbes. Anzeigen, Anträge auf Erteilung von Genehmigungen ……“) vorgebrachten Bedenken nunmehr Rechnung getragen worden sein.
Es wird auch davon ausgegangen, dass das im § 18 Abs. 12 AuslBG in Verbindung mit § 7 b Abs. 3 AVRAG festgelegte Verfahren zur Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung ebenfalls nicht vom § 20 a AVG umfasst ist. Auch die hier vorgesehene Meldung dient lediglich der Befassung des AMS zum Zwecke der Ausstellung der EU-Entsendebestätigung rein deklaratorischen Charakters; es handelt sich somit nicht um ein Anbringen in einem Verfahren erster Instanz. Die Pflicht der ZKO (Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz) zur Weiterleitung der AVRAG-Meldungen von betriebsentsandten Ausländern an das AMS ändert daran nichts.
Sollten diese Meldungen aus verfahrensrechtlicher Sicht anders zu interpretieren sein bzw. falls sich die Konzeption der Zuständigkeiten der einheitlichen Stelle im weiteren Verlauf der Verhandlungen noch ändern sollte, müsste die in Umsetzung der Entsenderichtlinie im AVRAG vorgesehene Meldung und die im § 7 b Abs. 3 AVRAG in Verbindung mit § 18 Abs. 12 AuslBG vorgesehene Melde- und Weiterleitungspflicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 20a AVG ausgenommen werden.
Ergänzend wird bemerkt, dass auch allfällige Anträge auf Beschäftigungs- (Entsende-)bewilligungen durch EU-Dienstleister, über die in einem hoheitlichen Verfahren mit Bescheid abzusprechen ist, aus den oben dargelegten Gründen nicht der Dienstleistungsrichtlinie unterliegen und daher ausdrücklich auch vom § 20a AVG auszunehmen wären.
Wie bereits in der Stellungnahme von 15. September 2008 betont wurde, würde die aus der Anwendung des § 20a Abs. 4 AVG (Einbringung eines weiterzuleitenden Antrages bei der einheitlichen Stelle gilt als Einbringung bei der Behörde) resultierende Verzögerung der Zielsetzung des AVRAG widersprechen.
Die Entsendung eines Arbeitnehmers ist in der Regel nur von kurzer, oft nur wenige Tage umfassender Dauer, sodass die Übermittlung an die KIAB-ZKO so rasch wie möglich erfolgen muss, widrigenfalls eine effiziente Kontrolle verunmöglicht wird.
Auch die Variante, wonach der Fristlauf erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung bei der einheitlichen Stelle beginnen soll, würde die Problematik nicht entschärfen, da diesfalls die Meldefrist im AVRAG um diese 3 Tage verlängert werden müsste, um sicherzustellen, dass die Meldung bei der KIAB-ZKO spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme einlangt (andernfalls hätte die KIAB schlichtweg zu wenig Zeit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen).
Wie in der Stellungnahme vom 15. September 2008 ausgeführt, ist eine Verlängerung der einwöchigen Frist des AVRAG jedoch nicht möglich, weil die ursprünglich zweiwöchige Frist im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Gesprächen mit der EK auf eine Woche verkürzt worden ist. Hier besteht daher kein Handlungsspielraum.
Abgesehen von der Meldung betreffend § 7b Abs. 3 AVRAG ist auf Folgendes hinzu-weisen:
Der in § 20a Abs. 1 der AVG-Novelle verwendete Begriff „Anbringen“ bezieht alle in § 13 Abs. 1 AVG genannten Beispiele („Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen“) mit ein. Da die neue Bestimmung nicht nur für den Bereich der DL-RL gelten soll, bedeutet dies, dass grundsätzlich alle „Anbringen“ in allen Verfahren bei der einheitlichen Stelle eingebracht werden können. Für den Vollzugsbereich der Arbeitsinspektion sind verschiedene Arten von Anbringen relevant, einerseits Anträge, die auf eine Tätigkeit der Behörde gerichtet sind (z.B. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit - § 15 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes), andererseits zahlreiche verpflichtende Meldungen in den Arbeitnehmerschutzvorschriften (z.B. Meldung der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin gemäß § 3 Abs. 6 des Mutterschutzgesetzes, Meldung von Baustellen gemäß § 3 Bauarbeiterschutzverordnung). Hinsichtlich des Zeitpunkts ist in den Vorschriften entweder eine Meldung noch vor einem bestimmten Ereignis, eine unverzügliche Meldung oder auch eine Meldung „binnen vier Tagen“ vorgesehen. Die Zeitverzögerung durch Einbringung bei der einheitlichen Stelle würde dem Zweck der Meldungen zuwider laufen, eine rasche Information bzw. ein Tätigwerden der Arbeitsinspektion im Interesse der Arbeitnehmerschaft zu gewährleisten.
Es wird davon ausgegangen, dass diese Art von Meldeverpflichtungen von § 20a Abs. 1 nicht umfasst sein sollen. Dies ist ausdrücklich klarzustellen.
Da weiters davon auszugehen ist, dass österreichischen Dienstleistungserbringern die Zuständigkeiten österreichischer Behörden grundsätzlich bekannt sind, besteht zumindest für diesen Personenkreis keine Notwendigkeit im Sinne des geplanten § 20a AVG, weiters ist der Bereich Arbeitsrecht und Arbeitnehmerschutz auch von der DL-RL ausgenommen.
Sollte die dzt. Formulierung beibehalten werden, sind daher Anträge („Anbringen“), die an die Arbeitsinspektion (das zuständige Arbeitsinspektorat) zu richten sind, von § 20a AVG auszunehmen. Falls die oben vorgeschlagene Klarstellung zu den Meldeverpflichtungen nicht berücksichtigt wird, sind auch Meldungen („Anbringen“), die an die Arbeitsinspektion (das zuständige Arbeitsinspektorat) zu richten sind, von § 20a AVG auszunehmen.
Weitere Anmerkungen zu Umsetzungslücken:
Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit samt Ausnahmen
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vermisst die Umsetzung der Art. 16, 17, 18 DL-RL. Insbesondere ist es dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Anliegen, dass im DLG festgeschrieben wird, dass die Bestimmungen betreffend vertragliches und außervertragliches Schuldrecht und internationales Privatrecht durch die RL nicht berührt werden.
Umsetzung des Art 27 DL-RL Streitbeilegung
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz weist darauf hin, dass eine Umsetzung des Streitbeilegungsmechanismus zur Gänze unterblieben ist.
Wichtig wäre in diesem Zusammenhang u.a., dass die DL-Erbringer der zuständigen Behörde nachweisen müssen, dass sie intern eine effiziente Beschwerdebearbeitung vorgesehen haben, dass sie ihren in der DL-RL festgelegten Informationspflichten nachkommen und diese Informationen zutreffend sind bzw. dass sie die DL-Empfänger von den Verhaltenskodizes, denen sie sich unterworfen haben, in Kenntnis setzen und in ihren Informationsunterlagen über ihre Tätigkeiten darauf hinweisen.
Abschließend wird mitgeteilt, dass diese Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrats im Wege elektronischer Post an die Adresse „begutachtungsverfahren@ parlament.gv.at übermittelt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr. Peter Gamauf
Elektronisch gefertigt.