Dr. scient. pth. Josef Temmel, MSD M.Sc.

Koschatstraße 28/2

9400 Wolfsberg

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Handy: 0664/622 2631

E-Mail: jtemmel@gmx.at                                                                        

josef.temmel@bmlvs.gv.at                                                               Wolfsberg, 03 11 2011

 

 

Dienstrechts-Novelle 2011

Begutachtung;

-        Einbringung von Vorschlägen

 

Bezug: GZ BKA-920.196/0003-III/1/2011 v. 25. Oktober 2011

             (326/ME XXIV. GLP – Ministerialentwurf – Begleitschreiben)

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt Österreichischen

Bundesministerin für Frauen und Öffentlicher Dienst

E-Mail:

stefan.ritter@bka.gv.at

iii1@bka.gv.at

peter.alberer@bka.gv.at

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

elisabeth.adamiat@parlament.gv.at

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Ich ersuche Sie, in der Dienstrechts-Novelle 2011 folgende Punkte zusätzlich zu berücksichtigen. Gleichzeitig ersuche ich um Veröffentlichung auf der Webseite im Parlament und gebe hiermit meine Zustimmung.

 

Auf der folgenden Seite habe ich das BDG 1797 in der Anlage 1.12. in der „GELTENDEN FASSUNG“ und meinem Vorschlag „NEU“ gegenübergestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Geltende Fassung

1.12. ...

(meine) Vorgeschlagene Fassung

1.12. ...

Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a)

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

b)

den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

-                                                           

 

Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a)

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

b)

den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

c)

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 3 Abs. 1 des Universitäts-Akkredititerungsgesetzes.

 

d)

den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Universitätsabschlüssen, welche nach den Bologna-Kriterien erworben wurden. (gem. Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der „Europäischen Region“ gem. dem BGBl. Nr. 51/2007 i.d.g.F.)

 

e)

den Erwerb eines Bachelor-Grades, welcher gem. Pkt. a) bis d) erworben wurde.           

Für Arbeitsplätze, welche gem. der Arbeitsplatzbeschreibung einen höheren akademischen Grad vorschreiben (Master-, Diplomabschluss oder Doktorat/PhD), kann ab einer Verwendungsgruppe 2 und höher in A1 erst nach dem Erlangen des höher-wertigen Abschlusses erreicht werden. Bis zur Erreichung sind 50% des Differenzbetrages der Funktionsgruppen auszubezahlen.

 

 

 

 

Anmerkung:

Sollte die vorgeschlagene Version 1.12.a verwendet werden, so ist der Bachelor der in Österreich akkreditierten Privatuniversitäten zwingend einzufügen:

 

1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird

in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines

akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den

Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des

Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes oder gem. § 3 Abs. 1 des Universitäts-Akkredititerungs-gesetzes erfüllt.

 

 

           

 

BEGRÜNDUNGEN:

 

1.      Aufnahme im BDG 1979 in der Anlage 1.12. im Bereich für das Ernennungserfordernis der Hochschulausbildung für die in Österreich akkreditierten Privatuniversitäten:

 

            zusätzlich wäre als neuer Punkt aufzunehmen:

            c)  den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 3 Abs. 1 des             Universitäts-Akkredititerungsgesetzes.

 

 

            Begründung:

 

            Der Universitätsabschluss eines auf einer in Österreich akkreditierten      Privatuniversität erworbenen akademischen Grades ist derzeit nicht im BDG 1979   i.d.g.F. in der Anlage 1.12. als Ernennungserfordernis der Hochschulausbildung       für       A1-Arbeitsplätze genannt.

 

            Auszug aus BDG 1979 i.d.g.F., Anlage 1.12.:

-         1.12. Eine Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung. Diese ist durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gem. § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG

                        nachzuweisen (BGBl I 1999/127 Art I)

-         Auszug aus BGBl I, Nr. 53/2007 v. 31. Juli 2007

„Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

                        b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des                                       Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines                                       Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-                                     Diplomstudienganges, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer                          anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist.“

 

            Es ist aber dennoch per analogiam davon auszugehen, dass auch ein entsprechender             akademische Grad einer Privatuniversität unter die Bestimmungen des Punktes  1.12. zu subsumieren ist.       Gemäß § 2 Absatz 2 des Universitäts-    Akkreditierungsgesetzes 1999 i.d.g.F. (BGBl. I Nr. 168/199 i.d.g.F.) wird sinngemäß    festgelegt, dass eine            Verleihung akademischer Grade gemäß Universitäs-  Studiengesetz (jetzt UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F.) durch eine    akkreditierte Privatuniversität nur dann möglich ist, wenn diese Grade mit denen           der      Universitäten gemäß UG 2002 vergleichbar sind. Eine        Gleichwertigkeit der           Abschlüsse von Universitäten gemäß UG 2002 und       Privatuniversitäten ist damit         gegeben, die Anwendung des Punktes 1.12. der Anlage 1 im BDG 1979 i.d.g.F. für          diese Fälle daher gerechtfertigt. Zusätzlich ist im § 3 (1) des Universitäts-            Akkreditierungsgesetzes 1999 i.d.g.F. festgeschrieben, dass die den           akademischen            Graden des Universitäts-Studiengesetzes gleichlautenden akademischen Grade  haben die rechtliche Wirkung der akademischen Grade gemäß Universitäts-  Studiengesetz.

