UNABHÄNGIGER VERWALTUNGSSENAT

für Kärnten

PRÄSIDIUM

 

 

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt

Tel. 0463 54 350*0  Fax 29

DVR. NR: 0686212

 

Klagenfurt, am 4. Dezember 2008  

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

Hintere Zollamtstraße 2b

1030 Wien

per e-Mail: e-Recht@bmf.gv.at

 

 

Zahl:              Sen.Präs.-1783-71/2008

Betrifft:          Glücksspielgesetz-Novelle 2008

Zu GZ:           BMF-010000/0053-VI/A/2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Glücksspielgesetz (GSpG-Novelle 2008) und andere geändert werden, wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten aus der Sicht der von ihm zu wahrenden Interessen folgende

 

S t e l l u n g n a h m e

 

abgegeben:

 

Zu Artikel 1:

 

Z 2:

§ 2 Abs. 3 GSpG:

Obgleich in dieser Regelung eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung bau- und spieltechnischer Merkmale von Glücksspielautomaten sowie zur Festlegung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festgelegt wird, sind die im Entwurf gemachten Vorschläge vor allem hinsichtlich sogenannter Internetterminals und deren rechtlicher Einordnung nicht ausreichend konkret erfasst.

 

Nach der im Entwurf vorgesehenen Regelung des § 61 Abs. 1 Glücksspielgesetz entfällt die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz – und somit die Gesetzgebungskompetenz der Länder betreffend das sogenannte „Kleine Glücksspiel“ mit
Ablauf des 31. Dezember 2013. Im Hinblick auf die fünfjährige Umsetzungsfrist
würde das eine Prolongierung der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation eines Terminals, der in einem Bundesland, in dem das sogenannte „kleine Glücksspiel“ verboten ist, aufgestellt ist und mit einem in einem Bundesland, in dem dieses erlaubt ist, etablierten Server verbunden ist, prolongiert werden. In diesem Zusammenhang sollte eine gesetzliche Klarstellung dahingehend erfolgen, ob es sich bei solch einer Vorrichtung um ein Glücksspiel im Sinne des Gesetzes – mittels Glücksspielautomat oder einer elektronischen Lotterie gemäß § 12a Glücksspielgesetz – handelt. Aufgrund geltender Rechtslage bzw. Rechtsauffassung sind die oben beschriebenen Vorrichtungen, die die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeiführen, nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, was zur Folge hat, dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist diese zu
erfassen.

 

Z 17:

§ 50 Abs. 1:

Die Unabhängigen Verwaltungssenate sollen in zweiter Instanz nunmehr auch für Einziehungen und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz zuständig sein.

 

Für die Übertragung dieser Zuständigkeit ist die Zustimmung der Länder erforderlich.

In den finanziellen Erläuterungen wird auf die personellen und finanziellen Auswirkungen auf Seiten der Länder nicht Bezug genommen.

 

Nach der derzeit geltenden Rechtslage waren für Strafverfahren und für Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1950 – somit ausschließlich als Rechtsmittelinstanz im Verwaltungsstrafverfahren –
zuständig.

 

§ 50 Abs. 4 letzter Satz:

Es wird angeregt, auch den Organen der Behörde im Rahmen der Vollziehung ihrer Aufgaben ein Aufsichtsrecht, sowie eine Berechtigung Auskünfte zu verlangen, Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen zu nehmen, einzuräumen.

 

Z 19:

§ 52 Abs. 5:

Der Klammerausdruck „§ 31 Abs. 2 VStG 1950“ wäre durch den Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 2 VStG 1991)“ zu ersetzen.

 

Es wird um Berücksichtigung der Vorschläge bei der Vorbereitung der Regierungsvorlage ersucht.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten

Die geschäftsführende Präsidentin

Dr. Christine VAUTI eh

 

F.d.R.d.A.

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1.)      Abteilung 2V – Verfassungsdienst

          Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt

          per E-Mail: post.abt2V@ktn.gv.at

2.)      Präsidium des Nationalrates

per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at