Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich nehme in meiner Funktion als Rektor der PH Burgenland zum vorliegenden Begutachtungsentwurf der „Dienstrechts-Novelle 2011 – Pädagogische Hochschulen“ wie folgt Stellung:

§ 200d Abs. 2 Z 3 BDG bzw. § 48g VBG

Hier wird eine umfassendere Formulierung vorgeschlagen: „Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Abschlussarbeiten, zu betreuen,“

Begründung: In Hochschullehrgängen werden Abschlussarbeiten und/oder Masterthesen verfasst, auch deren Betreuung gehört zu den Dienstpflichten von Hochschullehrpersonen.

§ 200e Abs. 2 BDG bzw. § 48h VBG

Nach dem ersten Satz wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

„Die Wahrnehmung von Moderations-, Beratungs- und Entwicklungstätigkeiten im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen ist als Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu verstehen.“

Begründung: Die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen ist für die Implementierung der großen Schulentwicklungsvorhaben (NQR, BISt, Neue Reifeprüfung, NMS,…) unverzichtbar.

§ 200g.

Die Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke sollte neben der Verwendungsgruppe PH1 auch für die Verwendungsgruppe PH2 vorgesehen werden.

Begründung: Lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH2 übernehmen häufig Forschungsvorhaben zu didaktischen Themenstellungen und unterstreichen damit die Schwerpunktsetzung einer berufsfeldbezogenen Forschung an Pädagogischen Hochschulen. Die Unterschreitungsmöglichkeit um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden vergleichbar mit der Verwendungsgruppe PH1 (BDG § 200e. Abs. 2 Z 2 dritter Satz) bestätigt den Stellenwert dieser Forschergruppe.

§ 200l Abs. 4 und 5 BDG bzw. § 48p Abs. 4 und 5 VBG

Die Lehrverpflichtung für Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, soll unabhängig von der Verwendungsgruppe auch nach dem 1. September 2017 auf 160 Lehrveranstaltungsstunden reduziert werden können.

Begründung: Die Qualität in der Fort- und Weiterbildung bedarf eines Grundstocks von Hochschullehrpersonen, die sich in einem überwiegenden Ausmaß Ihrer Dienstzeit den konzeptiven und planenden Tätigkeiten und den thematischen Schwerpunktsetzungen widmen können.

54d Abs. 5 GehG  bzw. § 48p VBG

Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

„Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die überwiegend (mehr als die Hälfte des Beschäftigungsausmaßes) Aufgaben gemäß § 200e Abs. 3 BDG 1979  bzw. § 200d Abs. 2 Z. 4 bis 6 BDG 1979 wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 321 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 161 Lehrveranstaltungsstunden.“

Begründung: Hochschullehrpersonen, die Aufgaben gemäß § 200d Abs. 2 Z. 4 bis 6 BDG 1979 erfüllen, erfahren bei Nichtberücksichtigung eine massive Schlechterstellung gegenüber Personen, die überwiegend in Forschung und Lehre tätig sind.

Inkrafttreten

Das Inkrafttreten dieser Novelle sollte frühestens mit 1. September 2013 erfolgen.

Begründung: Die Umsetzung dieses Gesetzes erfordert gravierende Umstellungen in der Dienst- und Organisationsplanung. Dies ist nur mit entsprechenden Vorlaufzeiten möglich.

 

Mit freundlichen Grüßen

Walter Degendorfer

 

Mag. Dr. Walter Degendorfer
Rektor
Pädagogische Hochschule Burgenland
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