 

Meine Rechtsauffassung wird auch grundsätzlich durch das BKA (Mag. Weinreich)      und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (Abteilung I/11, MRat         Dr. Diem) ebenfalls unterstützt. Zusätzlich wird dies durch das Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen noch verstärkt. Die Privatuniversitäten            wurden bereits z.B. im Ärztegesetz (BGBl. I Nr. 169/1998) i.d.g.F. im § 4 (2)             berücksichtigt.

            Auszug aus Akkreditierungsgesetz i.d.g.F.:

Wirkungen der Akkreditierung

       § 3. (1) Für die Dauer der Gültigkeit der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz        ist die     Bildungseinrichtung berechtigt, sich als „Privatuniversität” zu bezeichnen. Die             Privatuniversität und die dort          tätigen Personen sind berechtigt, sonstige                 Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden,          und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität ...”. Die Privatuniversität ist weiters berechtigt, an           die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in                 gleichlautender   Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I     Nr. 48/1997, geregelten akademischen Graden,                 zu verleihen. Die den akademischen             Graden des Universitäts-Studiengesetzes gleichlautenden     akademischen Grade                 haben die rechtlichen Wirkungen der akademischen Grade gemäß Universitäts-            Studiengesetz.

                Auszug aus dem Ärztegesetz i.d.g.F.:

(3)     Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

                1. hinsichtlich der Grundausbildung

                a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde ...

 

2.      Aufnahme im BDG 1979 in der Anlage 1.12. im Bereich für das Ernennungserfordernis der Hochschulausbildung für die in Europa im BOLOGNA-Raum und damit anerkannten Universitäten:

 

            zusätzlich wäre als neuer Punkt aufzunehmen:

            c)  den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß          Universitätsabschlüssen, welche nach den Bologna-Kriterien erworben wurden.

 

            Begründung:

 

            Erworbene akademische Grade, welche nach den internationalen Abkommen (durch    Österreich umgesetzt) der Gleichwertigkeit im Hochschulbereich in Europa    entsprechen, sind analog daher zu den in Österreich gültigen Universitätsabschlüssen            heranzuziehen.       

            Es ist per analogiam davon auszugehen, dass auch ein entsprechender      akademische Grad unter die Bestimmungen des Punktes 1.12. zu subsumieren ist.                  Bei Unklarheiten durch die Dienstbehörde kann bereits wie derzeit üblich, eine   entsprechende Bewertung des Studiums durch das zuständige BM angefordert           werden. Diese werden gem. dem österreichischen Recht durch das            Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, in der Funktion als ENIC   NARIC AUSTRIA (Informationszentrum für Anerkennungswesen im      Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung) durchgeführt (meistens wird           innerhalb weniger Tage die Beurteilung erstellt).

·        Dies sind z.B. alle Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorgrade und PhD, welche in der Einordnung in die österreichische Rechtslandschaft gem. dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der „Europäischen Region“ gem. dem BGB. Nr. 51/2007 i.d.g.F. angeführt sind.

·        Dies trifft auch auf die  Anerkennung gem. der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung, umgesetzt unter anderem mit BGBl. Nr. 244/1986 i.d.g.F. zu.

·        Eine Nostrifizierung ist nur bei jenen akademischen Graden/Abschlüssen möglich, wo dies ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben ist. Dies gilt z.B. für den Beruf als Arzt. Ansonsten kann keine Nostrifizierung durchgeführt werden (siehe auch z.B. VwGH GZ 95/12/0277 v. 24.09.1997).

·        Es gibt bereits einige Erkenntnisse des VwGH, welche meine Rechtsansicht bestärken. Hier gibt es Entscheidungen, wo im jeweiligen Gesetz ein akademischer Grad nach dem Universitäts-Studiengesetz verlangt wird, aber durch den VwGH ein „gleichwertiger“ Abschluss, wenn er o.a. Kriterien erfüllt, anerkannt wird (z.B. VwGH GZ 2000/12/1597/02/0474 v. 15.12.2000).

 

 

 

 

 

 

3.      Streichung im BDG 1979 in der Anlage 1.12. im Bereich für das Ernennungserfordernis der Hochschulausbildung:

 

            zusätzlich wäre zu streichen (FETT geschrieben):

            b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des Fachhochschul-            Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges             oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges, soweit dieser nicht     Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe        ist.“ = dieser Punkt ist zu streichen.

