An das

Bundesministerium für Gesundheit

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

Per mail:

legvet@bmg.gv.at

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

Österreichische Tierärztekammer

Landesstelle Kärnten

Valentin-Leitgeb-Straße 10,      

9020 Klagenfurt

Telefon: (0463) 592875

Fax: (0463) 591651

E-Mail: ktn@tieraerztekammer.at

stellungnahme

zum Entwurf eines Tierärztekammergesetzes

der Österreichischen Tierärztekammer, Landesstelle Kärnten

vom 13. Februar 2012

 

Allgemeine Anmerkungen

Die Österreichische Tierärztekammer, Landesstelle Kärnten befürwortet in vielen Punkten den Entwurf zu einem Tierärztekammergesetz. Das Berufsbild der letzten Jahrzehnte wo der Einzelunternehmer die Hauptrolle gespielt hat, änderte sich sehr stark durch den stark steigenden Frauenanteil und die  damit verbundene Zunahme der Angestellten. Ziel eines neuen Tierärztekammergesetzes muss es sein, den freiberuflich tätigen Tierarzt weiterhin eine gute Basis für seine Arbeit zu geben, aber auch den Angestellten durch die Erlangung eines Kollektivvertrages entsprechende Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeiten zu ermöglichen.

1.    Hauptstück:

§9 (Kammermitglieder)

Grundsätzlich wird die Schaffung von Abteilungen befürwortet.

Abzuklären bleibt aber, ob eine Pflichtmitgliedschaft der Amtstierärzte zu Konflikten mit bestehenden Rechtstexten führt. Wenn ja, ob die Anzahl der verbleibenden „Sonstigen TÄ“ die Schaffung einer eigenen Abteilung rechtfertigt oder diese Abteilung der „Sonstigen TÄ“ überhaupt weggelassen werden soll.

Der Instanzenzug Präsident –Vorstand sollte abgeändert werden in Vorstand – Delegiertenversammlung, um eine unabhängige Entscheidungsfindung zu gewährleisten.

Weiter sollten die Abteilungen jedenfalls den entsprechenden Rechtscharakter erhalten, um einen Kollektivvertrag innerhalb der Kammer ausverhandeln zu können. Entsprechende Gesetzestexte zur Erlangung der Gegnerunabhängigkeit wären gegebenenfalls dem vorliegenden Entwurf anzufügen.

 

§11 (Streitbeilegung)

Schlichtungsgremium sollte auf Landesebene eingesetzt werden, weil eine Streitbeilegung in dieser Form leichter durchführbar ist. Damit könnte der Landesausschuss befasst werden.

 

§14 (Organe)

Hinzuzufügen wären

Abteilungsausschüsse und Landesstellenausschüsse

 

§15 (Delegiertenversammlung)

Die Anzahl der Delegierten in den einzelnen Abteilungen ist vom Zustandekommen der Abteilung der „Sonstigen TÄ“ abhängig und nach dieser grundsätzlichen Entscheidung festzulegen.

 

§19 (Wahl der Delegierten)

Es sollte geprüft werden, ob eine Beschickung der einzelnen Abteilungen anhand der Ergebnisse der Landeswahlen möglich wäre. Dazu müssten auf jeder wahlwerbenden Landesliste Vertreter aller Abteilungen kandidieren (ist durchaus machbar, wird auch jetzt schon teilweise so praktiziert).Entsprechend der Reihung  nach dem Wahlergebnis könnten die Delegierten in die Abteilungen entsendet werden.

Auch bleibt abzuwarten, ob sich auf Landesebene reine „Angestelltenlisten“ formieren.

Vorteil : Mit einem Wahlgang das wäre das Auslangen gefunden. Befürchtungen der Landesstellen, Einfluss zu verlieren wären abgemildert.

Abzuklären wäre jedenfalls, ob ein derartiger Wahlmodus die Erlangung der Gegnerunabhängigkeit ermöglicht.

§21 (Passives Wahlrecht)

Sollte auf ordentliche Mitglieder eingeschränkt werden

§30 (Landesstellen)

Der Landesstellenausschuss sollte sich, anders als im Entwurf vorgesehen, wie bisher im Sinne eines Verhältniswahlrechts zusammensetzen. Es muss gewährleistet sein, dass  sich alle wahlwerbenden Gruppen im Landesausschuss einbringen können. Die Leitung der Landesstelle soll weiterhin durch den Präsidenten sowie durch die Vizepräsidenten erfolgen.

§31 (Abteilungsausschüsse)

Sollten jedenfalls den Rechtscharakter sowie die entsprechenden Aufgaben zugewiesen erhalten, um die Gegenerunabhängigkeit bzw. Kollektivvertragsfähigkeit für die TÄK zu erlangen.

 

§35 (Kammerumlagen)

Der Instanzenzug  wäre im Streitfalle über die Kammerumlage so abzuändern, dass in erster Instanz der Vorstand und in der Berufung die Delegiertenversammlung entscheidet.

 

4. Hauptstück (Wohlfahrtseinrichtungen)

Die klar definierte Trennung der Arbeit des Kuratoriums von der Verwaltung des Fondsvermögens durch die von Fachexperten unterstützte Delegiertenversammlung wird begrüsst.

Der Entwurf lässt eine Änderung in Richtung einer Erleichterung für Angestellte TÄ vermissen.

Ein in Diskussion stehendes „Stufensystem“ würde befürwortet werden. Weiter ist der sprunghafte Anstieg der Beiträge mit dem 35. Lebensjahr nicht mehr zeitgemäß und zu überdenken.

 

Für die Landesstelle Kärnten

 

 

 

Der Präsident

Dr. Wilhelm Pacher