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für Kärnten
PRÄSIDIUM
9020 Klagenfurt
Tel. 0463 54 350*0 Fax 29
DVR. NR: 0686212
Klagenfurt, am 4. Dezember 2008
An das
Bundesministerium für Finanzen
Hintere Zollamtstraße 2b
1030 Wien
per e-Mail: e-Recht@bmf.gv.at
Zahl: Sen.Präs.-1783-71/2008
Betrifft: Glücksspielgesetz-Novelle 2008
Zu GZ: BMF-010000/0053-VI/A/2008
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Glücksspielgesetz (GSpG-Novelle 2008) und andere geändert werden, wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten aus der Sicht der von ihm zu wahrenden Interessen folgende
S t e l l u n g n a h m e
abgegeben:
Zu Artikel 1:
Z 2:
§ 2 Abs. 3 GSpG:
Obgleich in dieser Regelung eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung bau- und spieltechnischer Merkmale von Glücksspielautomaten sowie zur Festlegung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festgelegt wird, sind die im Entwurf gemachten Vorschläge vor allem hinsichtlich sogenannter Internetterminals und deren rechtlicher Einordnung nicht ausreichend konkret erfasst.
Nach der im Entwurf
vorgesehenen Regelung des § 61 Abs. 1 Glücksspielgesetz entfällt
die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz – und somit die
Gesetzgebungskompetenz der Länder betreffend das sogenannte „Kleine
Glücksspiel“ mit
Ablauf des 31. Dezember 2013. Im Hinblick auf die fünfjährige
Umsetzungsfrist
würde das eine Prolongierung der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der
rechtlichen Qualifikation eines Terminals, der in einem Bundesland, in dem das
sogenannte „kleine Glücksspiel“ verboten ist, aufgestellt ist
und mit einem in einem Bundesland, in dem dieses erlaubt ist, etablierten
Server verbunden ist, prolongiert werden. In diesem Zusammenhang sollte eine
gesetzliche Klarstellung dahingehend erfolgen, ob es sich bei solch einer
Vorrichtung um ein Glücksspiel im Sinne des Gesetzes – mittels
Glücksspielautomat oder einer elektronischen Lotterie gemäß
§ 12a Glücksspielgesetz – handelt. Aufgrund geltender
Rechtslage bzw. Rechtsauffassung sind die oben beschriebenen Vorrichtungen, die
die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeiführen,
nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, was zur Folge hat,
dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist diese zu
erfassen.
Z 17:
§ 50 Abs. 1:
Die Unabhängigen Verwaltungssenate sollen in zweiter Instanz nunmehr auch für Einziehungen und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz zuständig sein.
Für die Übertragung dieser Zuständigkeit ist die Zustimmung der Länder erforderlich.
In den finanziellen Erläuterungen wird auf die personellen und finanziellen Auswirkungen auf Seiten der Länder nicht Bezug genommen.
Nach der derzeit
geltenden Rechtslage waren für Strafverfahren und für Betriebsschließungen
nach diesem Bundesgesetz in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in
zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §
51 Abs. 1 VStG 1950 – somit ausschließlich als Rechtsmittelinstanz
im Verwaltungsstrafverfahren –
zuständig.
§ 50 Abs. 4 letzter Satz:
Es wird angeregt, auch den Organen der Behörde im Rahmen der Vollziehung ihrer Aufgaben ein Aufsichtsrecht, sowie eine Berechtigung Auskünfte zu verlangen, Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen und Spielbeschreibungen zu nehmen, einzuräumen.
Z 19:
§ 52 Abs. 5:
Der Klammerausdruck „§ 31 Abs. 2 VStG 1950“ wäre durch den Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 2 VStG 1991)“ zu ersetzen.
Es wird um Berücksichtigung der Vorschläge bei der Vorbereitung der Regierungsvorlage ersucht.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten
Die geschäftsführende Präsidentin
Dr. Christine VAUTI eh
F.d.R.d.A.
Ergeht nachrichtlich an:
1.) Abteilung 2V – Verfassungsdienst
Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt
per E-Mail: post.abt2V@ktn.gv.at
2.) Präsidium des Nationalrates
per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at