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Völkerrechtsbüro |
GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0223-I.A/2011 |
SB: Mag. Puglisi, LR Mag. Csörsz |
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vom 6. Oktober 2011 |
E-Mail: abtia@bmeia.gv.at |
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An: |
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Kopie: |
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
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Betreff: |
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz und das Rohrleitungsgesetz, geändert werden; Stellungnahme BMeiA |
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Das BMeiA nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:
In formeller Hinsicht
Es wird auf die Zitierregeln des vom Bundeskanzleramt herausgegebenen EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 hingewiesen:
Der Titel der Norm ist dabei unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs und des Datums zu zitieren (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Die Fundstelle ist nach dem Muster „ABl. Nr. L 48 vom 22.02.1975 S. 29“ anzugeben (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Bei erstmaliger Zitierung sind Titel der Norm und Fundstelle anzuführen (vgl. Rz. 54 des EU-Addendums). Bei „mehrmaliger Zitierung desselben Rechtsaktes ist nach der ausführlichen Zitierung nur mehr der allfällige Kurztitel, in Ermangelung eines solchen die folgende Zitierweise zu verwenden: Richtlinie 97/67/EG, Verordnung (EWG) Nr. 3508/92“ (vgl. Rz. 55 des EU-Addendums). Ist der zitierte Rechtsakt bereits geändert worden, so ist dies nach folgendem Muster auszuweisen (vgl. Rz. 58 des EU-Addendums): „Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997 S. 1, (bei erst einer Änderung jedoch: in der Fassung der Verordnung …,) in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 179 vom 08.07.1997 S. 11, …“.
Im Vorblatt müsste es daher heißen:
Unter „Probleme“:
In den Erläuterungen sollte es daher heißen:
Unter „Allgemeiner Teil – Hauptgesichtspunkte des Entwurfs“:
Wien, am 25. Oktober 2011
Für den Bundesminister:
i. V. Kumin m.p.