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Völkerrechtsbüro |
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GZ. BMeiA-AT.8.15.02/0227-I.A/2011 |
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E-Mail: philip.bittner@bmeia.gv.at |
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An: |
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Betreff: |
Dienstrechts-Novelle 2011; Begutachtung; Stellungnahme des BMeiA |
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Das BMeiA nimmt zum oz. legistischen Vorhaben wie folgt Stellung:
Zu § 59 Abs. 3 bis 5 BDG (Ehrengeschenke)
Die Schaffung von Rechtssicherheit durch die Möglichkeit der Entgegennahme von Ehrengeschenken durch Bedienstete sowie folgende Vereinnahmung durch die Dienstbehörde wird begrüßt.
In Absatz 4 wird im 3. Satz die Streichung der Wortfolge „zugunsten der Bediensteten“ und nach dem 3. Satz folgende Ergänzung angeregt: „Die Dienstbehörde kann Ehrengeschenke auch einer geeigneten Einrichtung überlassen oder dienstlichen Zwecken zuführen.“
Die Streichung der Wortfolge „zugunsten der Bediensteten“ schließt eine Verwendung des Erlöses für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten nicht aus, ermöglicht aber auch die Verwendung zugunsten anderer Wohlfahrtszwecke.
Die Einfügung soll insbesondere den Umgang mit Geschenken, deren öffentliche Verwertung sich ihrer Art nach schwierig gestalten könnte, erleichtern.
In Absatz 5 wird die Streichung der Wortfolge „zur persönlichen Nutzung“ vorgeschlagen, um einem unangemessenen Verwaltungsaufwand (Evidenthaltung und Rückforderung/Rückgabe nach dem Tod) vorzubeugen.
Zu § 21a Z 8 GehG (Kinderzuschlag)
Die Ergänzung des § 21a GehG um eine Z 8 wird begrüßt. Damit wird sichergestellt, dass im Unterschied zu bisher auch für Pflegekinder im Haushalt eines Beamten oder einer Beamtin ein Kinderzuschlag gebührt.
Zu § 21g Abs. 4 GehG (Bindung der AVZ an den Verbraucherpreisindex)
Die vorgesehene gesetzliche Verankerung der Anpassung der Auslandszulagen auf Basis des VPI von ÖSTAT stellt einen sachlich nachvollziehbaren Vorschlag dar.
Der im Entwurf vorgeschlagene Schwellenwert von 5 % erscheint jedoch, wie die nachstehend angeführten Beispiele verdeutlichen, im Verhältnis zu den drei bis vierjährigen Rotationsperioden im BMeiA zu hoch:
Würde man diesen Wert rückwirkend ab Jänner 2011 (im Entwurf vorgesehener Ausgangswert) zur Anwendung bringen – ein Blick in die Zukunft ist nicht möglich – so ergäbe sich folgendes Bild:
Bei einem VPI (2005) von 110,6 im Jänner 2011 wäre die letzte Valorisierung bei einem VPI von 105,3 vorzunehmen gewesen (entspricht dem Wert vom Jänner 2008, also 3 Jahre zuvor). Geht man weiter in die Vergangenheit so ergeben sich für die davor liegenden Anpassungen Dezember 2005 (2 Jahre und 1 Monate) und Jänner 2003 (2 Jahre und 11 Monate). Diese Zeitabstände erscheinen aus der Sicht einer Verwendungsdauer von ca. 3 Jahren an den jeweiligen ausländischen Dienstorten als zu lange, da die Anpassungen erst jeweils am Ende der Verwendung bzw. erst bei den Nachfolgern schlagend würden.
Es wird daher vorgeschlagen, eine jährliche Anpassung auf Basis des VPI einzuführen und diese mit der jährlichen Novelle der AVV - diese tritt in der Regel mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in Kraft - zu verbinden. Dabei könnten die VPI vom September (aktuellere endgültige Werte liegen zum Jahresende noch nicht vor) der beiden vorangegangenen Jahre zur Valorisierung herangezogen werden. So würde sich z.B. die Anpassung für 2013 aus dem Verhältnis der VPI von September 2012 zu September 2011 errechnen. Dies hätte den Vorteil, dass erstens die ständige Überwachung der Schwellenwerte entfallen würde und zweitens eine zusätzliche, ausschließlich der Anpassung der Auslandszulagen dienende, Novellierung der AVV nicht erforderlich wäre.
Zu §§ 36e und 36f VBG (Kurzpraktikum; Unzulässigkeit unentgeltlicher Ausbildungsverhältnisse zum Bund)
Die Neuregelung wird zur Kenntnis genommen, und hinsichtlich der Verbesserung der Lebens- und Ausbildungssituation der künftigen KurzpraktikantInnen begrüßt.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass viele Studien Kurzpraktika im Ausland vorsehen, und die diesbezügliche Nachfrage der Studierenden bundesseitig fast ausschließlich von den Auslandesvertretungen des BMeiA abgedeckt wird. Dieses Serviceangebot hat sich bewährt und soll nach Möglichkeit aufrechterhalten werden.
Wie in den Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Entwurfs ausgeführt, entstehen durch die Umgestaltung dieser Bestimmungen zusätzliche Kosten, die mit etwa € 1,5 Mio beziffert werden. Um Berücksichtigung der im Ressortbereich des BMeiA entstehenden Kosten von ca. € 1 Mio bei der Budgetierung wird daher ersucht. Andernfalls wird zu erwarten sein, dass das BMeiA die Zahl der zur Verfügung stehenden Kurzpraktika deutlich reduzieren muss.
Eine Klarstellung, ob Kurz- und Ausbildungspraktika kumuliert werden können, wird angeregt. Bisher war ein Ausbildungsbeitrag für maximal 12 Monate (Höchstdauer eines Verwaltungspraktikums) vorgesehen.
Zu § 2 Abs. 6 RGV (Haushaltsmitglieder)
Die Aufnahme der Pflegekinder in die Bestimmung wird begrüßt.
Zu § 32 in Verbindung mit § 35e RGV (Umzugsvergütung)
Die vorgeschlagene Regelung (Bemessung auf die Anzahl der Haushaltsmitglieder) wird zur Kenntnis genommen.
Allerdings wird angemerkt, dass zwei Personengruppen durch die vorliegende Neuregelung schlechter gestellt werden:
· AlleinerzieherInnen – d.s. geschiedene/verwitwete/ledige Bedienstete mit einem Kind (alt: 100%, neu 80%)
· geschiedene/verwitwete Bedienstete ohne Kind (alt: 80%, neu: 30%).
Wien, am 4. November 2011
Für den Bundesminister:
H. Tichy m.p.