 

            Begründung:

 

            Mit der akademischen Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie als  als       FH-Bachelorstudiengang und der Weiterführung als FH-Diplomstudiengang (A1-     wertig) an der Landesverteidigungsakademie ist dieser Punkt zu streichen, da er nicht    mehr zutreffend ist:

·        Derzeit können nur mehr Offiziere mit einem Bachelor an der Theresianischen Militärakademie ausmustern. Daher ist die Frage A1-Wertigkeit nur mehr zwischen einem Master- bzw. einen Bachelor-Studium zu betrachten. Dies ist aber hier nicht angebracht, daher ist dieser Punkt zu streichen.

·        Mit dem FH-Masterstudiengang an der Landesverteidigungsakademie (A1-Wertigkeit) mit dem Zusatz, dass mit der Absolvierung dieses Studiums kein Rechtsanspruch auf einen A1-Wertigen Arbeitsplatz erwachsen, kann daher o.a. Punkt aus dem BDG in der Anlage 1 ersatzlos gestrichen werden.

 

            Auszug aus BDG 1979 i.d.g.F., Anlage 1.12.:

-         1.12. Eine Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung. Diese ist durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gem. § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG

                        nachzuweisen (BGBl I 1999/127 Art I)

-         Auszug aus BGBl I, Nr. 53/2007 v. 31. Juli 2007

„Hochschulbildung

1.12. Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder

                        b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 5 Abs. 2 des                                       Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines                                       Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-                                     Diplomstudienganges, soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer                          anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist.“

 

            Aus dem RIS habe ich mit 02.11.2011 bereits entnommen, dass der Passus des             Ernennungserfordernisses einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe            bereits gestrichen ist. Damit wäre dieser Punkt bereits erledigt.

 

 

4.      Aufnahme im BDG 1979 in der Anlage 1.12. im Bereich für das Ernennungserfordernis der Hochschulausbildung:

 

            zusätzlich wäre als neuer Punkt aufzunehmen:

            c)  den Erwerb eines Bachelor-Grades an einer österreichischen Universität (gem.      dem Universitätsgesetz bzw. nach dem Akkreditierungsgesetz) oder ein            vergleichbares Studium, welches nach den Bologna-Kriterien erworben wurden.       Für Arbeitsplätze, welche gem. der Arbeitsplatzbeschreibung einen höheren          akademischen Grad vorschreiben (Master-, Diplomabschluss oder Doktorat/PhD), kann eine Verwendungsgruppe 2 und höher in A1 erst nach dem Erlangen des            höherwertigen Abschlusses erreicht werden. Bis zur Erreichung sind 50% des             Differenzbetrages auszubezahlen.

 

            Begründung:

 

            Nach den Bologna-Kriterien ist grundsätzlich im jeweiligen Bachelor-Studium das        Fachwissen anzueignen. Man spricht hier auch vom berufsqualifizierender     Ausbildung. Im weiterführenden Masterstudium muss grundsätzlich nachgewiesen       werden, dass der Verfasser innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Aufgabe aus dem         jeweiligen Fachgebiet selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten         kann.

Damit sind die Voraussetzungen für das Ernennungserfordernis der           Hochschulausbildung für einen A1-wertigen Arbeitsplatz ab dem Bachelor gegeben. Im Rahmen der jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibung wäre, wie bisher schon der Fall, auf Besonderheiten einzugehen, wie z.B. ein Forscher&Wissenschaftler müsste danach einen PhD oder ein Doktorat haben, ein Abteilungsleiter (ab A1/FG 2) z.B.          mindestens einen Master- oder einen Diplomabschluss vorweisen können.

            Mit dieser Regelung werden keine zusätzlichen A1-wertigen Arbeitsplätze          geschaffen. Auf der anderen Seite werden die Bachelor-Abschlüsse entsprechend   Bewertet (was auch die Universitäten entlasten würde) und wenn sich jemand für      einen höher   wertigen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst  bewerben möchte, muss     er einen entsprechenden Abschluss vorweisen können.

            Mit der Verknüpfung mit dem jeweiligen Arbeitsplatz kann sichergestellt werden,          dass jeweils             der höchstqualifizierte und bestgeeignete Mitarbeiter den    höherwertigen Arbeitsplatz (ab A1/ FG 2) erhält. Sollte kein Mitarbeiter mit       einem Master- oder             Diplomabschluss bzw. Doktorat/PhD vorhanden sein, so wäre    dann wie bisher, wenn z.B. ein Maturant einen A1-wertigen Arbeitsplatz besetzt,          vorzugehen.

 

Ich ersuche daher, meine Vorschläge bei der jetzigen Begutachtung der Dienstrechts-Novelle 2011 zu berücksichtigen.

 

                                                                                               Mit freundlichen Grüßen

 

                                                                                  Dr. scient. pth. Josef Temmel, MSD M.Sc.