Zu Artikel 1 Z. 5:

 

Eingangs wird ausdrücklich festgehalten, dass die vorgesehene Neuregelung des § 14 BDG 1979 eine sachlich durch nichts zu rechtfertigende Verlagerung von Kosten in mindestens zweistelliger Millionenhöhe pro Jahr auf die Österreichische Post AG bedeuten würde.

Dadurch wäre die Österreichische Post AG in ihrer Wettbewerbsposition massiv benachteiligt und käme dies einer europarechtlich widerrechtlichen Bevorzugung des Bundes zu Lasten des Unternehmens gleich, da sich die Problematik einer unerlaubten Einlagenrückgewähr und besonderen Bevorzugung eines Aktionärs - nämlich des Bundes - stellt.

 

Eine solche Gesetzesänderung könnte daher von unserer Seite nicht widerspruchslos hingenommen werden.

 

Im Besonderen gibt die Neuregelung des § 14 zu folgenden Anmerkungen bzw. Fragen Anlass:

 

 

 

 

 

 

·               Besteht für die Beamtin oder den Beamten ein Rechtsanspruch auf Dienstzuteilung, wenn nur die Bereitschaft zur Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Ressort bekundet wird?

 

·               Hat die Beamtin oder der Beamte bei Erklärung ihrer oder seiner Zustimmung auf Dienstzuteilung eine konkrete Tätigkeit für die Dienstzuteilung zu benennen?

 

·               Besteht eine Verpflichtung für die Dienstbehörde nach freien Arbeitsplätzen (in anderen Ressorts) zu suchen?

 

·               Bei welcher Stelle oder welchen Stellen sind freie Arbeitsplätze für eine derartige Dienstzuteilung anzufragen?

 

·               Wem obliegt die Beurteilung, ob die Beamtin oder der Beamte die Anforderungen auf dem Dienstzuteilungsarbeitsplatz zu erfüllen imstande ist?

 

·               Es findet sich keine Regelung der Vorgangsweise bei Dienstzuteilung der Beamtin oder des Beamten auf einen höherwertigen Arbeitsplatz.

 

·               Für viele Tätigkeiten – Stichwort „Postler zur Polizei“ ist vorher ein Eignungstest durchzuführen. Führt eine Wartezeit bis zu einem Eignungstest zu einem Aufschub der Drei-Monats-Frist für die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung?

 

·               Zählt im Fall einer Dienstzuteilung die Wartezeit bis zu einem Eignungstest auch auf die Zeit der zwölfmonatigen Dienstzuteilung?

 

·               Wann wird bei Nichtbestehen eines allfälligen Eignungstests die Ruhestandsversetzung (bei rechtkräftig festgestellter Dienstunfähigkeit) wirksam?

 

·               Stellt eine Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zu einer Dienstzuteilung eine taugliche Begründung für eine Berufung dar?

 

·               Hindert die erklärte Bereitschaft der Beamtin oder des Beamten zur Dienstzuteilung eine bescheidmäßige Feststellung, dass Dienstunfähigkeit vorliegt?

 

·               Die Personalkosten für die Dauer der zwölfmonatigen Dienstzuteilung hat die Behörde, die die Dienstzuteilung verfügt (bzw. zu verfügen hat), zu tragen. Bei einer Dienstzuteilung von einer Bundesdienststelle zu einer anderen Bundesdienststelle ist jedenfalls der Bund mit diesen Kosten belastet. Bei einer Dienstzuteilung von der Österreichischen Post AG (als ausgegliederte Einrichtung) zum Bund hat diese Personalkosten die Österreichische Post AG zu tragen. Zumindest in jenen Fällen, in denen eine solche Dienstzuteilung in der Folge nicht zu einer Versetzung führt, muss klargestellt werden, dass (der Österreichischen Post AG) die Personalkosten für die Dauer der Dienstzuteilung zu ersetzen sind, weil anderenfalls ohne jegliches Risiko die Möglichkeit besteht, für die Dauer von zwölf Monaten eine „Gratis-Arbeitskraft“ dienstzugeteilt zu bekommen, ohne diese nach Ablauf von spätestens zwölf Monaten weiter beschäftigen zu müssen.

 

 

 

Zu Artikel 1 Z. 32:

 

Für § 107 Abs. 2 wird in Anlehnung an Abs. 1 und 3 folgende Formulierung vorgeschlagen:

„(2) Auf Verlangen der oder des Beschuldigten ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Dienststandes als Verteidigerin oder als Verteidiger zu bestellen.“

 

 

Zu Artikel 1 Z. 35:

 

Für § 112 Abs. 3a wird folgende Erweiterung (Fettdruck) vorgeschlagen:

„(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Berufung an die Berufungskommission zu. Darüber hinaus steht der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt das Recht zu, eine Suspendierung zu beantragen und hat über diesen Antrag die Disziplinarkommission zu entscheiden.