VSt
Verbindungsstelle der Bundesländer
beim Amt der NÖ Landesregierung
1010 Wien Schenkenstraße 4
Telefon 01 535 37 61 Telefax 01 535 37 61 29 E-Mail vst@vst.gv.at
Kennzeichen VSt-6044/2 E-Mail
Datum 16. April 2009
Bearbeiter Mag. Hansjörg Teissl
Durchwahl 12
Betrifft
Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz)/Entwurf;
Gemeinsame Länderstellungnahme
An das
Bundesministerium für Finanzen
Abteilung II/11
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
(GZ. 113200/0001-II/2009)
(E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at)
(E-Mail: gerhard.steger@bmf.gv.at)
An das
Bundesministerium für Finanzen
Abteilung II/3
Hintere Zollamtsstraße 2b
1030 Wien
(E-Mail: anton.matzinger@bmf.gv.at)
(E-Mail: christian.sturmlechner@bmf.gv.at)
Sehr geehrte Damen und Herren!
1. Die Verbindungsstelle der Bundesländer gestattet sich – im Auftrag der Länder – folgende gemeinsame Länderstellungnahme im Gegenstand vorzutragen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der im Betreff genannte Gesetzesentwurf den Ländern nicht übermittelt wurde und die Länder nur zufällig vor kurzem davon Kenntnis erlangt haben. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass Gesetzesentwürfe der Bundesministerien und der Bundesregierung den Ämtern der Landesregierungen zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt werden (vgl. Art 1 Abs. 1 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften sowie das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 13. Juni 1973, GZ. 33.123-2a/73).
Im Vortrag an den Ministerrat ist festgehalten, dass diese Initiative eine wichtige Unterstützung bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie darstellt und dass das Projekt „Unternehmensportal“ von BMF und BKA, im inhaltlichen Einvernehmen mit dem BMWFJ, getragen wird. Aus Sicht der Länder ist allerdings unklar, in welchem Verhältnis der vom BMF versendete Entwurf eines Unternehmensserviceportalgesetzes zu dem vom BMWFJ und BKA erstellten Entwurf eines Dienstleistungsgesetzes steht, der ebenfalls Anfang März zur Begutachtung versendet wurde. (Der Entwurf eines Dienstleistungsgesetzes wurde den Ländern allerdings auch übermittelt.)
Dieser Entwurf eines Unternehmensserviceportalgesetzes, der im Rahmen der Initiative „Verwaltungskosten senken für Unternehmen“ vom Bundesministerium für Finanzen vorgelegt worden ist, sieht die Einrichtung eines Unternehmensserviceportals vor, dem einerseits die Funktion einer Informationsdatenbank (definiert als „Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu Informationsverpflichtungen“) zukommen soll, andererseits soll es Unternehmen die Möglichkeit bieten, alle für sie wichtigen Verfahren online abzuwickeln.
Diesbezüglich besteht ein Spannungsverhältnis zu dem nach den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie einzurichtenden Einheitlichen Ansprechpartnern, deren Sinn in erster Linie darin besteht, Dienstleistungserbringern und -empfängern Informationen (u.a. hinsichtlich der Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten) zur Verfügung zu stellen und die als Stelle einzurichten sind, über die Dienstleistungserbringer alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, sowie die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen abwickeln können.
Den Erläuternden Bemerkungen des Entwurfes zufolge sollen im Unternehmensserviceportal Hilfestellungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen in verschiedenen Rechtsbereichen bereitgestellt werden (vgl. insbesondere die Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 Z 2). Dabei soll zwischen Basis-, Fach- und Änderungsinformationen unterschieden werden. Dezidiert wird auf Basisinformationen im Themenbereich „Gewerbe“ in der Form von Begriffserklärungen, der Einteilung der Gewerbe, allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben, dem Umfang der Gewerbeberechtigungen, Behörden und Verfahren Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 3 und 4 des Entwurfes soll die Zusammenstellung und Aufbereitung der jeweiligen Basis-, Fach- und Änderungsmaterie jedoch ausschließlich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorbehalten sein. Vor dem Hintergrund, dass Gewerbeverfahren - wie die überwiegende Anzahl der Verfahren - in mittelbarer Bundesverwaltung von den Ländern vollzogen werden, ist nicht nachvollziehbar, dass den Ländern hinsichtlich der auf dem Portal zur Verfügung gestellten Informationen kein Mitspracherecht eingeräumt werden soll.
Da darüber hinaus gemäß § 3 Abs. 6 des Entwurfes bei der Einrichtung des Unternehmensserviceportals technische Voraussetzungen geschaffen werden sollen, die auch eine Einbeziehung von Anwendungen der Länder und Gemeinden ermöglichen und dem Entwurf sohin eine klare Intention zu entnehmen ist, dass Unternehmen und auch BürgerInnen direkt auf
Anwendungen der Länder zugreifen können sollen, wird gefordert, die Länder schon in der Konzeptionsphase einzubeziehen. Die Entstehung einer Parallelstruktur zum Portalverbund und zu Informationsportalen der DL-RL sowie ein frustrierter Kostenaufwand für die bei den Ländern einzurichtenden Einheitlichen Ansprechpartner sollen vermieden werden.
2. Die Verbindungsstelle der Bundesländer ersucht um Berücksichtigung.
3. Das Bundeskanzleramt und die Länder werden abschriftlich informiert.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. Mag. Hansjörg Teissl
Leiter der Verbindungsstelle
VSt-6044/2 E-Mail
Betrifft
Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz)/Entwurf;
Gemeinsame Länderstellungnahme
An den
Herrn Landesamtsdirektor
von
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg (zu PrsG-077.01 vom 27.3.2009)
Wien (zu MD-VD-590-1/09 vom 1.4.2009)
An die/den
beamtete/n Finanzreferentin/en
WHR Dr. Engelbert RAUCHBAUER, Eisenstadt
Dr. Horst FELSNER, Klagenfurt
vHR Dr. Reinhard MEIßL, St. Pölten
Dr. Josef KRENNER, Linz
HR Dr. Eduard PAULUS, Salzburg
HR Dr. Ludwig SIK, Graz
HR Dr. Ida HINTERMÜLLER, Innsbruck
HR Dr. Egon MOHR, Bregenz
OSR Dr. Josef KRAMHÖLLER, Wien
Unter Bezugnahme auf den Vorschlag VSt-6044/1 vom 3.4.3009 – ein Einwand dazu ist hier nicht eingelangt – zur gefälligen Kenntnisnahme.
Der Leiter
i.V. Mag. Hansjörg Teissl