Stellungnahme des ÖAMTC

zum Entwurf eines Teils des Budgetbegleitgesetzes 2009 
und eines Teils des Abgabenänderungsgesetzes 2009

GZ: BMF-010000/0018-VI/A/2009

 

A) Grundsätzliches:

Der ÖAMTC erhebt gegen die meisten Änderungen im Entwurf keinen Einwand. Allerdings halten wir es für dringend notwendig, im Bereich der Novellierung des NoVA-Gesetzes noch Nachjustierungen bzw Korrekturen vorzunehmen, um einerseits Nachfragen und Erklärungs­bedarf bei den zur Vollziehung berufenen Behörden und Beratungsinstitutionen wie den Kraftfahrerorganisationen zu vermeiden, andererseits aber vor allem wirtschaftliche Härtefälle zu verhindern. Am Einfachsten wäre eine Erweiterung des Gesetzestextes, sinngemäß in einem unserem folgenden Textvorschlag entsprechenden Sinne.

 

B) Besonderer Teil - Änderung des NormverbrauchsabgabeG (NoVA-G) 1991:

Zu § 6a Abs 3 (zeitlicher Geltungsbereich)

Für den ÖAMTC wirkt die vorgeschlagene Lösung extrem überzogen und erscheint ver­fassungswidrig zu sein auf Grund ihrer Unsachlichkeit.

Durch die neuen Bestimmungen werden Personen, die ein Fahrzeug importieren wollen, das als sogenannter „Youngtimer“ einen gewissen Sammlerwert, nicht aber einen relevanten Ver­kehrswert hat, extrem schlecht gestellt: Bestehen nämlich für das Fahrzeug (noch) keine be­hördlich festgestellten Verbrauchs- bzw CO2-Werte, werden Daten fingiert, die völlig außer­halb der Lebenserfahrung liegen und Berechnungsformeln angewendet, die zu extremen Be­lastungen führen.

lit a:

Zu den Umrechnungsfaktoren der Z 1 und 2 ist anzumerken, dass diese als Umrechnungs­faktoren vom Kraftstoffverbrauch auf den CO2-Ausstoß zu hoch angesetzt werden: Bei Benzinmotoren wäre der genaue Faktor: 2,36, gerundet also 2,4 bzw hier 24; bei Diesel: 2,65, gerundet also 2,7 bzw 27.

lit b:

Diese Subsidiärbestimmung schießt weit über das Ziel, eine gerechte Besteuerung von Fahr­zeugen mit höherem Kraftstoffverbrauch sicherzustellen.

Der Entwurfstext legt die Assoziation nahe, dass ganz allgemein ein älteres Fahrzeug einen sehr hohen Kraftstoffverbrauch aufweist.

Ein Ansetzen der vorgeschlagenen Formel hat etwa zur Folge, dass ein Fahrzeug mit Baujahr vor ca 1996 mit beispielsweise 110 kW ein Äquivalent von 14 Litern Benzin oder 13 Litern Dieselkraftstoff verbraucht. Diese Zahl ist nach den dem ÖAMTC vorliegenden Daten bei der Durchschnittsflotte deutlich zu hoch gegriffen. Vor allem der aus diesen Daten errechnete NoVA-Zuschlag ist dadurch exorbitant überzogen. Er würde nämlich bei dem oben genannten Fahrzeug € 4.250 zuzüglich 20% USt-Zuschlag betragen. Dieser Betrag kann in vielen Fällen bereits den Zeitwert erheblich übersteigen. Zuzugestehen ist freilich der Umstand, dass es Fahrzeuge gibt (besonders große Geländewagen udgl.), die sehr viel Kraftstoff verbrauchen. Für derartige Fahrzeuge, die aber wohl die absolute Minderheit darstellen, kann ein hoher NoVA-Zuschlag gerechtfertigt sein.

Für die große Zahl durchschnittlicher Pkw sollte daher unbedingt die Möglichkeit geschaffen und ausdrücklich im Gesetz verankert werden, diese Vermutung mit vertretbarem Aufwand zu widerlegen.

 

Wir erlauben uns, folgenden Textvorschlag zu unterbreiten:

„b) Liegt weder ein Dokument über den CO2-Emissionswert noch ein solches über den Kraft­stoffverbrauchswert vor und kann einer dieser Werte auch nicht auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, ist der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel zu berechnen:

Ein Zehntel der Leistung in kW plus 3 bei Benzinmotoren bzw. plus 2 bei Dieselmotoren.“

 

 

Mag. Martin Hoffer
Mag. Elisabeth Brandau
ÖAMTC-Verkehr und Konsuemntenschutz
Wien, am 27. März 2009